beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlan gende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im März 1900. K. u. k. 14. Corps-Commando. Steyr, am 7. April 1900. Z. 4792. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Maßnahmen zur möglichsten Hintanhaltung von Hoch¬ wasserschäden, sowie Behandlung von in Rutschung befindlichen Waldflächen. Die ungeheuren Schäden die durch die Hochwässer in den Jahren 1897 und 1899 verursacht wurden, machen es zur Pflicht, mit allen Mitteln dahinzuwirken, den Umfang solcher Schäden bei Wiedereintritt von Hochwasser durch rechtzeitig getroffene und auf sämmtliche Wasserläufe aus¬ gedehnte Vorkehrungen einzuschränken. Nach den bisher gemachten Erfahrungen haben sich nachfolgende Maßnahmen insbesondere bewährt: 1. Freihaltung aller Gerinne und Wasserläufe. 2. Sicherung aller im Inundationsbereiche lagernden Hölzer. 3. Bepflanzung der Ufer. ad 1. Zu diesem Zwecke wären sämmtliche Gerinne und Wasserläufe zu Beginn des Frühjahres zu begehen und dahin Sorge zu tragen, dass a) alles in denselben lagernde Holz daraus entfernt und außerhalb des Inundationsbereiches abgelagert werde b) dass ferner alle an den Uferrändern stehenden bochstämmigen Bäume, in erster Linie aber die in den Wasserlauf einhängenden und unterwaschenen Bäume ent fernt werden. Die Belassung derartiger Hölzer verursacht nicht nur neue Ufereinbrüche, sondern gibt auch Anlass zu Stauungen und zur Serpentinenbildung ad 2. Alle Holzlagerplätze sind, soweit dies immer thunlich, über dem höchsten Hochwasserstande anzulegen. Wo vorgeführte Maßnahme nicht ausführbarsein zu sollte, sind die Hölzer entsprechend zu versichern und diesem Behufe Bloche an den Stirnseiten mit Eisenklampfen, mit Ruderbäumen und Holznägeln oder auch durch umge¬ legte Schiffstaue zu verankern. Langhölzer wären auf der Wasserseite durch vertical eingerahmte Pfähle und Brennholzstöße durch Aufsätze vor dem Wegschwemmen zu sichern Wegen der örtlichen Verschiedenheiten lassen sich be¬ timmte Vorschriften in dieser Richtung nicht geben un muss daher die Art der Versicherung dem Ermessen der einzelnen Besitzer, beziehungsweise den speciellen Anord¬ nungen der Gemeinde=Vorsteher oder der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft überlassen bleiben. Bezüglich der Ablagerung von Holz an der Enns ergeht unter einem eine specielle Vorschrift ad 3. Die Bepflanzung der Ufer bietet ein Mittel, den Wasserlauf in gutem Stand zu erhalten, Ufereinbrüche zu verhüten und Entartungen des Wasserlaufes vorzu¬ beugen; am vorzüglichsten eignen sich hiezu unsere Weiden. Die reich verzweigten Wurzeln halten das umgebend Terrain zusammen, während durch die Elasticität der Zweige 5 die Wirkung der Strömung und des Wellenschlages abge¬ schwächt und vermindert wird. Hochstämmiges Holz am Uferrand bildet für den reien unbehinderten Ablauf der Wässer stets Gefahren, während eine Bepflanzung mit Weiden, Erlen 2c. (über¬ saupt Niederwald) einen nicht zu verkennenden Schutz ge¬ währt; es sollte demnach wie es häufig vorkommt, Wiesen¬ grund nicht unmittelbar bis an die Ufer angelegt, sondern an demselben ein je 5 — 10 m breiter Streifen mit Strauch¬ werk bepflanzt werden. Wo Waldabrutschungen eingetreten oder Waldflächen noch in Rutschung begriffen sind, wären alle im Rutsch¬ errain befindlichen hochstämmigen Hölzer, dann auch alles übrige Holz noch vor Eintritt des Frühjahrs zu entfernen, da auf diese Weise der Boden entlastet und beruhigt wird; wenn thunlich, sind zur Erreichung einer größeren Stabi¬ lität Sickerschlitze und offene Gräben anzulegen, um einer¬ eits dem Boden Wasser zu entziehen und anderseits die Ntiederschlagswässer rasch abzuleiten. Die am Umfange der Rutschung sichtbaren Sprünge und Klüfte sind auszufüllen ind vollkommen zu schließen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, vor¬ angeführte Maßnahmen den Besitzern der im Ueberschwem¬ nungsgebiete gelegenen Ufergrundstücke wiederholt und in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in jenen fällen, wo die Durchführung derselben nur aus Saum¬ eligkeit unterlassen worden ist und hiedurch Gefahren erwachsen könnten, deren Beseitigung im öffentlichen Inter¬ esse gelegen ist, unverweilt an die politische Behörde An¬ zeige zu erstatten. Die k. k. Gendarmerieposten werden angewiesen, über wahrgenommene diesbezügliche Uebelstände von Fall zu Fall zu berichten. An die Vorstehungen der Ennsufergemeinden und die be¬ treffenden k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Auf Grund der Erfahrungen, welche anlässlich der Hochwasserkatastrophe des Jahes 1899 gemacht wurden, wird hiemit angeordnet, dass die Ablagerung von Holz in er Nähe des Ennsflusses in der Strecke von der steier¬ märkisch= oberösterreichischen Landesgrenze bis zur Grenze des Stadtgebietes Steyr nur dann erfolgen darf, wenn der Holzlagerplatz mindestens 30 cm über dem Hochwasserstand des Jahres 1899 gelegen ist Diese Vorschrift tritt sofort in Wirksamkeit, und haben die Gemeinde=Vorstehungen die Besitzer von Holz, welches gegenwärtig entgegen dieser Vorschrift abgelagert ist, sofort chriftlich anzuweisen, das Holz in einer von der Gemeinde¬ Vorstehung zu bestimmenden, angemessenen Frist zu ent¬ ernenUebertretungen dieses Verbotes sind von den Gemeinde¬ Gendarmerieposten¬ k. k. Vorstehungen, beziehungsweise Tommanden anher anzuzeigen und werden bestraft werden, eventuell wird die Wegschaffung des Holzes auf Gefahr und und Kosten des Eigenthümers veranlasst werden.
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