Amtsblatt 1900/15 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. April 1900

4 2. Bestimmung jener Personen, welche in den ein¬ zelnen Orten den Rettungsdienst zu leiten, für die recht¬ zeitige Delogierung der Personen, insbesondere der Kinder, Kranken und Gebrechlichen, für die baldige Ausbringung des Viehes und der sonstigen Habe, oder für die Verpro¬ viantierung überschwemmter Orte oder einzelner Häuser zu orgen haben; Bestimmung der Häuser, in welche die delo¬ gierten Bewohner und das geborgene Vieh und Gut gebracht werden; Bestimmung jener Personen, welche die rechtzeitige Hinwegschaffung des im Ueberschwemmungsge¬ diete gelegenen Holzes, beziehungsweise die ordentliche Ver¬ icherung desselben überwachen, nöthigenfalls auf Kosten des Säumigen zu besorgen haben. Einführung eines Hochwasser=Nachrichtendienstes 3. durch Verständigung der bedrohten Bewohner von der zu jewärtigenden Gefahr, wo dies möglich ist, auf Grund der vom Oberlauf des Flusses eingelangten telegraphischen Nachrichten. Bezüglich des durch den Erlass der k. k. o. ö. Statt halterei, Z. 5745/VI, 1896, eingeführten Hochwasser=Nach¬ richtendienstes an der Traun, laut welchem die Gemeinde Vorstehung Marchtrenk die Ortschaft Sinnersdorf in der Gemeinde Weißkirchen und die Octschaften Samersdorf und Pucking, letzterer Gemeinde, mittelst Boten von den Hochwassernachrichten der Baubezirksleitung Wels (Wasser¬ tände von mehr als + 190 cm am Welser Traunpegel) zu verständigen hat, ist von den betreffenden Gemeinde=Vor¬ tehungen zu berichten, ob diese Verständigung wirklich immer ertheilt wurde, sich diese Einrichtung als vortheilhaft erwies, beziehungsweise ob und welche Abänderungen wünschenswert wären. Mit Rücksicht auf die so verschiedenen Verhältnisse die an der Enns, Steyr, Krems und Traun herrschen werden in einzelnen Orten verschiedene der erwähnten Auf¬ gaben wegfallen, in anderen Orten wieder andere Aufgaben der Wasserwehr, beziehungsweise dem Ueberschwemmungs¬ Ausschusse obliegen, überall aber werden die Hochwasser¬ schäden verringert werden können, wenn im vorhinein festgestellt und bekannt ist, welche Personen die festgesetzten nothwendigsten Arbeiten vornehmen oder beaufsichtigen, und wenn diese Personen vor oder bei Eintritt der Gefahr die übernommenen Verpflichtungen auch voll und ganz erfüllen Dies ist aber nur dann zu erwarten, wenn der Ueber¬ schwemmungs = Ausschuss alljährlich zum mindesten eine Sitzung abhält, den einzelnen Mitgliedern schriftlich die ihm bei drohender oder eingetretener Wassergefahr obliegenden Verpflichtungen bekanntgibt, die zur Hilfeleistung taug¬ ichsten Personen ausfindig macht, dann Hilfeleistung für den Ernstfall sicherstellt, womöglich auch Uebungen im Fahren mit Zillen und Plätten vornimmt. Dasselbe gilt natürlich auch von der Freiwilligen Wasserwehr. Nach Verrichtung dieser, ich möchte sagen, schon im Frieden vorbereiteten Arbeiten, wird sich den hiezu be¬ cufenen Mitgliedern des Ueberschwemmungs= Ausschusses oder der Wasserwehr noch immer ein reiches Feld der Thätigkeit bieten, und wird es auf diese Weise möglich sein, manchen Schaden an Privatgut zu verringern oder ganz zu verhindern, und manche Brücke, die sonst den Wasserfluten zum Opfer gefallen wäre, zu erhalten. Es wäre auch vortheilhaft, wenn dieser Ueberschwem¬ mungsausschuss, dessen Mitglieder bei den Rettungs¬ arbeiten selbst thätig waren und dadurch Einblick in die Verhältnisse vieler Beschädigter erlangt haben, nach Ablaus einer Ueberschwemmung als Localhilfscomité fungieren vürde, welches sofort der k. k. Bezirkshauptmannschaft Anträge über die Nothwendigkeit oder Höhe von Unter¬ tützungen zu erstatten, die Assanierung der überschwemmten Häuser und Brunnen anzuregen und zu überwachen, Unter¬ suchungen des Bauzustandes der Häuser und dgl. vorzu¬ nehmen hätte, wodurch einerseits die erforderlichen Ma߬ regeln schneller getroffen und viele Arbeiten der Gemeinde erleichtert werden könnten. Für den Fall dieser weiteren Aus¬ gestaltung des Ueberschwemmungsausschusses wäre es sehr am Platze, den Pfarrer und den Gemeindearzt für diesen Ausschuss zu gewinnen. Was die rechtliche Seite dieser Frage anbelangt, se wird auf die §§ 25, 49, 53 und 77 der o. ö. Gemeinde¬ Ordnung verwiesen, laut welchen die Handhabung der Orts¬ polizei, zu welcher insbesondere auch die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums und für die Erhaltung der Gemeinde=Brücken gehört, eine der wesent¬ ichsten Aufgaben des Gemeinde=Vorstehers zu bilden hat, in Vorfällen, wo ein schleuniges, gemeinschaftliches Zu¬ sammenwirken aller erforderlich ist, alle tauglichen Personen in der Gemeinde zur unentgeltlichen Leistung von Dienster verpflichtet sind, und zur leichteren Versehung der ortspoli¬ zeilichen Geschäfte für einzelne Theile der Gemeinde dor wohnende, wählbare Gemeinde=Mitglieder zur Unter¬ stützung des Gemeinde=Vorstehers bestellt werden können. Ich fordere daher die Herren Gemeinde=Vorsteher auf die Bildung von Wasserwehren oder Ueberschwemmungs¬ Ausschüssen in die Hand zu nehmen, wobei ich bemerke, dass in Hinkunft bei Vertheilung von Staatsunterstützungen mit rücksichtsloser Strenge darauf Rücksicht genommen werder wird, ob die geschädigten Gemeinden und Privaten das mög¬ lichste zur Abwendung und Verringerung der Schäden gethan haben Ueber das von der Gemeinde Veranlasste, beziehungs¬ weiseüber die getroffenen Einleitungen ist bis 15. Mai dieses Jahres zu berichten. Z. 5026. Steyr, 5. April 1900. Concurs=Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatz für Knaben. Der Stiftungsgenuss besteht in jährlichen 68 Kronen 34 Gulden), wird in halbjährigen decursiven Raten von oberösterreichischen Landesausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. eine mittellose Anspruch auf diese Stiftung hat Militär=Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen ver¬ mag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehrmacht angehört, in einer Gemeinde des Landes Ober¬ österreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihrer rdentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben Vorzug vor den nur nach Vater oder Mutter Verwaisten. Die Gesuche sind mit dem Taufschein, dem Armuths¬ zeugnisse, Impfungszeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse der Waise zu belegen, und ferner anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fond bezieht Diese Gesuche sind seitens der hiezu Berechtigten (Vormund, Vater oder Mutter) bis längstens 15. Mai 1900

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