Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 12. Steyr, am 22. März. 1900. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 3743. Steyr, am 19. März 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Infolge des Ersuchens der k. k. Polizei=Direction in Wien vom 8. März l. J., Z. 1452/C. J. ergeht der Auftrag, die nachstehende Kundmachung thunlichst zu verlautbaren. Kundmachung. Bei der k. k. Sicherheitswache in Wien kommen Sicherheitswachmannstellen zur Besetzung. Die Bewerber um diese Stellen haben sich als pro¬ visorische Wachmänner einer einjährigen Probedienstleistung zu unterziehen, und werden nach abgelaufener zufrieden¬ stellender Probezeit zu definitiven Sicherheitswachen ernannt. Die provisorischen Sicherheitswachmänner erhalten außer Casernierung für das erste Halbjahr ein Taggeld von 3 K 69 h, sodann bis zu ihrer definitiven Anstellung pro¬ visorisch die Bezüge eines Wachmannes minderer Gebür u. zw. den Gehalt jährlicher 900 K und die Activitätszu¬ lage jährlicher 450 K. Außerdem gebürt jedem neu eintretenden Sicherheits¬ wachmanne zur Anschaffung der Monturs= und Rüstungs¬ sorten eine einmalige Massaeinlage von 200 K und zur Nachschaffung derselben ein Massapauschale, das für das erste Dienstjahr mit 50 K und für die weiteren Dienstjahre mit jährlich 80 K festgesetzt ist. Für die Sicherheitswachen sind Dienstesalterszulagen, welche nach in definitiver Eigenschaft zurückgelegtem 3. Dienstjahre 60 K betragen und sich bis zum vollendeten 25. Dienstjahre auf 500 K erhöhen, festgesetzt. Zur Aufnahme ist erforderlich: 1. Die österreichische Staatsbürgerschaft; 2. vollkommene Gesundheit und ein rüstiger Körper¬ bau ohne Gebrechen; 3. ein Alter nicht unter 24 und nicht über 35 Jahre; 4. Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift, entsprechende Intelligenz und Vorbildung, sowie die Fähigkeit, auch umständliche schristliche Meldungen und Rapporte zu verfossen. 5. die schriftliche, in das Aufnahmsgesuch aufzuneh¬ mende Erklärung, durch wenigstens 3 Jahre in der k. k. Sicherheitswache dienen zu wollen; 6. lediger Stand. Bei Vorhandensein dieser Bedingungen haben bewährte, ausgediente Unterofficiere im Sinne des § 5 des Gesetzes vom 19. April 1872, Nr. 60 R.=G.=Bl., den Vorzug. Bewerber haben ihre vorschriftsmäßig gestempelten, eigenhändig geschriebenen Gesuche an die k. k. Polizei=Direction in Wien binnen 4 Wochen einzusenden. Dem Gesuche ist der Tauf= oder Geburtsschein und der Heimatsschein beizulegen. Persönliche Vorstellungen der Bewerber und deren polizeichefärztliche Untersuchung rücksichtlich ihrer Eignung finden an jedem Donnerstag (mit Ausnahme der Feiertage) vormittags um 10 Uhr bei der k. k. Polizei=Direction in Wien, IV. Stock, Thür Nr. 115, statt. K. k. Polizei-Direction Wien. Steyr, 19. März 1900. Z. 3681. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 27. Februar d. J., Z. 3342/IV., ergeht der Auftrag, die nachstehende Concurs=Ausschreibung thunlichst zu verlautbaren. Concurs=Ausschreibung für die Aufnahme in die k. k. Landwehr-Cadettenschule in Wien. Mit Beginn des Schuljahres 1900/1901 werden in die Landwehr=Cadettenschule in Wien, welche aus drei Jahr¬ gängen besteht, in den 1. Jahrgang beiläufig 150 Aspi¬ ranten zur Aufnahme gelangen. In den 2. und 3. Jahr¬ gang können nur ausnahmsweise und nur insoweit Aspiranten aufgenommen werden, als Plätze verfügbar sind. Die Aufnahmsbedingungen für alle Jahrgänge sind im allgemeinen folgende: 1. Die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern. 2. Die physische Eignung. 3 Ein in jeder Beziehung befriedigendes sittliches Ver¬ halten, makelloses Vorleben.
2 4. Für den 1. Jahrgang: Das erreichte 15. und noch nicht überschrittene 18. Lebensjahr; für den 2. Jahrgang: Das erreichte 16. und noch nicht überschrittene 19. Lebensjahr: für den 3. Jahrgang: Das erreichte 17. und noch nicht überschrittene 20. Lebensjahr. Das Alter wird mit 1. September berechnet. In rücksichtswürdigen Fällen bilden Altersdifferenzen bis zu vier Monaten kein Hindernis für die Zulassung zur Aufnahmsprüsung. Die Ertheilung weitergehender Nachsichten ist dem Ministerium für Landesvertheidigung vorbehalten; für den Eintritt in den 1. Jahrgang der Landwehr=Cadetten¬ schule wird jedoch unbedingt das erreichte 15. Lebensjahr gefordert. Die Assentierung der aufgenommenen Aspiranten findet erst nach vollständiger Absolvierung der Landwehr¬ Cadettenschule, das ist beim regelmäßigen Austritte aus derselben, statt. 5. Fürden 1. Jahrgang: Der Nachweis einer mit mindestens „genügendem“ Erfolge absolvierten 5. Classe*), fürden 2. Jahrgang: Der Nachweis einer mit wenigstens „genügendem“, Erfolge absolvierten 6. Classe¬ einer Realschule oder eines Gymnasiums oder aber des entsprechenden Jahrgangs einer diesen Schulen gleichge¬ stellten Lehranstalt. Bewerber, welche nur vier, beziehungsweise sünf Mittel¬ schulclassen absolviert haben, werden ausnahmsweise zur Aufnahmsprüsung in den 1., beziehungsweise 2. Jahrgang zugelassen, wenn sie einen mindestens befriedigenden Erfolg nachweisen. Von ungenügenden Classificationsnoten in der latei¬ nischen oder griechischen Sprache wird abgesehen. Eine Aufnahme in den 3. Jahrgang der Landwehr¬ Cadettenschule kann nur solchen Aspiranten zugestanden werden, welche den Nachweis der absolvierten höchsten Classe einer Mittelschule liefern. 6. Die befriedigende Ablegung der Aufnahmsprüfung**), Für den Eintritt in den 1. Jahrgang der Landwehr¬ Cadettenschule erstreckt sich die Aufnahmsprüfung auf die Gegenstände: Deutsche Sprache, Arithmetik und Algebra, Geometrie, Geographie, Geschichte, Physik und Schönschreiben, und zwar in jenem Umfange, in welchem sie in den be¬ treffenden Classen einer Mittelschule zum Vortrage gelangen. Für den Eintritt in den 2. und 3. Jahrgang erstreckt sich die Aufnahmsprüfung auf sämmtliche militärischen, theo¬ retischen und praktischen Unterrichtsgegenstände der Landwehr¬ Cadettenschule, welche in den betreffenden niedrigeren Jahr¬ gängen gelehrt werden. 7. Die Uebernahme der Verpflichtung betreffs Ver¬ längerung der Präsenzdienstpflicht im Sinne des § 21 des Wehrgesetzes. 8. Die Uebernahme der Verpflichtung für Anschaffung und Erhaltung der vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände aus eigenen Mitteln zu sorgen. 9. Der rechtzeitige Erlag des für Schulzwecke bestimmten Beitrages (Schulgeldes), und zwar: *) Privatschüler haben, um giltige Zeugnisse zu erlangen, sich rechtzeitig der Prüfung an einer öffentlichen Mittelschule zu unter¬ ziehen. ***) Die Aufnahmsprüfungen finden im Jahre 1900 in der Zeit vom 25. bis 30. Juli statt. a) Für eheliche oder legitimierte Söhne von Officieren aller Standesgruppen, evangelischen und griechisch¬ orientalischen Militär=Geistlichen, Militär=Beamten, Unterofficieren und in keine Rangclasse eingereihten Militär=Gagisten des äctiven, des Ruhe= und Inva¬ lidenstandes des Heeres, der Kriegs=Marine und der Landwehr 24 K jährlich; b) für eheliche oder legitimierte Söhne von Officieren in der Reserve und in der nichtactiven Landwehr, von Officieren im Verhältnisse „außer Dienst“ ohne (Ruhe¬ genuss) und „in der Evidenz der Landwehr“, dann von Hof= und Civil=Staatsbeamten und von Hof= und Civik=Staatsbediensteten 60 K jährlich; c) für Söhne aller übrigen anspruchsberechtigten Bewerber 120 K jährlich. Das Schulgeld ist von den Zöglingen, beziehungsweise deren Angehörigen, halbjährig im vorhinein beim Schul¬ Commando zu erlegen. Der Schul=Commandant kann den minder bemittelten Zöglingen oder Angehörigen derselben in berücksichtigungs¬ würdigen Fällen gestatten, das Schulgeld innerhalb des Schuljahres in Monatraten zu erlegen. Unter besonderen rücksichtswürdigen Verhältnissen und dem Nachweise der Mittellosigkeit der betreffenden Eltern oder Erhalter der Aspiranten, kann um einen Nachlass vom Schulgelde beim Ministerium für Landesvertheidigung die Bitte gestellt werden. 10. Solche Aspiranten, welche Eignung, Lust und Liebe für die Reiterwaffe besitzen und über eine bleibende Zulage von mindestens 40 K per Monat verfügen können, erhalten in der Landwehr=Cadettenschule ihre cavalleristische Ausbildung in einer eigenen Cavallerie=Abtheilung und werden nach Absolvierung der Schule — nach denselben Grundsätzen wie die zu den Landwehr=Fußtruppen ausge¬ musterten Zöglinge — zu den berittenen Landwehr=Truppen eingetheilt. Die nach beigesetztem Formulare ausgefertigten Auf¬ nahmsgesuche sind bis längstens 15. Juli l. J. beim Com¬ mando der k. k. Landwehr=Cadettenschule in Wien (III., Boer¬ havegasse 25) einzubringen. Denselben sind beizulegen: 1. Der Tauf= (Geburt=) Schein; 2. der Heimatschein; 3. das von einem activen, graduierten Arzte des k. u. k. Heeres, der Kriegs=Marine, der k. k. Landwehr mit Ausnahme des Chef=Arztes der Landwehr-Cadettenschule) oder k. u. Landwehr auszufertigende ärztliche Gutachten über die körperliche Eignung des Bewerbers für die Militär¬ Erziehung; 4. das ganzjährige Schulzeugnis für das Schuljahr 1898/99 und die Zeugnisse für beide Semester des Schul¬ jahres 1899/1900*); 5. das Impfzeugnis (dieses nur dann, wenn die Impfung nicht schon im Gutachten [Punkt 3, bestätigt ist); 6. das von der politischen oder von der Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Bewerbers ausgestellte Sittenzeug¬ nis (dieses nur dann, wenn im Schulzeugnis die entsprechende Angabe über das befriedigende sittliche Verhalten mangelt, oder wenn der Eintritt in die Cadettenschule nicht unmittel¬ bar aus einer öffentlichen oder mit dem Rechte der Oeffent¬ lichkeit ausgestatteten Schule erfolgen sollte). *) Wenn der Aspirant eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, so ist ein Interimszeugnis beizuschließen.
3 Unvollständige oder verspätet einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. Nach Beginn des Schuljahres findet keine Aufnahme mehr statt. Die Bewerber um Aufnahme werden vor dem Beginn des Unterrichtes 4 bis 5 Wochen der ersten militärischen Ausbildung unterzogen. Nähere Auskünfte über die Aufnahme in die Land¬ wehr=Cadettenschule können beim Commando derselben ein¬ geholt werden. (Nr. 4706/501 IVaex 1900.) Formular. An das Commando der k. k. Landwehr-Cadettenschule in Stempel Wien. (eine Ich bitte um die Aufnahme meines Sohnes Edmund N. in den 1. (2. oder 3.) Jahrgang der k. k. Landwehr¬ Cadettenschule. Als Aufnahms=Documente lege ich bei: a) Tauf=(Geburts=) Schein meines Sohnes Edmund; b) den Heimatschein desselben; c) das militär=ärztliche Gutachten, und d) das ganzjährige Schulzeugnis für das verflossene Schuljahr und die Zeugnisse für beide Semester des Schuljahres 1899/1900. Ich erkläre, dass mir die Bestimmungen der Vor¬ schrift über die Aufnahme von Bewerbern in die k. k. Land¬ wehr=Cadettenschule bekannt sind und verpflichte mich, allen daselbst gestellten Bedingungen genau nachzukommen, falls mein Sohn in die Cadettenschule aufgenommen wird. Schließlich füge ich bei, dass ich meinem Sohne Edmund während der Frequentierung der Cadettenschule eine monatliche Zulage von . . Kronen zuwenden werde. (Eventuell: „dass ich meinem Sohne eine bestimmte Zulage zuzuwenden nicht in der Lage bin.“) N., am . . ten .. . . . . 1900. N. N. (Angabe der Adresse des Bittstellers.) oder: Mein Mündel besitzt eigenes Vermögen und erhält aus demselben eine Subsistenzbeihilfe monatlicher. . .. Kronen. (Eventuell: „besitzt kein Vermögen.“ N., am . . ten . . . . . . 1900. N. N., als Vormund. (Angabe der Adresse.) Anm.: 1. Das Gesuch und das ärztliche Gutachten sind mit einer Stempelmarke von 1 K, die übrigen Beilagen des Ge¬ suches, wenn sie nicht schon gestempelt sind, mit einer Stempelmarke von 30 h zu versehen. 2. Mangelt im ärztlichen Gutachten die Bestätigung der Impfung, so ist auch das Impfzeugnis dem Gesuche beizulegen. 3. Hat der Bewerber das ganzjährige Schulzeugnis noch nicht erhalten, so ist das halbjährige dem Gesuche bei¬ zuschließen und das ganzjährige Zeugnis bei der Ein¬ berufung zur Aufnahmsprüfung der Prüfungs=Commission vorzulegen. Krone). Z. 4086. Steyr, am 17. März 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Umfüllen von Mineralwässern. Aus den infolge des Ministerial=Erlasses vom 17. Juli 1899, Z. 22.312 (Statthalterei =Intimation vom 25. Juli 1899, Z. 13.586/VIII), eingelangten Berichten der k. k. politischen Landesbehörden über die in Gast= und Schankgewerben vorkommende Manipulation des Umfüllens von Mineralwässern aus den Originalflaschen in kleinere Flaschen zum Zwecke des weiteren Verschleißes, hat das Ministerium des Innern entnommen, dass diese die Be¬ chaffenheit des Mineralwassers verschlechternde Gebarung in einigen Verwaltungsgebieten thatsächlich, wenn auch in geringem Umfange vorkommt. Behufs Hinanhaltung des Umsichgreifens eines derartigen sanitätswidrigen Gebarens, welches eine nachtheilige Aenderung der physikalischen Eigenschaften und der Wirk¬ samkeit des Mineralwassers zur Folge hat, werden die Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden zufolge des Erlasses des genannten Ministeriums vom 23. Februar 1900, Z. 3472, aufmerksam gemacht, dass das Feilhalten natürlicher Mineralwasser nur in den von den Quellenverwaltungen vorschriftsgemäß gefüllten, verkorkten und in den Handel gebrachten Originalflaschen zulässig ist. Z. 3733. Steyr, am 19. März 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Nachforschungen nach der Identität und Herkunft des angeblichen Franz Steffl. Von dem k. k. Bezirksgerichte in Prägarten wurde bereits zweimal ein Landstreicher namens Franz Steffl nach verbüßter Strafe der Gemeinde=Vorstehung Prägarten zur schubpolizeilichen Behandlung übergeben. Die gepflogenen Erhebungen zur Ermittlung der Zu¬ ständigkeit des Genannten haben jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt ergeben, weshalb derselbe immer wieder auf freien Fuß gesetzt werden musste. Franz Steffl, welcher 1860 in Wien geboren, ist ganz ausweislos. Eine Photographie desselben befindet sich bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Perg. Personsbescheibung: Natur: mittel, Gesicht: länglich, Haare: schwarz, Augen: graublau, Augenbrauen: braun, Bart: braunen Schnurrbart, besondere Kennzeichen: keine. Sprache: deutsch. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 4. März l. J. Z. 3563/II, ergeht der Auftrag, eingebende Erhebungen nach der Identität und Herkunft des Genannten zu pflegen und ein allfälliges positives Resultat hieher anzuzeigen. Steyr, 19. März 1900. Z. 3921. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Ausforschung des Stefan Kosanovic und Peter Boca. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Tulln hat mit dem an die n.=ö. Statthalterei gerichteten Berichte vom 4. Fe¬
4 bruar 1900, Z. 2046, um die Ausforschung der Eisenbahn¬ arbeiter Stephan Kosanovic und Peter Boca aus Kunio in Croatien, gegen welche die Strafamtshandlung wegen Uebertretung des § 16 des Eisenbahnbetriebs=Reglement eingeleitet wurde, angesucht, nachdem deren gegenwärtiger Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 3. März l. J., Z. 3129/II, ergeht der Auftrag, nach dem Aufenthalte der beiden Genannten, welche im August v. J. in Winterberg bei der Bauunternehmung der Localbahn Winterberg= Wallern, Leitner & Fröhlich, in Arbeit standen, Nach¬ forschungen einzuleiten und ein positives Ergebnis hieher anzuzeigen. Steyr, am 19. März. 1900. Z. 3922. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Spitals= und Unterstützungsschwindler Emannel Dietrich. Laut Note der k. k. Landesregierung Salzburg vom 12. Februar 1900 wird der zur Stadtgemeinde Radstadt, Bezirk St. Johann in Salzburg, zuständige, 46 jährige, ver¬ witwete Handlungsgehilfe Emanuel Dietrich als Spitals¬ und Unsterstützungsschwindler currendiert. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 23. Februar l. J., Z. 2977/V werden die Gemeinde=Vorstehungen hier¬ auf mit der Weisung aufmerksam gemacht, dass der Genannte nur nach genau constatierter Krankheit in Spitalspflege genommen und dass demselben keinerlei Unterstützung verabreicht werde. Steyr, am 19. März 1900. Z. 3971. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Inspicierung der Fischwässer. Herr Georg Lahner, Oberrechnungsrath beim ob.=öst. Landes=Ausschusse in Linz ist mit der Vornahme der dem ob.=öst. Fischerei=Vereine vom k. k. Ackerbau= Ministerium übertragenen Inspicierung der Fischwässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit betraut. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 9. März l. J., Z. 4065/I, ergeht der Auftrag, dies in den Kreisen der Interessenten thunlichst zu verlautbaren. Steyr, am 19. März 1900. Z. 4153. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Unterstützungsschwindler. Laut des an die k. k. Landesregierung in Laibach erstatteten Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Rad¬ mannsdorf vom 30. Jänner 1900, Z. 15.830, pflegt der zur Gemeinde Vigaun zuständige Schuhmachergehilfe Lucas Murnik von auswärtigen Gemeinden, besonders in Kärnten und Tirol, auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde Unter¬ stützungen zu entlocken und verursacht hiedurch der obgedachten Gemeinde grundlos große Unkosten. Infolge der Zuschrift der k. k. Landesregierung für Krain vom 9. Februar 1900, Z. 2121, werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden auf dieses Individuum mit dem Bedeuten aufmerksam ge¬ macht, dass dem Genannten in Hinkunft keine Unterstützungen verabfolgt werden, er vielmehr im Falle der Arbeits= und Ausweislosigkeit den Schubvorschriften gemäß behandelt werde. Lucas Murnik ist im Jahre 1872 in Althofen, Bezirk St. Veit, geboren, von mittelgroßer Statur, hat ovales Ge¬ sicht, blonde Haare, graue Augen, proportionierte Nase und Mund; ist vollkommen erwerbsfähig und im Besitze eines am 26. Jänner 1896 unter der Zahl 8 vom Gemeinde¬ Amte Vigaun ausgefertigten Arbeitsbuches. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden über Erlass der k. k. ob.=öst. Statthalterei in Linz vom 5. März 1900, Z. 2996/II, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 19. März 1900. Z. 4154. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. r Gendarmerieposten -Tommanden. Spitalsläufer und Unterstützungsschwindler. Laut eines an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt erstatteten Berichtes der Gemeinde=Vorstehung Moosburg treibt sich der im Jahre 1872 geborene, nach Moosburg zuständige Vagant Johann Strauß schon mehrere Jahre hindurch in allen Ländern der österreichischen Monarchie als Landstreicher beschäftigungslos herum, nimmt wiederholt in öffentlichen Krankenhäusern die Spitalspflege n Anspruch und lockt für Rechnung der Heimatsgemeinde ab und zu nicht unbedeutende Unterstützungen heraus, wo¬ durch der Heimatsgemeinde schwere Auslagen erwachsen. Derselbe gibt an, Musiker und Zauberkünstler zu sein, welche Angabe nicht auf Wahrheit beruhen dürfte, da er im Zwangsarbeitshause, wo er drei Jahre als Corrigend untergebracht war, nur die Schneiderprofession gelernt hat, aber seit dem Austritte aus dem Zwangsarbeitshause im Jahre 1886 nie irgendwo in Beschäftigung gestanden ist. Johann Strauß gilt als arbeitsscheu und eigenthums¬ gefährlich und soll derselbe bereits zehnmal abgestraft worden sein. Zufolge Erlasses der k. k. o. ö. Statthalterei in Linz vom 5. März 1900, Z. 3698/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden auf den Genannten aufmerksam gemacht, damit demselben in Hinkunft, ausgenommen bei erwiesener Nothlage, keinerlei Unterstützung auf Kosten der Heimatsgemeinde verab¬ folgt, derselbe vielmehr gegebenen Falles der schubpolizei¬ lichen Behandlung unterzogen werde. Steyr, am 15. März 1900. Z. 3923. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme. Nr. 4416/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oesterreich nach Ungarn. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. März 1900, Z. 7648, wird mit Be¬ ziehung auf die Kundmachungen der k. k. o. ö. Statthalterei
vom 24. Februar d. J., Z. 3091, und vom 6. März d. J., Z. 3911, verlautbart, dass das königl. ungar. Ackerbau¬ Ministerium auf Grund der von den competenten Stuhl¬ richterämtern wegen des Bestandes der Maul= und Klauen¬ seuche erlassenen Sperrverfügungen die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus den politischen Grenzbezirken: Bruck a. d. Leitha, Floridsdorf, Mistelbach, Wiener=Neu¬ stadt (Niederösterreich), Mistek (Mähren), Teschen (Schlesien) und Radautz (Bukowina) nach Ungarn ver¬ boten; hingegen die Verbote der Einfuhr von Klauen¬ thieren aus dem politischen Grenzbezirke Göding (Mähren), sowie von Schweinen aus dem politischen Grenzbezirke Volosca (Küstenland) nach Ungarn aufgehoben. Linz, den 11. März 1900. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 16. März 1900. Z. 3973. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 4415/II. Kundmachung betreffend Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus dem Occupationsgebiet nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten im Occupationsgebiete, findet die k. k. Statthalterei zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. März d. J., Z. 8285, unter Aufrechterhaltung der mit der Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 13. Jänner d. J., — hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und ge¬ Z. 510/II, schlachteten Schweinen aus dem Occupationsgebiete mittelst Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen — nachstehende Sperr¬ maßnahmen mit der Wirksamkeit vom 14. März 1900 angefangen, zu erlassen: Wegen des Bestandes der 1. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Brcka und Dervent. 2. Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Bihac, Cazin, Krupa, Bos=Novi, Petrovac und Sanskimost. Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709/II, über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten Gebieten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, beziehungsweise § 46 des allgemeinen Thierseuchen =Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, den 11. März 1900. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 20. März 1900. Z. 4224. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen =Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. März bis 10. März 1900. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde Traubach, Ort¬ schaft Matt. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Frankenmarkt. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Micheldorf. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Pichl, Ortschaft Schmidsberg. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Micheldorf. 3. Schweinepest. Bestehen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 4. Rauschbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Rosenau. 5. Räude. Erlöschen der Seuche. Bezirk Perg: Gemeinde Erdmannsdorf, Ortschaft Harterleiten. Der k. k. Bezirkshauptmann Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdrockerei in Steyr.
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