2 4. Für den 1. Jahrgang: Das erreichte 15. und noch nicht überschrittene 18. Lebensjahr; für den 2. Jahrgang: Das erreichte 16. und noch nicht überschrittene 19. Lebensjahr: für den 3. Jahrgang: Das erreichte 17. und noch nicht überschrittene 20. Lebensjahr. Das Alter wird mit 1. September berechnet. In rücksichtswürdigen Fällen bilden Altersdifferenzen bis zu vier Monaten kein Hindernis für die Zulassung zur Aufnahmsprüsung. Die Ertheilung weitergehender Nachsichten ist dem Ministerium für Landesvertheidigung vorbehalten; für den Eintritt in den 1. Jahrgang der Landwehr=Cadetten¬ schule wird jedoch unbedingt das erreichte 15. Lebensjahr gefordert. Die Assentierung der aufgenommenen Aspiranten findet erst nach vollständiger Absolvierung der Landwehr¬ Cadettenschule, das ist beim regelmäßigen Austritte aus derselben, statt. 5. Fürden 1. Jahrgang: Der Nachweis einer mit mindestens „genügendem“ Erfolge absolvierten 5. Classe*), fürden 2. Jahrgang: Der Nachweis einer mit wenigstens „genügendem“, Erfolge absolvierten 6. Classe¬ einer Realschule oder eines Gymnasiums oder aber des entsprechenden Jahrgangs einer diesen Schulen gleichge¬ stellten Lehranstalt. Bewerber, welche nur vier, beziehungsweise sünf Mittel¬ schulclassen absolviert haben, werden ausnahmsweise zur Aufnahmsprüsung in den 1., beziehungsweise 2. Jahrgang zugelassen, wenn sie einen mindestens befriedigenden Erfolg nachweisen. Von ungenügenden Classificationsnoten in der latei¬ nischen oder griechischen Sprache wird abgesehen. Eine Aufnahme in den 3. Jahrgang der Landwehr¬ Cadettenschule kann nur solchen Aspiranten zugestanden werden, welche den Nachweis der absolvierten höchsten Classe einer Mittelschule liefern. 6. Die befriedigende Ablegung der Aufnahmsprüfung**), Für den Eintritt in den 1. Jahrgang der Landwehr¬ Cadettenschule erstreckt sich die Aufnahmsprüfung auf die Gegenstände: Deutsche Sprache, Arithmetik und Algebra, Geometrie, Geographie, Geschichte, Physik und Schönschreiben, und zwar in jenem Umfange, in welchem sie in den be¬ treffenden Classen einer Mittelschule zum Vortrage gelangen. Für den Eintritt in den 2. und 3. Jahrgang erstreckt sich die Aufnahmsprüfung auf sämmtliche militärischen, theo¬ retischen und praktischen Unterrichtsgegenstände der Landwehr¬ Cadettenschule, welche in den betreffenden niedrigeren Jahr¬ gängen gelehrt werden. 7. Die Uebernahme der Verpflichtung betreffs Ver¬ längerung der Präsenzdienstpflicht im Sinne des § 21 des Wehrgesetzes. 8. Die Uebernahme der Verpflichtung für Anschaffung und Erhaltung der vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände aus eigenen Mitteln zu sorgen. 9. Der rechtzeitige Erlag des für Schulzwecke bestimmten Beitrages (Schulgeldes), und zwar: *) Privatschüler haben, um giltige Zeugnisse zu erlangen, sich rechtzeitig der Prüfung an einer öffentlichen Mittelschule zu unter¬ ziehen. ***) Die Aufnahmsprüfungen finden im Jahre 1900 in der Zeit vom 25. bis 30. Juli statt. a) Für eheliche oder legitimierte Söhne von Officieren aller Standesgruppen, evangelischen und griechisch¬ orientalischen Militär=Geistlichen, Militär=Beamten, Unterofficieren und in keine Rangclasse eingereihten Militär=Gagisten des äctiven, des Ruhe= und Inva¬ lidenstandes des Heeres, der Kriegs=Marine und der Landwehr 24 K jährlich; b) für eheliche oder legitimierte Söhne von Officieren in der Reserve und in der nichtactiven Landwehr, von Officieren im Verhältnisse „außer Dienst“ ohne (Ruhe¬ genuss) und „in der Evidenz der Landwehr“, dann von Hof= und Civil=Staatsbeamten und von Hof= und Civik=Staatsbediensteten 60 K jährlich; c) für Söhne aller übrigen anspruchsberechtigten Bewerber 120 K jährlich. Das Schulgeld ist von den Zöglingen, beziehungsweise deren Angehörigen, halbjährig im vorhinein beim Schul¬ Commando zu erlegen. Der Schul=Commandant kann den minder bemittelten Zöglingen oder Angehörigen derselben in berücksichtigungs¬ würdigen Fällen gestatten, das Schulgeld innerhalb des Schuljahres in Monatraten zu erlegen. Unter besonderen rücksichtswürdigen Verhältnissen und dem Nachweise der Mittellosigkeit der betreffenden Eltern oder Erhalter der Aspiranten, kann um einen Nachlass vom Schulgelde beim Ministerium für Landesvertheidigung die Bitte gestellt werden. 10. Solche Aspiranten, welche Eignung, Lust und Liebe für die Reiterwaffe besitzen und über eine bleibende Zulage von mindestens 40 K per Monat verfügen können, erhalten in der Landwehr=Cadettenschule ihre cavalleristische Ausbildung in einer eigenen Cavallerie=Abtheilung und werden nach Absolvierung der Schule — nach denselben Grundsätzen wie die zu den Landwehr=Fußtruppen ausge¬ musterten Zöglinge — zu den berittenen Landwehr=Truppen eingetheilt. Die nach beigesetztem Formulare ausgefertigten Auf¬ nahmsgesuche sind bis längstens 15. Juli l. J. beim Com¬ mando der k. k. Landwehr=Cadettenschule in Wien (III., Boer¬ havegasse 25) einzubringen. Denselben sind beizulegen: 1. Der Tauf= (Geburt=) Schein; 2. der Heimatschein; 3. das von einem activen, graduierten Arzte des k. u. k. Heeres, der Kriegs=Marine, der k. k. Landwehr mit Ausnahme des Chef=Arztes der Landwehr-Cadettenschule) oder k. u. Landwehr auszufertigende ärztliche Gutachten über die körperliche Eignung des Bewerbers für die Militär¬ Erziehung; 4. das ganzjährige Schulzeugnis für das Schuljahr 1898/99 und die Zeugnisse für beide Semester des Schul¬ jahres 1899/1900*); 5. das Impfzeugnis (dieses nur dann, wenn die Impfung nicht schon im Gutachten [Punkt 3, bestätigt ist); 6. das von der politischen oder von der Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Bewerbers ausgestellte Sittenzeug¬ nis (dieses nur dann, wenn im Schulzeugnis die entsprechende Angabe über das befriedigende sittliche Verhalten mangelt, oder wenn der Eintritt in die Cadettenschule nicht unmittel¬ bar aus einer öffentlichen oder mit dem Rechte der Oeffent¬ lichkeit ausgestatteten Schule erfolgen sollte). *) Wenn der Aspirant eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, so ist ein Interimszeugnis beizuschließen.
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