Amtsblatt 1900/15 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. April 1900

Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1900. Nr. 15. Steyr, am 12. April. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Die erforderlichen Documente Steyr, am 7. April 1900. Z. 5221. a) der Tauf= oder Geburtsschein, behuss Nachweises An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. überdas vollendete 18. Lebensjahr, b)das letzte Schulzeugnis, Auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1880, c) das Sittenzeugnis und R.=G.=Bl. Nr. 70, findet die Bemessung der Militärtaxe d)ein Zeugnis über die physische Tüchtigkeit für das Jahr 1899 für die in den Gemeinden sind gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung bis läng¬ des Gerichtsbezirkes a) Kremsmünster, b) Neuhofen, l. J. an die Direction der k. k. stens 5. c) Weyer, d) Steyr zuständigen Personen ad a) Mittwoch Juni Lehrerinnen=Bildungsanstalt in Linz einzusenden. den 18. April, 1 Uhr, ad b) Freitag den 20. April, 1 Uhr, ad c) Montag den 23. April, 10 Uhr. ad d) Dienstag den 24. April, 9 Uhr, in der Gemeinde=Kanzlei des Marktes a) Kremsmünster, b) Neuhofen, c) Weyer, ad d) im Steyr, am 3. April 1900. Z. 438/B.=Sch.=R. Sitzungssaale der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr statt. Zum Aufschlusse über die in den Militärtaxverzeich¬ An sämmtliche Ortsschulräthe und Schulleitungen. nissen nicht angegebenen Vermögens=, Erwerbs= und Familien= Laut Mittheilung des Ministeriums des Aeußern verhältnisse der Militärtaxpflichtigen oder ihrer Eltern werden wurde von k. und k. Consularämtern darüber Beschwerde die Herren Gemeindevorsteher eingeladen, sich an dem ge¬ erhoben, dass ihnen die Amtscorrespondenzen verschiedener nannten Tage in dem bezeichneten Amtslocale einzufinden, die inländischer Behörden unfrankiert zukommen und um der Militärtoxbemessungs=Commission die allfälligen betreffenden Consulate daher die Strafportogebür entrichten Aufklärungen geben zu können. müssen. Unter Hinweis hierauf wird über Auftrag des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 23. Februar l. J., Z. 299/C. U. M., nachdrücklich aufmerksam gemacht, Z. 479/B.=Sch.= R. Steyr, am 3. April 1900. dass die an die k. und k. Consularbehörden im Auslande An sämmtliche Schulleitungen. gerichteten Correspondenzen nicht die Portofreiheit genießen, sondern nach den für die einzelnen Auslandsstaaten Die Schulleitungen werden angewiesen, die ihnen geltenden Tarifsätzen zu frankieren sind. unterstehenden Lehrkräfte zu belehren, dass Gesuche jeder Hievon werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen Art stets im vorschriftsmäßigen Dienstwege durch die Landesschulrathes vom zufolge Erlasses desk. k. Schulleitung hieher vorzulegen sind. Bezüglich der Gesuche 9. März 1900, Z. 653, zur Darnachachtung in um Quinquennalzulagen sind die Lehrkräfte in Kenntnis zu Kenntnis gesetzt. setzen, dass derartige Ansuchen, mündlich bei der Schulleitung eingebracht, stempelfrei sind. Steyr, am 5. April 1900. Z. 5027. Steyr, am 8. April 1900. Z. 466/B.=Sch.=R. An alle Gemeinde -Vorstehungen. An die Ortsschnlräthe und Schulleitungen. Waffenübungs=Perioden des Heeres pro 1900. Mit Erlass der k. k. Statthalterei in Linz, Z. 5576/IV, Die Lehrbefähigungs=Prüfungen für Arbeitslehrerinnen vom 28. März 1900, wird nachstehende Uebersicht über die an Volksschulen und an Bürgerschulen werden an der k. k. heurigen Waffenübungen des Heeres zur Kenntnis und Ver¬ Lehrerinnen=Bildungsanstalt in Linz in der Zeit vom 11. lautbarung mitgetheilt. bis 13. Juni l. J. abgehalten. 712

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4 2. Bestimmung jener Personen, welche in den ein¬ zelnen Orten den Rettungsdienst zu leiten, für die recht¬ zeitige Delogierung der Personen, insbesondere der Kinder, Kranken und Gebrechlichen, für die baldige Ausbringung des Viehes und der sonstigen Habe, oder für die Verpro¬ viantierung überschwemmter Orte oder einzelner Häuser zu orgen haben; Bestimmung der Häuser, in welche die delo¬ gierten Bewohner und das geborgene Vieh und Gut gebracht werden; Bestimmung jener Personen, welche die rechtzeitige Hinwegschaffung des im Ueberschwemmungsge¬ diete gelegenen Holzes, beziehungsweise die ordentliche Ver¬ icherung desselben überwachen, nöthigenfalls auf Kosten des Säumigen zu besorgen haben. Einführung eines Hochwasser=Nachrichtendienstes 3. durch Verständigung der bedrohten Bewohner von der zu jewärtigenden Gefahr, wo dies möglich ist, auf Grund der vom Oberlauf des Flusses eingelangten telegraphischen Nachrichten. Bezüglich des durch den Erlass der k. k. o. ö. Statt halterei, Z. 5745/VI, 1896, eingeführten Hochwasser=Nach¬ richtendienstes an der Traun, laut welchem die Gemeinde Vorstehung Marchtrenk die Ortschaft Sinnersdorf in der Gemeinde Weißkirchen und die Octschaften Samersdorf und Pucking, letzterer Gemeinde, mittelst Boten von den Hochwassernachrichten der Baubezirksleitung Wels (Wasser¬ tände von mehr als + 190 cm am Welser Traunpegel) zu verständigen hat, ist von den betreffenden Gemeinde=Vor¬ tehungen zu berichten, ob diese Verständigung wirklich immer ertheilt wurde, sich diese Einrichtung als vortheilhaft erwies, beziehungsweise ob und welche Abänderungen wünschenswert wären. Mit Rücksicht auf die so verschiedenen Verhältnisse die an der Enns, Steyr, Krems und Traun herrschen werden in einzelnen Orten verschiedene der erwähnten Auf¬ gaben wegfallen, in anderen Orten wieder andere Aufgaben der Wasserwehr, beziehungsweise dem Ueberschwemmungs¬ Ausschusse obliegen, überall aber werden die Hochwasser¬ schäden verringert werden können, wenn im vorhinein festgestellt und bekannt ist, welche Personen die festgesetzten nothwendigsten Arbeiten vornehmen oder beaufsichtigen, und wenn diese Personen vor oder bei Eintritt der Gefahr die übernommenen Verpflichtungen auch voll und ganz erfüllen Dies ist aber nur dann zu erwarten, wenn der Ueber¬ schwemmungs = Ausschuss alljährlich zum mindesten eine Sitzung abhält, den einzelnen Mitgliedern schriftlich die ihm bei drohender oder eingetretener Wassergefahr obliegenden Verpflichtungen bekanntgibt, die zur Hilfeleistung taug¬ ichsten Personen ausfindig macht, dann Hilfeleistung für den Ernstfall sicherstellt, womöglich auch Uebungen im Fahren mit Zillen und Plätten vornimmt. Dasselbe gilt natürlich auch von der Freiwilligen Wasserwehr. Nach Verrichtung dieser, ich möchte sagen, schon im Frieden vorbereiteten Arbeiten, wird sich den hiezu be¬ cufenen Mitgliedern des Ueberschwemmungs= Ausschusses oder der Wasserwehr noch immer ein reiches Feld der Thätigkeit bieten, und wird es auf diese Weise möglich sein, manchen Schaden an Privatgut zu verringern oder ganz zu verhindern, und manche Brücke, die sonst den Wasserfluten zum Opfer gefallen wäre, zu erhalten. Es wäre auch vortheilhaft, wenn dieser Ueberschwem¬ mungsausschuss, dessen Mitglieder bei den Rettungs¬ arbeiten selbst thätig waren und dadurch Einblick in die Verhältnisse vieler Beschädigter erlangt haben, nach Ablaus einer Ueberschwemmung als Localhilfscomité fungieren vürde, welches sofort der k. k. Bezirkshauptmannschaft Anträge über die Nothwendigkeit oder Höhe von Unter¬ tützungen zu erstatten, die Assanierung der überschwemmten Häuser und Brunnen anzuregen und zu überwachen, Unter¬ suchungen des Bauzustandes der Häuser und dgl. vorzu¬ nehmen hätte, wodurch einerseits die erforderlichen Ma߬ regeln schneller getroffen und viele Arbeiten der Gemeinde erleichtert werden könnten. Für den Fall dieser weiteren Aus¬ gestaltung des Ueberschwemmungsausschusses wäre es sehr am Platze, den Pfarrer und den Gemeindearzt für diesen Ausschuss zu gewinnen. Was die rechtliche Seite dieser Frage anbelangt, se wird auf die §§ 25, 49, 53 und 77 der o. ö. Gemeinde¬ Ordnung verwiesen, laut welchen die Handhabung der Orts¬ polizei, zu welcher insbesondere auch die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums und für die Erhaltung der Gemeinde=Brücken gehört, eine der wesent¬ ichsten Aufgaben des Gemeinde=Vorstehers zu bilden hat, in Vorfällen, wo ein schleuniges, gemeinschaftliches Zu¬ sammenwirken aller erforderlich ist, alle tauglichen Personen in der Gemeinde zur unentgeltlichen Leistung von Dienster verpflichtet sind, und zur leichteren Versehung der ortspoli¬ zeilichen Geschäfte für einzelne Theile der Gemeinde dor wohnende, wählbare Gemeinde=Mitglieder zur Unter¬ stützung des Gemeinde=Vorstehers bestellt werden können. Ich fordere daher die Herren Gemeinde=Vorsteher auf die Bildung von Wasserwehren oder Ueberschwemmungs¬ Ausschüssen in die Hand zu nehmen, wobei ich bemerke, dass in Hinkunft bei Vertheilung von Staatsunterstützungen mit rücksichtsloser Strenge darauf Rücksicht genommen werder wird, ob die geschädigten Gemeinden und Privaten das mög¬ lichste zur Abwendung und Verringerung der Schäden gethan haben Ueber das von der Gemeinde Veranlasste, beziehungs¬ weiseüber die getroffenen Einleitungen ist bis 15. Mai dieses Jahres zu berichten. Z. 5026. Steyr, 5. April 1900. Concurs=Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatz für Knaben. Der Stiftungsgenuss besteht in jährlichen 68 Kronen 34 Gulden), wird in halbjährigen decursiven Raten von oberösterreichischen Landesausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. eine mittellose Anspruch auf diese Stiftung hat Militär=Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen ver¬ mag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehrmacht angehört, in einer Gemeinde des Landes Ober¬ österreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihrer rdentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben Vorzug vor den nur nach Vater oder Mutter Verwaisten. Die Gesuche sind mit dem Taufschein, dem Armuths¬ zeugnisse, Impfungszeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse der Waise zu belegen, und ferner anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fond bezieht Diese Gesuche sind seitens der hiezu Berechtigten (Vormund, Vater oder Mutter) bis längstens 15. Mai 1900

beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlan gende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im März 1900. K. u. k. 14. Corps-Commando. Steyr, am 7. April 1900. Z. 4792. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Maßnahmen zur möglichsten Hintanhaltung von Hoch¬ wasserschäden, sowie Behandlung von in Rutschung befindlichen Waldflächen. Die ungeheuren Schäden die durch die Hochwässer in den Jahren 1897 und 1899 verursacht wurden, machen es zur Pflicht, mit allen Mitteln dahinzuwirken, den Umfang solcher Schäden bei Wiedereintritt von Hochwasser durch rechtzeitig getroffene und auf sämmtliche Wasserläufe aus¬ gedehnte Vorkehrungen einzuschränken. Nach den bisher gemachten Erfahrungen haben sich nachfolgende Maßnahmen insbesondere bewährt: 1. Freihaltung aller Gerinne und Wasserläufe. 2. Sicherung aller im Inundationsbereiche lagernden Hölzer. 3. Bepflanzung der Ufer. ad 1. Zu diesem Zwecke wären sämmtliche Gerinne und Wasserläufe zu Beginn des Frühjahres zu begehen und dahin Sorge zu tragen, dass a) alles in denselben lagernde Holz daraus entfernt und außerhalb des Inundationsbereiches abgelagert werde b) dass ferner alle an den Uferrändern stehenden bochstämmigen Bäume, in erster Linie aber die in den Wasserlauf einhängenden und unterwaschenen Bäume ent fernt werden. Die Belassung derartiger Hölzer verursacht nicht nur neue Ufereinbrüche, sondern gibt auch Anlass zu Stauungen und zur Serpentinenbildung ad 2. Alle Holzlagerplätze sind, soweit dies immer thunlich, über dem höchsten Hochwasserstande anzulegen. Wo vorgeführte Maßnahme nicht ausführbarsein zu sollte, sind die Hölzer entsprechend zu versichern und diesem Behufe Bloche an den Stirnseiten mit Eisenklampfen, mit Ruderbäumen und Holznägeln oder auch durch umge¬ legte Schiffstaue zu verankern. Langhölzer wären auf der Wasserseite durch vertical eingerahmte Pfähle und Brennholzstöße durch Aufsätze vor dem Wegschwemmen zu sichern Wegen der örtlichen Verschiedenheiten lassen sich be¬ timmte Vorschriften in dieser Richtung nicht geben un muss daher die Art der Versicherung dem Ermessen der einzelnen Besitzer, beziehungsweise den speciellen Anord¬ nungen der Gemeinde=Vorsteher oder der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft überlassen bleiben. Bezüglich der Ablagerung von Holz an der Enns ergeht unter einem eine specielle Vorschrift ad 3. Die Bepflanzung der Ufer bietet ein Mittel, den Wasserlauf in gutem Stand zu erhalten, Ufereinbrüche zu verhüten und Entartungen des Wasserlaufes vorzu¬ beugen; am vorzüglichsten eignen sich hiezu unsere Weiden. Die reich verzweigten Wurzeln halten das umgebend Terrain zusammen, während durch die Elasticität der Zweige 5 die Wirkung der Strömung und des Wellenschlages abge¬ schwächt und vermindert wird. Hochstämmiges Holz am Uferrand bildet für den reien unbehinderten Ablauf der Wässer stets Gefahren, während eine Bepflanzung mit Weiden, Erlen 2c. (über¬ saupt Niederwald) einen nicht zu verkennenden Schutz ge¬ währt; es sollte demnach wie es häufig vorkommt, Wiesen¬ grund nicht unmittelbar bis an die Ufer angelegt, sondern an demselben ein je 5 — 10 m breiter Streifen mit Strauch¬ werk bepflanzt werden. Wo Waldabrutschungen eingetreten oder Waldflächen noch in Rutschung begriffen sind, wären alle im Rutsch¬ errain befindlichen hochstämmigen Hölzer, dann auch alles übrige Holz noch vor Eintritt des Frühjahrs zu entfernen, da auf diese Weise der Boden entlastet und beruhigt wird; wenn thunlich, sind zur Erreichung einer größeren Stabi¬ lität Sickerschlitze und offene Gräben anzulegen, um einer¬ eits dem Boden Wasser zu entziehen und anderseits die Ntiederschlagswässer rasch abzuleiten. Die am Umfange der Rutschung sichtbaren Sprünge und Klüfte sind auszufüllen ind vollkommen zu schließen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, vor¬ angeführte Maßnahmen den Besitzern der im Ueberschwem¬ nungsgebiete gelegenen Ufergrundstücke wiederholt und in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in jenen fällen, wo die Durchführung derselben nur aus Saum¬ eligkeit unterlassen worden ist und hiedurch Gefahren erwachsen könnten, deren Beseitigung im öffentlichen Inter¬ esse gelegen ist, unverweilt an die politische Behörde An¬ zeige zu erstatten. Die k. k. Gendarmerieposten werden angewiesen, über wahrgenommene diesbezügliche Uebelstände von Fall zu Fall zu berichten. An die Vorstehungen der Ennsufergemeinden und die be¬ treffenden k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Auf Grund der Erfahrungen, welche anlässlich der Hochwasserkatastrophe des Jahes 1899 gemacht wurden, wird hiemit angeordnet, dass die Ablagerung von Holz in er Nähe des Ennsflusses in der Strecke von der steier¬ märkisch= oberösterreichischen Landesgrenze bis zur Grenze des Stadtgebietes Steyr nur dann erfolgen darf, wenn der Holzlagerplatz mindestens 30 cm über dem Hochwasserstand des Jahres 1899 gelegen ist Diese Vorschrift tritt sofort in Wirksamkeit, und haben die Gemeinde=Vorstehungen die Besitzer von Holz, welches gegenwärtig entgegen dieser Vorschrift abgelagert ist, sofort chriftlich anzuweisen, das Holz in einer von der Gemeinde¬ Vorstehung zu bestimmenden, angemessenen Frist zu ent¬ ernenUebertretungen dieses Verbotes sind von den Gemeinde¬ Gendarmerieposten¬ k. k. Vorstehungen, beziehungsweise Tommanden anher anzuzeigen und werden bestraft werden, eventuell wird die Wegschaffung des Holzes auf Gefahr und und Kosten des Eigenthümers veranlasst werden.

5090. Steyr, am 6. April 1900. Z. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Documente, welche die Hebammen bei den Taufen vorzulegen haben. Nachdem die hochw. Pfarrgeistlichkeit als Matriken¬= ührer verpflichtet ist, die Daten über das Alter der Elterr und der Verehelichung derselben jedesmal einzutragen, sind die Hebammen zu erinnern, dass sie bei jeder Geburt von den Eltern nachfolgende Documente abzufordern und dem Seelsorger bei der Taufe vorzulegen haben: 1. Den Taufschein des Vaters und der Mutter bei verehelichten Eltern. 2. Den Trauungsschein derselben. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher beauftragt, den Hebammen diese ihre Verpflichtung neuerlich zur strengsten Darnachachtung in Erinnerung zu bringen. Selbstverständlich entfällt die Beibringung des Tauf¬ scheines des Vaters und des Trauscheines bei ledigen Müttern, wobei nur deren Taufschein vorzuweisen ist Berade bei diesen ledigen Müttern kam es wiederholt vor, dass selbe den Taufschein nicht zu haben vorgaben, ja sogar falsche Angaben machten. In solchen Fällen ist die Hebamme strenge verpflichtet, hievon der betreffenden Gemeinde=Vorstehungsofort die Anzeige zu erstatten damit die Identität der Person ehethunlichst festgestellt werden kann. Im Nothfalle, wenn der Taufschein nicht beigebracht werden kann, genügt ein anderes Document (Arbeitsbuch Reisepass 2c.), aus welchem das Alter der betreffenden Mutter ersichtlich ist. Steyr, 31. März 1900. Z. 4621. An sämmtliche Herren Gemeindeärzte und die Schulleitungen. Anzeigepflicht der Aerzte betreffend Infections¬ Krankheiten. Nit h. ä. Erlass vom 18. October 1899, Z. 13.506, Amtsblatt Nr. 42, wurde den Herren Gemeinde=Aerzten und Schulleitungen ein Erlass der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. October 1899, Z. 17.986, mitgetheilt, welcher die Verpflichtung der Gemeindeärzte zur Anzeige von In¬ ectionskrankheiten an die Schulleitungen betraf, Durch eine Eingabe des Vorstandes der oberösterr Aerztekammer ist die k. k. Statthalterei zur Kenntnis davon gekommen, dass der Inhalt jenes Erlasses von mehreren Seiten so aufgefasst werde, als wären die Gemeindeärzte verpflichtet, bei Erkrankungen von Schulkindern an In¬ ectionskrankheiten mittelst persönlicher Nachschau und Durch¬ suchung der Wohnungen zu erheben, ob auch andere die Schule besuchenden Geschwister und Hausgenossen vorhanden eien, und die betreffende Schulleitung hievon sowie vom Erlöschen der Krankheit und Infectionsgefahr zu ver tändigen Es ist selbstverständlich, dass diese Constatierungen, soweit sie vom Gemeindearzte als behandelndem Arzte nicht ohnedies behufs Abwendung der Ansteckungsgefahr im betreffenden Hause gemacht werden, nicht von ihm, sondern von einem anderweitigen Gemeindeorgane und zwar in einer dem Anlosse entsprechenden, schonenden Weise durchzuführen ind, und dass die diesbezüglichen Mittheilungen an die Schulleitung auch von diesem Organe gegebenen Falles ind insbesondere, wo es sich um die Wiederaufnahme des Schulbesuches handelt, nach Bestätigung seitens des Gemeinde¬ arztes gemacht werden können. Hievon setze ich die Schulleitungen und die Herren Bemeindeärzte zufolge Auftrages der k. k. Statthalterei vom 12. d. M., Z. 2766/V, zur künftigen Darnachachtung in Kenntnis Z. 5087. Steyr, am 8. April 1900. Gemeinde - Vorstehungen und k. k. An alle Gendarmerieposten -Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 5767/II. Kundmachung etreffend veterinärpolizeiliche Verfügungen gegen die Ein¬ uhr von Schweinen aus den Ländern der ungarischen Krone nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern Im Nachhange zur Kundmachung vom 17. März 1900, Z. 8600, (intimiert mit der Kundmachung der k. k. ober¬ sterreichischen Statthalterei vom 26. März 1900, Z. 5222, fand das k. k. Ministerium des Innern zufolge des Erlasses vom 27. März 1900, Z. 9801, zu verfügen, wie folgt Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest ir das diesseitige Gebiet ist die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Kis=Kun=Felegyhaza einschließlich der Stadtgemeinde Kis=Kun=Felegyhaza (Comitat Pest=Pilis¬ Solt=Kiskun), Csongrad (Comitat Csongrad), aus der kön. Freistadt Kecskemet in Ungarn, ferner aus den croatisch¬ slavonischen Bezirken Petrinja, Sissek (Comitat Zagreb) Novagradiska (Comitat Pozega), Jlok, Sid, Bukovar Comitat Sriem), sowie aus der kön. Freistadk Sissek Comitat Zagreb) nach den im Reichsrathe vertretenen König¬ reichen und Ländern verboten. Dagegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen aus den ungarischen Stuhlgerichtsbezirken Kis=Marton, Nagy=Marton (Comitat Sopron), Nagy=Kikinda, Perjamos, Török=Becse, Zsombolya, sowie aus der Stadtgemeinde Nagy=Kikinda (Comitat Torontal), dann aus dem croatischen Bezirke Pregrada (Comitat Varasdin) erlassenen Verbote hiemit aufgehoben. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Uebertretungen dieser Vorschriften werden nachden Bestimmungen der §§ 44 und 45 des allgemeinen Thier¬ euchengesetzes bestraft und finden auf verbotwidrig einge¬ brachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Besetzes Anwendung. Linz, den 2. April 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 3. April 1900. Z. 4825. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Spitalsläufer und Unterstützungsschwindler. Laut des an die k. k. Landesregierung in Troppau erstatteten Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft in

14. Josef Schneider, Bindergewerbe in Thanstetten Nr. 54. Troppau vom 6. Februar 1900, Z. 216, hat der beschäf¬ 15. Alois Manseer, Schneidergewerbe in Losenstein Nr. 5. tigungslos herumziehende, nach Wawrowitz zuständige, 27jährige Maschinenschlossergehilse Franz Baron in den 16. Karl Knöbl, Tischlergewerbe in Neuschönau Nr. 52, letzten Jahren wiederholt um Aufnahme in verschiedene Gemeinde St. Ulrich. 17. Josefa Hierzenberger, Gemischt¬ 18. warenhandel in Markt Weyer Nr. 11. Krankenhäuser, zumeist Steiermarks und Tirols, angesucht Johann Rosenhammer, Müllergewerbe in Unterhimmel Nr. 7, Ge¬ und sich auf Kosten seiner Heimatsgemeinde Unterstützungen meinde Garsten. 19. Barbara Schwaiger, Frächtergewerbe erfolgen lassen, wobei bemerkt wird, dass derselbe auch in Großraming Nr. 17. 20. Barbara Schwaiger, Mehl=, mehrmals wegen Landstreicherei in Hast war. Getreide= und Salzhandel in Großraming Nr. 17. 21. Peter Zufolge Note der k. k. Landesregierung in Schlesien Speenbauer, Müllergewerbe in Egendorf Nr. 5, Gemeinde vom 26. Februar 1900, Z. 3505, werden die Gemeinde¬ Land Kremsmünster. 22. Josef Lugmair, Gemischtwaren¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden an¬ handel in St. Marien Nr. 25. 23. Rosina Ganzberger, gewiesen, dass demselben, den Fall dringender Frauenkleidermachergewerbe in Ramingsteg Nr. 46, Gemeinde — Nothwendigkeit ausgenommen, keine Unterstützungen St. Ulrich. 24. Franz Brandl, Krämerei in Stadlkirchen verabfolgt werden, sowie dass er nicht vor ärztlich constatierter Nr. 7, Gemeinde Gleink. 25. Karl Narz, Lederhandel in Nothwendigkeit in die Spitalspflege aufgenommen, vielmehr Neuzeug Nr. 4, Gemeinde Sierning. 26. Cölestin Reiners¬ gegebenen Falles nach den Schubvorschriften behandelt werde. dorfer, Frächtergewerbe in Aschach Nr. 44. 27. Franz Haider, Wirtsgewerbe in Garsten Nr. 10. (Berecht. § 16. lit. a, b, c, f und g, G.=O. vom 15. März 1883.) B. Gewerbelöschungen pro März 1900. An sämmtliche 1. Josef Hiesmair, Ziegelerzeugung in Gründberg Genossenschafts- und Krankencasse -Vorstehungen Nr. 41, Gemeinde Sierning. 2. Sebastian Kollenz, Flaschen¬ bierhandel in Pergern Nr. 3, Gemeinde Sierning, und zur Kenntnisnahme. gräfl. Lamberg'sches Sägewerk in Unterhimmel, Gemeinde A. Gewerbeverleihungen pro März 1900. Garsten. 3. Josefa Hierzenberger, Handel mit Gemüsen, frischem und dürrem Obst, Südfrüchten und Zuckerbäcker¬ Ignaz Metz, Schuhmachergewerbe in Jägerberg 1. waren mit dem Standorte Weyer Nr. 83. 4. Josef Sed¬ Nr. 38, Gemeinde St. Ulrich. 2. Anna Pottfay, Markt¬ laczek, Schuhmachergewerbe in Losenstein Nr. 17. 5. Karl sierantie mit Schnittwaren. 3. Josef Radmoser & Comp., Raab, Bahnhof Kleinreifling, Restauration und Wirtsgewerbe. gewerbsmäßiger Betrieb einer elektrischen Beleuchtungsanlage 6. Johann Zellhofer, Gemischtwarenhandel in Gaflenz in der Dorfmühle Nr. 69 in Sierninghofen; Leiter: Franz Nr. 29. 7. Karl Nimmerfroh, Wirtsgewerbe in Sarning Fischer. 4. Johann Brandstätter, Wirtsgewerbe in Bad Nr. 1 Gemeinde Garsten. 8. Hermann Blasl, Gemischt¬ Hall Nr. 28. (Berecht. § 16, lit. a, b, c, d, e, f und 8, warenhandel mit Zucker, Kaffee, Petroleum und Salz, G.=O. vom 15. März 1883.) 5. Karl Adler,Wirtsgewerbe Handel mit gebrannten geistigen Getränken in verschlossenen in Anger Nr. 1 Gemeinde Weyer Land. (Berecht. § 16, Gefäßen in Sierninghofen Nr. 40 Gemeinde Sierning. lit. b, c, d, g, G.=O. vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. 9. Firma Gebrüder Lederer, Holzhandlung in Prag, Betrieb Nr. 39.) Pächter: Karl Glantschnigg. 6. Johann Engl, eines Sägewerkes in Reichraming Nr. 92. Schneidergewerbe in Aschach Nr. 41. 7. Johann Edelbauer, 10. Peter Raseurgewerbe in Wartberg Nr. 7. Schöller, Wirtsgewerbe in Garsten Nr. 10. 8. Karl Oppeneder, Bäckergewerbe in Gries Nr. 5, Gemeinde Neuhofen. C. Sonstige Gewerbeveränderungen pro 9. Alois Schimpelsberger, Fleischer= und Selchergewerbe in März 1900. Sierninghofen Nr. 46, Gemeinde Sierning. 10. Matthias 1. Franz Ackerl, Bäckerei in Dornach Nr. 7, Gemeinde Kaltenböck, Tischlergewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 78. Gleink; Filial=Aufrichtung: Stadlkirchen Nr. 12, Pächter: 11. Franz Bergmair, Schneidergewerbe in Neuschönau Nr. 50, Karl Horn. Gemeinde St. Ulrich. 12. Friedrich Kozak, Wirtsgewerbe in Sarning Nr. 1, Gemeinde Garsten. (§ 16, lit. a, b, Der k. k. Bezirkshauptmann: c, d, f und g, G.=O. vom 15. März 1883.) 13. Johann Hatschenberger, Nagelschmiedgewerbe in Losenstein Nr. 75. Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei ir Sueri.

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