Amtsblatt 1900/6 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. Februar 1900

im Buchhandel erschienen und werden daher in Gemäßheit des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. Jänner 1900, Z. 24/V, alle Apotheker und die zur Führung von Haus¬ opotbeken berechtigten Aerzte, Wund= und Thierärzte an die Verpflichtung erinnert, sowie alle Krankenanstalten angewiesen, sich mit Exemplaren dieser Arzneitoxe zur genauen Darnach¬ achtung zu versehen. Die Aerzte und Apotheker werden darauf aufmerksam gemacht, dass in der neuen Arzneitaxe sämmtliche Preis¬ onsätze wie im Vorjahre in Kronenwährung berechnet sind und dass an Stelle der Ministerial=Verordnungen vom 3. December 1898, N.=G.=Bl. Nr. 219, und vom 1. April 1899, R.=G.=Bl. Nr. 63, die der Arzneitaxe vorgedruckte, im Reichs¬ gesetzblatte verlautbarte Ministerial=Verordnung vom 5. De¬ cember v. J. getreten ist. Ferner werden die Apotheker darauf aufmerksam gemacht, dass infolge der mit der kaiserlichen Verordnung vom 17. Juli 1899, R.=G.=Bl. Nr. 120, II. Theil, erfolgten Aufhebung der Steuerfreiheit des zu Heilzwecken verwendeten Brantweines die Preisansätze sämmtlicher alkoholhältigen Arzneimittel mit Rücksichtnahme auf die Brantweinsteuer berechnet sind. Mit Rücksicht darauf, dass in manchen Verwaltungs¬ gebieten außer der staatlichen Brantweinsteuer noch eine besondere Landes= oder Communalsteuer für Spiritus ein¬ gehoben wird, wurde der neuen Arzneitaxe ein Verzeichnis jener alkoholhältigen Artikel beigeschlossen, für welche dem betreffenden Apotheker über dessen Einschreiten von der politischen Landesbehörde der im § 15 der nunmehr zur Einführung gelangenden Taxverordnung normierte Zuschlag zu den in der Arzneitaxe festgesetzten Taxpreisen der gedachten Artikel bewilligt werden kann. Schließlich wird bemerkt, dass die Herren Amtsärzte sich bei den Bereisungen persönlich die Ueberzeugung verschaffen werden, ob alle zur Anschaffung der neuen Arzneitaxe Verpflichteten, dieselbe erworben haben, und würde eine Unter¬ lassung der behördlichen Anordnung strenge geahndet werden. Steyr, am 2. Februar 1900. Z. 1611. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme. Nr. 1582/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oesterreich nach Ungarn. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. Jänner 1900, Z. 2524, wird mit Beziehung auf die Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 20. Jänner 1900, Z. 1033, verlautbart, dass das königlich ungarische Ackerbauministerium die von den competenten Stuhlrichterämtern erlassenen Verbote der Vieh¬ einfuhr, und zwar wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche in den diesseitigen politischen Grenzbezirken Bruck a. d. Leitha und Wiener=Neustadt (Niederösterreich) rücksichtlich der Einfuhr von Klauenthieren, ferners wegen Bestandes der Schweinepest in dem Grenzbezirke Volosca (Küstenland) rücksichtlich der Einfuhr von Schweinen nach Ungarn bestätigt, dann die in früheren Zeitpunkten erflossenen Verbote der Einfuhr von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Mistelbach (Niederösterreich), Göding, Mistek (Mähren), Teschen (Schlesien), Kimpolung, Radau (Bukowina), sowie von Schweinen aus dem politischen Bezirke Wall.=Meseritsch (Mähren) nach Ungarn aufrecht erhalten hat. Linz, den 29. Jänner 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 1774. Steyr, 5. Februar 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. Jänner bis 26. Jänner 1900. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Weißenkirchen, Ortschaft Tuttingen. 2. Räude der Schafe. Ausbruch der Seuche. Bezirk Perg: Gemeinde Erdmannsdorf, Ortschaft Harterleiten. 3. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Neumarkt. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Pasching; Gemeinde und Ortschaft Traun. Erlöschen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Pierbach. 4. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Urfahr. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Roitham, Ortschaft Außerach; Gemeinde Schlatt, Ortschaft Breiten¬ schützing. Steyr, am 7. Februar 1900. Z. 1885. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 1739/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 25. Jänner 1900, Z. 3081, auf Grund des Art. 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvich in die im Reichsrathe vertretenen

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