5 sichtlich des Verkehres mit Schweinen von den Viebmärkten in Wiener=Neustadt bis auf weiteres Nachstehendes an¬ geordnet: 1. Von den Märkten in Wiener=Neustadt dürfen Schweine nur zu Schlachtungszwecken abgegeben werden. 2. Auf den Viehpässen, durch welche die von den Märkten in Wiener=Neustadt abgegebenen Schweine gedeckt sind, muss die Provenienz der Thiere unter Angabe der bezüglichen Daten und außerdem bemerkt sein, dass die be¬ treffenden Thiere nicht als Zucht= und Nutzschweine ver¬ wendet werden dürfen, sondern der alsbaldigen Schlachtung zuzuführen sind. 3. Die Abfuhr dieser Thiere aus Wiener=Neustadt ist nur mittelst Eisenbahn nach den den Bestimmungsorten zu¬ nächstgelegenen Stationen gestattet, von wo dieselben, wenn sie bei der vorzunehmenden thierärztlichen Untersuchung gesund befunden werden, auf Wagen mit Pferdebespannung nach den Bestimmungsorten zu führen sind. Die für die politischen Bezirke Wiener=Neustadt, Neun¬ kirchen, Baden und Mödling bestimmten Schweine können dorthin, jedoch nur im directen Verkehre, auch auf Wagen mit Pferdebespannung, gebracht werden. 4. In Niederösterreich dürfen die von den Märkten in Wiener=Neustadt zur Schlachtung abgegebenen Schweine nur nach öffentlichen Schlachthäusern, gewerblichen Schlacht¬ stätten, behördlich genehmigten Handelsstätten für Schlacht¬ schweine und nach Wien (St. Marx) gebracht werden. Für den Vollzug der Schlachtung, sowie für die vor¬ schriftsmäßige Beschau hiebei hat die Gemeindevorstehung welcher der Viehpass des betreffenden Schlachtortes unmittelbar nach der Einfuhr der Schweine zu übergeben ist — zu sorgen. Die weitere Controle hierüber obliegt den politischen Bezirksbehörden. 5. Auf den Märkten in Wiener=Neustadt sind die Schweine einer beständigen thierärztlichen Ueberwachung zu unterziehen. Alle dort innerhalb eines Zeitraumes von 10 Tagen nach ihrem Einlangen unverkauft gebliebenen und nicht abtransportierten Schweine sind sofort im Sanitätsschlacht¬ hause in Wiener=Neustadt zu schlachten. 6. Die von den Märkten in Wiener=Neustadt nach anderen Ländern abgeführten Schlachtschweine müssen gleich¬ falls mit, wie oben angeordnet, ausgefertigten Viehpässen versehen werden und unterliegen der für diese Länder vorgeschriebenen veterinär=polizeilichen Behandlung von Schweinen. Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 25. Jänner 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 1153. Steyr, am 25. Jänner 1900. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. zur Kenntnisnahme. Nr. 1033/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oesterreich nach Ungarn. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Jänner 1900, Z. 1563, und mit Beziehung auf die Kundmachungen der k. k. Statthalterei vom 22. December 1899, Z. 22.590/II, und vom 15. Jänner 1900, Z. 627/II, verlautbart, dass das königlich ungarische Ackerbäuministerium 1. die von den competenten Stuhlrichterämtern erlassenen Verbote der Vieheinfuhr, und zwar wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche in den diesseitigen politischen Grenzbezirken Mistelbach (Niederösterreich), Göding, Mistek (Mähren) und Radautz (Bukowina) rück¬ sichtlich der Einfuhr von Klauenthieren nach Ungarn be¬ tätigt, dann von Schweinen aus den Grenzbezirken Bruck a. d. L. (Niederösterreich) und Wall.= Meseritsch (Mähren) weiter aufrecht erhalten, hingegen 2. das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Feldkirch und Bregenz (Vorarlberg) dann von Schweinen aus dem Grenzbezirke Mistelbach (Niederösterreich) nach Ungarn aufgehoben hat. Linz, den 20. Jänner 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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