Amtsblatt 1900/10 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. März 1900

4 Steyr (Land) nur Franz Latzelsberger, Gastwirt und Fleischhauer in Neuhofen, als Wahlmann gewählt, während die Wahlmännerwahlen in den Steueramtsbezirken Steyr, Weyer und Kremsmünster resultatlos verliefen. Die im Sinne des § 18 P.=St.=G. und der §§ 3 und 5 der V.=V., Beilage D zur V.=V., I. Hauptstück, des P.=St.=G. vorzunehmende Wahl der Mitglieder und Stellvertreter der E.=C. III. Cl. des Veranlagungsbezirkes Steyr (Land) wird für Donnerstag den 8. März l. J. beim Steuerreferat der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr von 10 bis 11 Uhr vormittags im Amtszimmer Nr. 3 angeordnet. Die Wähler¬ liste liegt im Wahllocale auf. Zu wählen ist ein Mitglied und ein Stellvertreter. Gewählt werden können nur Mitglieder der Steuergesellschaft III. Cl. des Veranlagungsbezirkes Steyr Umgebung. Das active Wahlrecht besitzt nur der mit der ämtlichen Legiti¬ mationskarte betheilte Wahlmann. Steyr, 1. März 1900. Z. 3153. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Beschaucertisicate für Fleischsendungen und geschlach¬ tete Thiere. Die k. k. o. ö. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlasse vom 10. Februar 1900, Z. 1873/II, anher bekannt¬ gegeben, dass wiederholte Fleischsendungen oder geschlachtete Thiere, welche zur Ueberbeschau in größere Consumorte ge¬ langen, nicht mit entsprechenden Certificaten über die im Schlachtorte vorgenommene Beschau, wie dieses mit den Statthalterei=Erlässen vom 17. August 1884, Z. 9894/I, und 27. Mai 1890, Z. 7551/I, angeordnet wurde, gedeckt waren. Den Gemeinden werden daher diese vorerwähnten Vorschriften unter Bezugnahme auf die hierämtlichen Er¬ lässe vom 26. August und 30. December 1884, Z. 5828 und 8801, Amtsblatt Nr. 24 ex 1884 und Nr. 1 ex 1880, und vom 8. Juni 1890, Z. 6068, Amtsblatt Nr. 23 ex 1890, mit dem Auftrage in Erinnerung gebracht, dafür zu sorgen, dass diese Vorschriften auch von Seite der Fleischbeschauorgane genau beobachtet, die Beschaucertificate ordentlich und gewissenhaft ausgefertigt, sowie bei Noth¬ chlachtungen jedesmal auch in der Rubrik die Ursachen der Nothschlachtung verzeichnet werden. Steyr, am 1. März 1900. Z. 3154. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in den interessenten Kreisen. Nr. 3250/II. Kundmachung betreffend die Einstellung der Grenzcontrole für die Ein¬ fuhr von Nutz= und Zuchtvieh aus dem Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns nach Bayern. Nachdem die Maul= und Klauenseuche in sämmtlichen an Bayern angrenzenden österreichischen Kronländern in einem bedrohlichen Umfange herrscht und diese Seuche durch die Einfuhr von Nutz= und Zuchtvieh aus Salzburg und Umgebung in neun Gemeinden der Grenzbezirke Laufen, Rosenheim und Traunstein eingeschleppt wurde, auch zu be¬ fürchten steht, dass die Seuche sich von Salzburg aus in die übrigen österreichischen Grenzgebiete verbreiten kann, wurde durch Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern in München vom 19. d. M., Nr. 4085, auf Grund des Art. 6, Abs. 1, des Deutsch=österreichisch= ungarischen Viehseuchen=Uebereinkommens die den Wirtschaftsbesitzern in den Grenzbezirken gegen Oesterreich zustebende Befugnis zur Einfuhr von Nutz= und Zuchtvieh aus Oesterreich zeit¬ weilig zurückgezogen. Zugleich wird im Vollzuge der oben allegierten Mini¬ sterialentschließung die thierärztliche Grenzcontrole für die Einfuhr von Nutz= und Zuchtvieh gegenüber dem Erzherzog¬ thume Oesterreich ob der Enns eingestellt, nachdem die Ein¬ stellung der thierärztlichen Grenzcontrole gegenüber Tirol schon durch Regierungsentschließung vom 23. December 1899, Nr. 50.911, und gegenüber dem Herzogthum Salzburg durch Regierungsentschließung vom 1. Jänner l. J., Nr. 70, ver¬ fügt worden ist. Dies wird zufolge der Note der königl. Regierung von Oberbayern in München vom 20. Februar 1900, Z. 7781, mit dem Bemerken allgemein verlautbart, dass für die Dauer der Einstellung der Grenzcontrole die mit der h. ä. Kundmachung vom 15. Juni 1898, Z. 8990/II, L.=G. und V.=Bl. Nr. 20, festgesetzten regelmäßigen thier¬ ärztlichen Controlen bei den Grenzzollämtern ausschließlich nur auf vorherige von den Parteien rechtzeitig erfolgte Ver¬ ständigung der betreffenden Controlihierärzte abgehalten werden. Linz, den 24. Februar 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 1. März 1900. Z. 3155. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 3091/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oesterreich nach Ungarn. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. Februar 1900, Z. 5505, wird mit Be¬ ziehung auf die Kundmachung der k. k. o. ö. Statthalterei vom 5. Februar 1900, Z. 2014, verlautbart, dass das königl. ungar. Ackerbau= Ministerium das von den com¬ petenten Stuhlrichterämtern erlassene Verbot der Viehein¬ fuhr, und zwar wegen des Bestandes der Schweinepest im politischen Grenzbezirke Wiener=Neustadt (Niederösterreich), rücksichtlich der Einfuhr von Schweinen aus diesem Bezirke nach Ungarn bestätigt, dann die in früheren Zeitpunkten getroffenen Verbote der Einfuhr von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Bruck a. d. L., Mistelbach und Wiener=Neustadt (Nieder=Oesterreich), Göding und Mistek Mähren), Teschen (Schlesien), sowie von Schweinen aus dem politischen Bezirke Volosca (Küstenland) nach Ungarn aufrecht erhalten, hingegen das Verbot der Einfuhr

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