Amts-Blatt der 6. K. Bezirkshauptmannschaft Sleyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1900. Nr. 7. Steyr, am 15. Februar. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, am 12. Februar 1900. Z. 2277. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Einführung der Kronenwährung bei den zur öffent¬ lichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften, Fonden, Vereinen und Anstalten. Ueber Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 16. December 1899, Z. 21.707/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen angewiesen, die im Gemeindegebiete bestehenden, zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften, Fonde, Vereine und Anstalten von dem nachstehenden Erlosse in Kenntnis zu setzen. Das k. k. Finanzministerium hat zufolge Erlasses vom 25. November 1899, Z. 65.508, — da die zufolge § 1 des III. Theiles, Abschnitt A, der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899, R.=G.=Bl. Nr. 176, vom 1. Jänner 1900 an beginnende Geltung der Kronenwährung als ausschließliche gesetzliche Landeswährung ihre Anwendung auch auf die Währungsbezeichnung der Beträge, auf welche die von den hiezu Berechtigten ausgegebenen und für den Verkehr bestimmten Wertpapiere (Emissionspapiere) lauten, zu finden haben wird — zur näheren Regelung dieser Beziebungen auf Grund des § 4 des citierten Gesetzabschnittes folgende Vorschriften erlassen: I. Als Emissionspapiere im Sinne dieser Vorschriften werden die von den hiezu berechtigten Körperschaften, Fonden, Vereinen und Anstalten, die unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehen oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtet sind, oder öffentlichen Zwecken dienen (§ 3 des citierten Gesetzabschnittes), ausgestellten und zum Verkehre bestimmten Schuldurkunden, zu deren Ausgabe eine staatliche Bewilligung erforderlich ist, wie Theilschuldverschreibungen, Obligationen, Pfandbriefe, Cassescheine, Einlagsbücher u. s. w., sammt den zugehörigen Zinsenanweisungen, Coupons, Talons und etwaigen Controlpapieren, besonders die von den statutenmäßig zur Emission befugten Banken und Creditinstituten ausgegebenen derlei Schuldurkunden insgesammt begriffen. Auch sind die etwa von physischen Einzelpersonen mit besonderer staatlcher Bewilligung ausgegebenen Schuldurkunden der vorgedachten Art (Theilschuldverschreibungen, Obligationen u. s. w.) als Emissionspapiere nach den gegenwärtigen Vorschriften zu behondeln. Ausgenommen bleiben die Emissionen des Staates sowie jene der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, da die Verhältnisse solcher Emissionen unmittelbar durch Specialgesetze geregelt zu werden pflegen, dann die Emissionen der Oesterreichisch=ungarischen Bank, deren Ver¬ hältnisse im IV. Theile der citierten kaiserlichen Verordnung (Art. IV) geregelt werden. Die gegenwärtigen Vorschriften erstrecken sich nicht auf Actien oder sonstige Antheilscheine über Gesellschaftsantheile solcher Gesellschaften und Vereine, deren Statuten der staat¬ lichen Genehmigung unterliegen und zugleich den Wortlaut der betreffenden Actien oder Antheilscheine festzustellen pflegen. Auch jene Antheilscheine, welche von denjenigen unter § 3 des III. Theiles, Abschnitt A, der citierten kaiserlichen Verordnung fallenden Gesellschaften und Vereine, deren Statuten oder Gesellschaftsverträge der staatlichen Genehmigung nicht unterliegen, insbesondere von den nach dem Gesetze vom 9. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 70, constituierten Erwerbs¬ und Wirtschaftsgenossenschaften ausgestellt sind, haben die für Emissionspapiere gegebenen gegenwärtigen Vorschriften sinn¬ gemäß analoge Anwendung zu finden. II. Emissionspapiere (§ 1, Absatz 1), welche vom 1. Jänner 1900 an im Inlande ausgegeben werden, d. i. aus der Hand des Emittenten in die des ersten Erwerbes (Gläubigers) gelangen, möge die staatliche Emissionsbewilligung vor oder nach dem 1. Jänner 1900 ertheilt worden sein, dürfen im allgemeinen die Beträge, auf welche sie lauten, nur in Kronenwährung als der ausschließlichen gesetzlichen Landeswährung bezeichnen; insbesondere ist die Bezeichnung ausschließlich in der bisherigen österreichischen Währung nicht mehr gestattet. Der Gebrauch einer anderen Währung als der Kronen¬ währung, insbesondere auch der bieherigen österreichischen Währung oder der Gebrauch einer Bezeichnung in einer der Kronenwährung nicht angebörigen Mürzsorte, zur Angabe eines dem Betrage in Kronenwährung entsprechenden Acquivalentbetrages, welcher jedenfalls nach der gesetzlichen Münzparität der Kronenwährung ermittelt sein muss, oder die Bezeichnung der Beträge, auf welche Emissionspapiere lauten, ausschließlich in einer onderen Währung oder in einer der Kronenwährung nicht angehörigen Münzsorte, darf in jedem Falle nur auf Grund besonderer und aus¬
9. drücklicher Bewilligung des Finanzministeriums, welche nur ausnahmsweise bei Zutreffen besonderer Gründe ertheilt werden kann, stattfinden. Diese Vorschriften haben demnach auch schon für die Entwürfe der dem Finanzministerium zur Genehmigung vorzulegenden Formularien der betreffenden Emissionspapiere zur Anleitung zu dienen. III. Aenderungen in den bereits staatlich genehmigten Formularien von Emissionspapieren, welche lediglich die Beträge, auf welche die Emissionspapiere lauten, in der Kronenwährung an Stelle oder neben der Bezeichnung in österreichischer Währung ausdrücken, bedürfen keiner besonderen staatlichen Bewilligung, doch ist von solchen Aenderungen unter Vorlage je eines entwerteten Musterexemplares des derart geänderten Formulares die Anzeige an das Finanz¬ ministerium zu erstatten. Hierunter sind Aenderungen nicht begriffen, welche mittelst Ersetzung der Guldenbezeichnung durch Kronenbezeichnung die Höhe des Nominalbetrages eines Emissionspapieres herabsetzen. IV. Bei den nicht geschlossenen Emissionen der zu solchen Emissionen statutenmäßig besugten Banken und Credit¬ institute (Emissionsinstitute) dürfen nach staatlich genehmigten Formularien hergestellte Blanquette, die auf österreichische Währung lauten, auch nach dem 1. Jänner 1900 bis zur Erschöpfung des Vorrathes, jedenfalls aber nur bis 31. December 1902 benützt werden, und zwar a) wenn sie entsprechend einem staatlich genehmigten Formulare ein Ausstellungsdatum aus der Zeit vor 1. Jänner 1900 tragen, ohne weiteren Beisatz, b) wenn sie ein Ausstellungsdatum aus der Zeit seit 1. Jänner 1900 tragen, jedoch nur mit einem mittelst Schrift oder Druck (Stempelaufdruck) hergestellten Beisatze, welcher in augenfälliger Weise die Bezeichnung des Nominalbetrages (Appoint) des betreffenden Wertpapieres in Kronenwährung enthält. Auf die Anbringung eines solchen Beisatzes hat die Bestimmung des § III Anwendung zu finden. Nach dem 1. Jänner 1900 dürfen lediglich auf österreichische Währung lautende Blanquette nicht mehr neu hergestellt werden. V. Die Bücher der Emissionspapiere ausgebenden Körperschaften, Fonde, Vereine und Anstalten, welche unter § 3 des III. Theiles, Abschnitt A, der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899, R.=G.=Bl. Nr. 176, fallen, sind entsprechend der dort gegebenen Vorschrift vom 1. Jänner 1900 an regelmäßig in der Kronenwährung zu führen. Die Führung von Specialconti und Hilfsbüchern in einer anderen Währung ist statthaft bei Buchführungen und Geschäftsaufschreibungen über die Gebarung von auf eine andere Währung lautenden Emissionen und sonstigen Geschäfts¬ zweigen, welche nach Maßgabe der Gesetze und anderer Vorschriften, insbesondere nach der Natur von innerhalb eines statutarischen Geschäftskreises gelegenen Geschäfts¬ berechtigungen (Valuten= und Devisengeschäft der Banken), eventuell auf Grund besonderer ausnahmsweiser Bewilligung der Staatsverwaltung zugelassen sind; jedoch hat der Haupt¬ abschluss (Contoabschluss) solcher in anderer als in der Kronenwährung erfolgenden Separat=Gebarungen stets mit Umrechnung in die Kronenwährung zu geschehen und ist in diesem Umrechnungsverhältnisse in den jeweils nach den maßgebenden sonstigen Vorschriften aufzustellenden Haupt¬ rechnungsabschluss (Bilanz sammt Gewinn= und Verlustconto) einzubeziehen. Die Bilanzen per 31. December 1899 können noch in österreichischer Währung aufgestellt werden, wenn nicht die Umrechnung oder directe Aufstellung in Kronenwährung vorgezogen wird. Z. 1941. Steyr, 13. Februar 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Verpflegskosten in den allgemeinen öffentl. Kranken¬ Anstalten Tirols. Laut Verordnung der k. k. Statthalterei in Innsbruck vom 28. December 1899, Z. 48.999, wurden die täglichen Verpflegsgebüren in den allgemeinen öffentlichen Kranken¬ Anstalten der nachbenannten Orte Tirols für das Jahr 1900 in nachstehendem Betrage in Kronen=Währung festgesetzt: Arco 1°40 Kronen, Borgo 1°44, Bozen 1°60, Brixen 1·36. Bruneck 1°28, Hall 1°24, Innichen 1°40, Innsbruck 2•—, Kaltern 1·04, Kitzbühel 1·36, Kufstein 1°40, Lienz 1•44, Meran 1°48, Neumarkt 1°20, Riva 1°44, Reveredo 1·70, Schlanders 1•26, Schwaz 1•·40, Sterzing 1·40, Strada 1·30, Tesero 1°34, Trient 1·64, Zams 1•40, Zell am Ziller 1.08 Kronen. Für Kinder unter 10 Jahren darf jedoch nur die Hälfte der oben angesetzten ganzen Verpflegsgebüren aufge¬ rechnet werden. Die Verpflegstaxen im allgemeinen Krankenhause in Innsbruck für die I. und II. Classe bleiben wie in den Vorjahren mit 10 Kronen und 6 Kronen; jene im allge¬ meinen Krankenhause in Bozen werden für die I. Classe mit 10 Kronen, für die II. Classe mit 8 Kronen bemessen; die Verpflegstaxe für die Landesgebäranstalt in Wilten beträgt 1·70 Kronen. Diese Gebüren treten mit 1. Jänner 1900 in Kraft und haben dieselben in allen diesen Krankenanstalten auch für die Jahre 1900 bis 1902 vorbehaltlich etwaiger Ab¬ änderungen als feststehend zu gelten. Dies wird infolge des Statthalterei=Erlasses vom 11. Jänner l. J., Z. 427/V, verlautbart. Z. 1769. Steyr, am 7. Februar 1900. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Verpflegstaxen in den allgemeinen öffentl. Kranken¬ und Humanitäts=Anstalten Böhmens. Infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 20. De¬ cember 1899, Z. 22.673/V, wird nachstehende Kundmachung verlautbart. Kundmachung des k. k. Statthalters für Böhmen vom 7. December 1899, Z. 207.547, betreffend die für das Jahr 1900 giltigen Verpflegstaxen in den allgemeinen Kranken= und Humanitätsanstalten des Königreiches Böhmen. Im Einvernehmen mit dem Landesausschusse des Königreiches Böhmen werden nachstehend die im Jahre 1900 für die allgemeinen öffentlichen Kranken= und Humanitäts¬ anstalten des Königreiches Böhmen giltigen Verpflegstaxen verlautbart:
Tägliche Verpflegstaxe für das Jahr Tägliche erpflegstaxe ahr 65 für das I Krankenanstalt 1899 19 nstalt KhK h 55 KhKh Arnau 4 14 47 Pisek 128 136 2 Aussig a. d. Elbe176 16448Pocatek 124 36 3Beneschau 39 3249 Podersam 46 146 4Böhm.=Leipa 13 3650 Policka 34 134 Braunau 1 4451 Prag, k. k. allg. 1901 90 Brüx 3 4452 „ israel. 60 160 Budweis 128 53 Precic 36 1 36 8Caslau 2 1 1654 Pribram 1.241 24 Chlumetz 1( 1 10 55 Pürglitz 1 118 10Chrudim 1 4 4056 Rakonitz 1 56156 11Deutsch=Brod 50 50 57 Raudnitz 160160 12Eger 1 5058 Reichenau 24 40 15 Elbogen 134 59 Reichenberg 501 50 14 Gabel 4 5060 Rumburg 10110 15 Gablonz 6061 Saaz 40 68 16 Graupen**) 62 Schlan 14 20 Hohenelbe 1 24 63 Schluckenau 1 20 D Horitz 30 140 64 Schüttenhofen*) 32 Hohenmauth 10 65 Starkenbach 28 Humpeletz 136 3666 Strakonitz 13 136 Jicin 3067 Tabor 12 12 die Jaromer 30 65 Tachau 18 23 Jungbunzlau 69 Taus 20 24 25 Karlsbad 2 2 1 Tannwald 40 56 Königsstadtl 0 26 Teplitz 60 160 27 Klattau 40 40 Trautenau 36 144 Kolin 1 40 Warnsdorf 24 28 28 Komotau 8 74 Wolin 18 30 Königinhof a. E136 52 75Zwickau 120 120 Königgrätz 1 Kuttenberg 32 1 Landes=Gebär¬ 32 Lann 60 1 60 anstalt Prag 34 Leitmeritz 6 60 (a. d. Kliniken) 515 4Leitomischl 3 1 2 2 Landes=Findel¬ 35 Melnik 4 anstalt 34 34 Nachod 21 Landes=Irren¬ Nechanie 20 anstalten: Neubydzav 5 1 44 a) Prag 60 160 39 Neuhaus 25 60 b) Kosmanos 60160 Neupaka 4 1 c) Woporan 41 ∆ 92 Nimburg 20 20 (Filiale) 60 160 4 Nixdorf 26 12 d) Dobran 60160 43Opocuo 30 1 30 e) Ober=Berko¬ 44 45 Pardubitz Pilgram 24 20 1 1 24 20 witz (Filiale)160 160 46 Pilsen 30130 *) Geschlossen mit dem 1. Juli 1899. *) Oeffentlich vom 23. November 1899. Z. 1940. Steyr, am 13. Februar 1900. Widerruf. Karl Mayrhofer, geb. 1876, im Amtsblatt Nr. 34 ex 1899, Z. 10.733, zur Aussorschung ausgeschrieben, wurde ausgeforscht. Z. 1948. Steyr, am 8. Februar 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Commanden. Laut Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 4. Februar 1900, Z. 1451, ist die Maul= und Klauen¬ seuche in den Gemeinden Oberschlierbach und Michldorf zum Ausbruche gekommen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden in die Kenntnis gesetzt. Z. 1970. Steyr, am 8. Februar 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. 419 Angeschwemmte Leiche. Laut Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Perg wurde am 31. Jänner 1900 um halb 12 Uhr mittags am linken Donauufer auf dem sogenannten Albinger=Haufen Gemeinde Haid) eine angeschwemmte männliche Leiche liegend aufgefunden. Dieselbe ist 35 —40 Jahre alt, 174 Centimeter lang, mager, war bekleidet mit schwarzem Anzuge, grünem Havelok, weißem Gradl=Hemd, solcher Gattie, weißem Socken und guten Stiefletten. An Effecten wurden mehrere Papiere, unter diesen ein Couvert mit dem Namen Fritz Kanzler, vormals Lehner, Lackfabrik in Linz, und Wilhelm David, Hotel Tein in Leitomischl, aufgefunden, außerdem ein Sacktuch mit der Märke M. J. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, Erhebungen zur Feststellung der Iden¬ tität dieser Leiche zu pflegen und ein allfälliges positives Resultat sofort anher zu berichten. Steyr, am 13. Februar 1900. Z. 1943. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Ausforschung von Stellungspflichtigen. Im Stellungsverzeichnisse des Stellungsbezirkes Triest figurieren die nachstehend bezeichneten Stellungspflichtigen gänzlich unbekannt. 1. Eugen Beermann, am 2. December 1878 in Triest geboren, israelitisch, ehelicher Sohn des Samuel und der Katharina, geb. Kraus. 2. August Pörz, am 22. Juli 1878 in Triest geboren, katholisch, unehelicher Sohn der Maria. 3. Johann Zeloth, am 1. September 1878 in Triest geboren, katholisch, ehelicher Sohn des Johann und der Elise, geborenen Huber. 4. Vincenz Gradiseck, am 12. Juni 1879 in Triest geboren, katholisch, unehelicher Sohn der Elise. 5. Josef Potrovaz. am 1. Juli 1878 in Triest ge¬ boren, katholisch, ehelicher Sohn des Michael und der Maria, geborenen Baldini. Infolge des Statthalterei = Erlasses vom 11. Jänner l. J., Z. 339/IV, ergeht daher der Auftrag, die bezüg¬ lichen Nachforschungen einzuleiten und ein allfälliges positives Resultat bis 1. März l. J. anher bekanntzugeben.
4 Steyr, 13. Februar 1900. Z. 2281. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Albert Gentilli. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Pola hat um die Veranlassung von Nachforschungen nach dem in ihren Stel¬ lungslisten verzeichneten, 1878 in Pola geborenen, 1879 nach römisch=katholischem Ritus dort getauften Albert Gentilli, ehelichen Sohnes des Arthur, Musiker aus Triest, und der Carola, geborenen Amelotti aus Alexandrien (Taufpathe Ernst Ivilio), ersucht. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 3. Februar l. J., Nr. 2010/IV, ergeht der Auftrag, Nachforschungen nach dem Genannten einzuleiten und ein allfälliges positives Ergebnis bis 1. Mai 1900 anher bekanntzugeben. Steyr, 13. Februar 1900. Z. 2282. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Ausforschung von Stellungspflichtigen. Die k. k. Statthalterei für Dalmatien hat um die Veranlassung der Ausforschung der im beiliegenden Ver¬ zeichnisse angeführten Stellungspflichtigen aus dem Bezirke Imotski angesucht. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 29. Jänner d. J., Z. 1432/IV, ergeht der Auftrag, die bezüglichen Nach¬ forschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzu¬ leiten, ob die Genannten nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm)= Pflichtigen einer Gemeinde des Bezirkes aufgeführt erscheinen, dort ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben oder gestorben sind. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 1. April 1900 anher zu berichten. 1. Miho Bekavac, geb. 1864, Eltern: Ivan? 2. Ilija Jeremija, geb. 1868, unehelich, Mutter: Iva. — 3. Petar Sekul, geb. 1869, Eltern: Jaka? — Ivan Lerotic, geb. 1871, Eltern: Miho. — 5. Bozo Ujevic, geb. 1873, Eltern: Jure. — 6. Marko KneZevic, geb. 1876, unehelich, Mutter: Ivanica. — 7. Vincenco Vujica, geb. 1876, un¬ ehelich, Mutter: Kata. — 8. Ilija Iliric, geb. 1876, un¬ ehelich? — 9. Mate Kustura, geb. 1876, Eltern: Mate? 10. Ivan Bosnjak, geb. 1877, Eltern: Ante i Lucija. - 11. Marijan Medvidovic, geb. 1877, unehelich, Mutter: Ivan. — 12. Bozo Condic, geb. 1877 unehelich, Mutter: Ivanica. — 13. Marijan Drugun, geb. 1878, Eltern: Ivan Josa. — 14. Ante Bekavac, geb. 1878, Eltern: Ante Jurka. — 15. Jure Bozinovic=Masic, geb. 1878, Eltern: Ante i Ana. — 16. Ante Aric, geb. 1878, unehelich, Mutter: Marta. — 17. Mate Medvidovic, geb. 1878, un¬ ehelich, Mutter: Josefa. — 18. Jure Riéic, geb. 1878 unehelich? — 19. Josip=Dragutin Vedric=Dragun, geb. 1878, nnehelich? — Sämmtliche Auszuforschende sind Landmänner und nach Imotski zuständig. Steyr, am 13. Februar 1900. Z. 2283. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden Unterstützungsschwindler Georg Rogelj. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannnschaft Krainburg vom 8. December 1899, Z. 17.739, treibt sich der im Jahre 1864 in Unter=Fernig, Gemeinde Zirklach, geborene und dahin zuständige, ledige Bäckergehilfe Georg Rogelj beschäftigungslos umher und lässt sich auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde von den Gemeinden Unterstützungen verabfolgen, wodurch er seiner Heimatsgemeinde bedeutende Kosten verursacht. So nahm er binnen 4 Monaten Unter¬ stützungen von nicht weniger als 12 verschiedenen Gemein¬ den Krains, Kärntens und des Küstenlandes in Anspruch, deren Ersotz die Gemeinde Zirklach leisten musste. Gegen Georg Rogelj liegen mehrfache Abstrafungen vor, auch war er einige Zeit in der Landeszwangsarbeits¬ anstalt und wurde vor kurzem von Tulln in seine Heimats¬ gemeinde Zirklach abgeschoben. Er ist mit einem vom Gemeindeamte Zirklach unterm 12. Juni 1899, Z. 63, ausgestellten Arbeitsbuche versehen, von mittlerer Körpergröße, schlanker Gestalt, hat längliches Gesicht, braune Haare, graue Augen, Nase und Mund pro¬ portioniert. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 11. Jänner d. J., Z. 2381/IV, wird auf den Genannten mit der Weisung aufmerksam gemacht, dass demselben in Hinkunft keinerlei Unterstützungen erfolgt werden, er vielmehr der schubpolizei¬ lichen Behandlung unterzogen werde. Steyr, am 13. Februar 1900. Z. 2284. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Unter stützungsschwindler Karl Zalaznik. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Laibach vom 5. December 1899, Z. 26.379, lässt sich der 28 Jahre alte, in der Gemeinde Billichgraz zuständige, vacierende Kellner Karl Zalaznik von auswärtigen Gemein¬ den gewohnheitsmäßige Unterstützungen auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde ertheilen, welcher hieraus bedeutende Kosten erwachsen. Derselbe ist arbeitsfähig und besitzt ein Arbeits¬ buch, ausgestellt am 22. August 1899, Nr. 28, vom Magi¬ trate in Marburg. Ob derselbe irgend welche Heimatsdocumente besitzt, ist unbekannt. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 11. Jänner d. J., Z. 22.714/II ex 1899, wird auf den Genannten mit dem Bedeuten aufmerksam gemacht, dass demselben in Hinkunft keinerlei Unterstützungen, den Fall besonderer Dringlichkeit ausgenommen, erfolgt werden, sondern dass er gegebenen¬ falls nach dem Schubgesetze behandelt werde.
5 Z. 2285. Steyr, am 13. Februar 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Identificierung eines in Nabresina aufgefundenen Selbstmörders. Am 8. November v. J. wurde in der Gemeinde Nabresina eine männliche Leiche eines bisher unbekannten Selbstmörders aufgefunden. Der Verstorbene dürfte ungefähr 25 Jahre alt gewesen sein, hatte dunkelbraune Haare, lichtbraune Augenbrauen und Schnurrbart und trug einen grünen, steierischen Hut mit weißen Federn, welcher aus der Hutniederlage Simon Pretter, Klagenfurt, stammt. Am Kragen des Rockes ist die Firma Johann Klaus, Knittelfeld, erkenntlich, von den Strümpfen trägt einer die Signatur F, der andere K, überdies hatte derselbe die Jubiläums¬ Erinnerungsmedaille bei sich. Nach der Sprache, welcher er sich im Umgange vor der Entleibung bediente, zu beurtheilen, dürfte derselbe deutscher Nationalität gewesen sein. Die Erhebungen, welche die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Sesana zur Feststellung der Identität dieses Selbstmörders im Wege der k. k. Polizeidirection in Triest und der k. k. Bezirkshauptmannschaft Judenburg gepflogen hat, ergaben ein negatives Resultat. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 15. Jänner l. J., Z.413/II, ergeht der Auftrag, behufs Identificierung dieses Selbstmörders im Bezirke Nachforschungen zu pflegen und über ein allfälliges positives Resultat bis Ende Februar 1900 zu berichten. Steyr, am 15. Februar 1900. Z. 2323. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Ausforschung. Der im Jahre 1867 zu Mehrnbach geborene, nach Enzendorf, Bezirk Wels, zuständige und in Ittensam Nr. 18, Gemeinde Eberstallzell, wohnende Besitzer des Erlingergutes, und Reserve =Infanterist des k. k. Landwehr = Infanterie¬ Regimentes Nr. 2, Matthias Malinger, ist seit 6. Fe¬ bruar l. J., 5 Uhr früh, wo er sich angeblich in Handels¬ angelegenheiten vom Hause entfernt hat, abgängig, und ist zu befürchten, dass er sich ein Leid angethan habe. Derselbe ist 166 Centimeter groß, schlank, hat ovales Gesicht, braune Augen und Augenbrauen, gewöhnlichen Mund und Nase, blonde Haare und solchen Schnurrbart und war beim Weggehen vom Hause mit schwarzem Filz¬ hut, braunem Winterrock, schwarzer Plüschweste, braun und grau gestreifter Hose, blauer Barchentunterhose, halb¬ kattunenem Hemde mit der Märke (M. M.), weißem Hemd¬ kragen, welcher zum Anknöpfeln ist, lichtem Shawl und Röhrenstiefeln bekleidet und trägt eine silberne Cylinderuhr ohne Zeiger und Glas sammt solcher Kette bei sich. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ posten=Commanden werden beauftragt, die eifrigsten Nach¬ forschungen zu pflegen und ein etwaiges positives Resultat sofort anher zu berichten. Steyr, am 14. Februar 1900. Z. 2361. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Ausforschung des Hugo Tarazzi und der Antoinette Sardi. Laut einer Verbalnote der königl. ital. Botschaft in Wien, befanden sich die unbekannt wohin zuständigen Hugo Tarazzi und Antoinette Sardi am 9. August 1887 in Montognano in Gesellschaft eines angeblichen wandernden Wachsfigurenkabinets=Inhabers. Dieselben gaben sich für verheiratet aus und hatten bei sich ein neugeborenes Kind, welches sie einer gewissen Carturau Petronilla gegen ein monatliches Entgelt in Kost gaben. Am 15. August 1887 verließen sie Montognano, be¬ gaben sich in verschiedene Ortschaften von Venetien und dann nach Oesterreich. Ueber Auftrag des angeblichen Tarazzi wurde das Kind der Frau Carturau abgenommen und der Lucia Trivellin, Gattin des Alois Malaman, übergeben. Gegenwärtig befindet es sich bei einer gewissen Therese Dalla Pellegrino in Pflege; letztere bezog bisher eine kleine monatliche Subvention von dem Unterstützungsvereine in Montognano, welcher jedoch seine Unterstützungen ein¬ stellen will. In der ersten Zeit erkundigte sich der angebliche Tarazzi einige Male nach seinem Sohne, in der Folge aber gab er kein Lebenszeichen mehr von sich. Nach langwierigen Erhebungen, welche seitens der königl. Präfectur in Padua gepflogen wurden, um die Spur Tarazzis und der ihn begleitenden Frauensperson, welche österreichische Staatsangehörige ist, aufzufinden, erfuhr man, dass sich jenes Individuum am 29. November 1898 in Görz mit dem Seiltänzer Ernst Morelli und später in Triest sowie in Trient aufgehalten habe, doch konnte Tarazzi nie¬ mals eruiert werden. Nachdem es nöthig erscheint, für den Unterhalt des Sohnes Wilhelm Tarazzi vorzusorgen, stellt die italienische Botschaft die Bitte, es mögen Hugo Tarazzi und dessen Reisebegleiterin, welche gegenwärtig den Seiltänzer=Beruf ausüben dürften, ausgeforscht und aufgefordert werden, für die Erhaltung ihres Sohnes zu sorgen. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 7. Februar l. J., Z. 2144/II, ergeht daher der Auftrag, wegen Ausforschung dieser Individuen das Erforderliche zu veranlassen und über das Ergebnis der gepflogenen Erhebungen bis Ende Februar l. J. zu berichten. Steyr, am 8. Februar 1900. Z. 1947. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 2014/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oesterreich nach Ungarn. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 30. Jänner 1900, Z. 3274, wird mit Be¬
6 ziehung auf die Kundmachung der k. k. oberösterr. Statt¬ halterei vom 29. Jänner d. J., Z. 1582/II, verlautbart, dass das königlich ungarische Ackerbauministerium 1. das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus dem Grenzbezirke Kimpolung (Bukowina), sowie von Schweinen aus dem Grenzbezirke Wall.=Meseritsch (Mähren) und Nadworna (Galizien) nach Ungarn aufge¬ hoben, hingegen 2. mit der Kundmachung vom 23. Jänner l. J., Z. 7383/III 2, die in früheren Zeitpunkten wegen des Bestandes von Thierseuchen in diesseitigen Grenzgebieten erflossenen Verbote der Einfuhr von Klauenthieren aus den Grenzbezirken: Bruck a. L., Mistelbach, Wiener¬ Neustadt (Niederösterreich), Mistek, Göding (Mähren), Teschen (Schlesien), Radautz (Bukowina), sowie von Schweinen aus den Grenzbezirken: Bruck a. L. (Niederösterreich) und Voloska (Küstenland) nach Ungarn aufrecht erhalten hat. Linz, den 5. Februar 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, 12. Februar 1900. Z. 2170. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. Jänner bis 2. Februar 1900. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Micheldorf, Ort¬ schaft Ober= und Untermicheldorf. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Zell a. Pr., Ortschaft Schwaben. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Weißenkirchen, Ortschaft Tuttingen. 2. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Neumarkt. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Pasching; Gemeinde und Ortschaft Traun. Z. 199/B.=Sch.=R. Steyr, am 13. Februar 1900. An sämmtliche Ortsschulräthe. Laut Erlass des k. k. Landesschulrathes für Oberöster¬ reich vom 25. Jänner 1900, Z. 145, betragen die Geste¬ hungskosten für die zum Gebrauche der Ortsschulräthe und öffentlichen (Bürgerschulen) für das Jahr 1899 übersendeten Verordnungsblätter des k. k. Landesschulrathes für Ober¬ österreich per Exemplar 3°7 Heller. Die Ortsschulräthe haben somit die entfallenden Geld¬ beträge sowohl für die eigenen, als auch für die den Schul¬ leitungen zugekommenen Exemplare sofort an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzusenden. Z. 161/B. Sch.=R. Steyr, am 10. Februar 1900. An sämmtliche Schulleitungen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 19. December v. J., Z. 4276, werden die Schulleitungen unter Hinweis auf die Erlässe des k. k. Landesschulrathes vom 25. Februar 1897, Z. 546, und vom 29. März 1898, Z. 873, aufgefordert, die Freiexemplare (Armenbücher) der für die Linzer Diöcese approbierten Katechismen vom 1. Jänner 1900 angefangen in der gleichen Weise wie die Freiexemplare der übrigen in Privatverlägen erschienenen und in Oberösterreich im Gebrauche stehenden Lehr= und Lesebücher in Anspruch zu nehmen. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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