Amtsblatt 1900/7 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. Februar 1900

9. drücklicher Bewilligung des Finanzministeriums, welche nur ausnahmsweise bei Zutreffen besonderer Gründe ertheilt werden kann, stattfinden. Diese Vorschriften haben demnach auch schon für die Entwürfe der dem Finanzministerium zur Genehmigung vorzulegenden Formularien der betreffenden Emissionspapiere zur Anleitung zu dienen. III. Aenderungen in den bereits staatlich genehmigten Formularien von Emissionspapieren, welche lediglich die Beträge, auf welche die Emissionspapiere lauten, in der Kronenwährung an Stelle oder neben der Bezeichnung in österreichischer Währung ausdrücken, bedürfen keiner besonderen staatlichen Bewilligung, doch ist von solchen Aenderungen unter Vorlage je eines entwerteten Musterexemplares des derart geänderten Formulares die Anzeige an das Finanz¬ ministerium zu erstatten. Hierunter sind Aenderungen nicht begriffen, welche mittelst Ersetzung der Guldenbezeichnung durch Kronenbezeichnung die Höhe des Nominalbetrages eines Emissionspapieres herabsetzen. IV. Bei den nicht geschlossenen Emissionen der zu solchen Emissionen statutenmäßig besugten Banken und Credit¬ institute (Emissionsinstitute) dürfen nach staatlich genehmigten Formularien hergestellte Blanquette, die auf österreichische Währung lauten, auch nach dem 1. Jänner 1900 bis zur Erschöpfung des Vorrathes, jedenfalls aber nur bis 31. December 1902 benützt werden, und zwar a) wenn sie entsprechend einem staatlich genehmigten Formulare ein Ausstellungsdatum aus der Zeit vor 1. Jänner 1900 tragen, ohne weiteren Beisatz, b) wenn sie ein Ausstellungsdatum aus der Zeit seit 1. Jänner 1900 tragen, jedoch nur mit einem mittelst Schrift oder Druck (Stempelaufdruck) hergestellten Beisatze, welcher in augenfälliger Weise die Bezeichnung des Nominalbetrages (Appoint) des betreffenden Wertpapieres in Kronenwährung enthält. Auf die Anbringung eines solchen Beisatzes hat die Bestimmung des § III Anwendung zu finden. Nach dem 1. Jänner 1900 dürfen lediglich auf österreichische Währung lautende Blanquette nicht mehr neu hergestellt werden. V. Die Bücher der Emissionspapiere ausgebenden Körperschaften, Fonde, Vereine und Anstalten, welche unter § 3 des III. Theiles, Abschnitt A, der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899, R.=G.=Bl. Nr. 176, fallen, sind entsprechend der dort gegebenen Vorschrift vom 1. Jänner 1900 an regelmäßig in der Kronenwährung zu führen. Die Führung von Specialconti und Hilfsbüchern in einer anderen Währung ist statthaft bei Buchführungen und Geschäftsaufschreibungen über die Gebarung von auf eine andere Währung lautenden Emissionen und sonstigen Geschäfts¬ zweigen, welche nach Maßgabe der Gesetze und anderer Vorschriften, insbesondere nach der Natur von innerhalb eines statutarischen Geschäftskreises gelegenen Geschäfts¬ berechtigungen (Valuten= und Devisengeschäft der Banken), eventuell auf Grund besonderer ausnahmsweiser Bewilligung der Staatsverwaltung zugelassen sind; jedoch hat der Haupt¬ abschluss (Contoabschluss) solcher in anderer als in der Kronenwährung erfolgenden Separat=Gebarungen stets mit Umrechnung in die Kronenwährung zu geschehen und ist in diesem Umrechnungsverhältnisse in den jeweils nach den maßgebenden sonstigen Vorschriften aufzustellenden Haupt¬ rechnungsabschluss (Bilanz sammt Gewinn= und Verlustconto) einzubeziehen. Die Bilanzen per 31. December 1899 können noch in österreichischer Währung aufgestellt werden, wenn nicht die Umrechnung oder directe Aufstellung in Kronenwährung vorgezogen wird. Z. 1941. Steyr, 13. Februar 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Verpflegskosten in den allgemeinen öffentl. Kranken¬ Anstalten Tirols. Laut Verordnung der k. k. Statthalterei in Innsbruck vom 28. December 1899, Z. 48.999, wurden die täglichen Verpflegsgebüren in den allgemeinen öffentlichen Kranken¬ Anstalten der nachbenannten Orte Tirols für das Jahr 1900 in nachstehendem Betrage in Kronen=Währung festgesetzt: Arco 1°40 Kronen, Borgo 1°44, Bozen 1°60, Brixen 1·36. Bruneck 1°28, Hall 1°24, Innichen 1°40, Innsbruck 2•—, Kaltern 1·04, Kitzbühel 1·36, Kufstein 1°40, Lienz 1•44, Meran 1°48, Neumarkt 1°20, Riva 1°44, Reveredo 1·70, Schlanders 1•26, Schwaz 1•·40, Sterzing 1·40, Strada 1·30, Tesero 1°34, Trient 1·64, Zams 1•40, Zell am Ziller 1.08 Kronen. Für Kinder unter 10 Jahren darf jedoch nur die Hälfte der oben angesetzten ganzen Verpflegsgebüren aufge¬ rechnet werden. Die Verpflegstaxen im allgemeinen Krankenhause in Innsbruck für die I. und II. Classe bleiben wie in den Vorjahren mit 10 Kronen und 6 Kronen; jene im allge¬ meinen Krankenhause in Bozen werden für die I. Classe mit 10 Kronen, für die II. Classe mit 8 Kronen bemessen; die Verpflegstaxe für die Landesgebäranstalt in Wilten beträgt 1·70 Kronen. Diese Gebüren treten mit 1. Jänner 1900 in Kraft und haben dieselben in allen diesen Krankenanstalten auch für die Jahre 1900 bis 1902 vorbehaltlich etwaiger Ab¬ änderungen als feststehend zu gelten. Dies wird infolge des Statthalterei=Erlasses vom 11. Jänner l. J., Z. 427/V, verlautbart. Z. 1769. Steyr, am 7. Februar 1900. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Verpflegstaxen in den allgemeinen öffentl. Kranken¬ und Humanitäts=Anstalten Böhmens. Infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 20. De¬ cember 1899, Z. 22.673/V, wird nachstehende Kundmachung verlautbart. Kundmachung des k. k. Statthalters für Böhmen vom 7. December 1899, Z. 207.547, betreffend die für das Jahr 1900 giltigen Verpflegstaxen in den allgemeinen Kranken= und Humanitätsanstalten des Königreiches Böhmen. Im Einvernehmen mit dem Landesausschusse des Königreiches Böhmen werden nachstehend die im Jahre 1900 für die allgemeinen öffentlichen Kranken= und Humanitäts¬ anstalten des Königreiches Böhmen giltigen Verpflegstaxen verlautbart:

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