2 Steyr, am 27. Jänner 1900. Z. 1359. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Mit Rücksicht auf das Hochwasser vom Jahre 1899 sehe ich mich veranlasst, den nachstehenden Statthalterei¬ Erlass kundzumachen. Verbot von Rodungen der Aubestände und Grund¬ tieferlegungen im Inundationsgebiete von Flüssen. In der Landtagssession des Jahres 1898 wurde darauf hingewiesen, dass manche der Verheerungen, welche das Hochwasser des Jahres 1897 im Traungebiete im Gefolge hatte, auf die Rodungen der Aubestände und die Grundtieferlegungen im Inundationsgebiete zurück¬ zuführen sind. Die Richtigkeit dieser Behauptung wurde auch von den Strombauleitungen anerkannt. An allen Stellen, wo sich auf eine beträchtliche Breite gutes Auland befindet, fanden höchstens Beschädigungen an den Werkskronen der Flussbauten oder ganz unbedeutende Ufereinbrüche statt, während beträchtliche Ufereinbrüche dort verursacht wurden, wo das Hinterland noch tiefere unbestockte Schottergründe zeigte und das über die Ufer und die Schutz¬ werke getretene Wasser in seinem Laufe keine Schranken fand. Diese Momente und die Erwägung, dass infolge der Uferbrüche und der Anhäufung des Schottermateriales in vielen Fällen sich die Abflussverhältnisse für die Abfuhr künftiger Hochwässer noch ungünstiger gestalten, veranlassen die k. k. Statthalterei, den k. k. Bezirkhauptmannschaften mit dem Erlasse vom 15. Februar 1899, Z. 7950/I ex 1898, die strengste Handhabung des Forstgesetzes überhaupt in Erinnerung zu bringen, ferner zu beauftragen, Culturum¬ wandlungen von Aubeständen nicht zu gestatten, und die stricte Anwendung der Bestimmungen des § 7 des Forst¬ gesetzes vom 3. December 1852, R.=G.=Bl. Nr. 250, und des § 42 des o.=ö. Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, G= und V.=Bl. Nr. 32, anzuempfehlen. Nach § 7 des Forstgesetzes darf an den Ufern größerer Gewässer, wenn jene nicht etwa durch Felsen gebildet werden, die Holzzucht nur mit Rücksicht auf Hintanhaltung der Boden¬ gefährdung betrieben und das Stockroden und Wurzelaus¬ graben nur insofern gestattet werden, als der hiedurch verursachte Aufriss gegen jede weitere Ausdehnung sogleich versichert wird. Diese Sondernorm des Forstgesetzes für größere Ge¬ wässer und die Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes, dass die Ufer so zu erhalten sind, dass Ueberschwemmungen thunlichst vorgebeugt werde, bieten die Handhabe, um der Minderung des Aubestandes und einer gefahrbringenden Uferentholzung entschieden entgegenzutreten. Der politischen Behörde ist es vorbehalten, in den einzelnen Fällen zu untersuchen, ob Schlägerungen in den Aubeständen eine bedrohliche Bodengefährdung mit sich bringen, und die Schlägerung zu untersagen. Es unterliegt, wie erwähnt, auch keinem Zweifel, dass das Graben zur Gewinnung von Schotter, Sand und Steinen an den Uferböschungen und nächst den Uferböschungen und die hiedurch bedingten Tieferlegungen im Terrain des Inundationsgebietes der regelmäßig wiederkehrenden Hoch¬ wässer eine große Gefahr für die Instandhaltung der Ufer, des Flussbettes und der Uferversicherungen bieten, dass somit jene Grabungen und Tieferlegungen im Inundations¬ gebiete jenen Handlungen zuzuzählen sind, welche der § 42 des o.=ö. Wasserrechtsgesetzes zum Zwecke der Hintanhaltung von Ueberschwemmungen verwehrt. Derartige Grabungen an den Ufern der Gewässer dürfen demnach ohne Genehmigung der politischen Behörde nicht vorgenommen werden. Schließlich ergibt sich aus der berufenen Stelle des oberösterreichischen Wasserrechtsgesetzes, dass auch Bau¬ führungen aller Art, welche auf die Beschaffenheit der Ufer und das Inundationsgebiet normaler Hochwässer einen Einfluss haben, auch wenn sie nicht die Benützung oder die Abwehr der Gewässer anstreben, wegen ihres Einflusses auf die Instandhaltung des Ufers und des Flussbettes auch der Genehmigung der politischen Bebörde unterliegen. Dies wird zur Darnachachtung verlautbart und sind Zuwiderhandelnde sofort zur Anzeige zu bringen. Z. 1002. Steyr, am 28. Jänner 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Sammlungsbewilligung. Laut Erlass vom 19. Jänner l. J., Z. 3688/Präs. ex 1899, hat Se. Excellenz der Herr k. k. Statthalter dem „österreichischen Völkervereine“ in Wien die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung in Oberösterreich durch den Verkauf sogenannter Gründungskarten für die Zeit vom 1. März 1900 bis 28. Februar 1901, behufs Beschaffung eines Nothstands=Reservefondes bewilligt. Ungeachtet seines kurzen Bestandes hat dieser Verein schon günstige Erfolge aufzuweisen und würde bei Erreichung eines größeren Mitgliederstandes sich gewiss zu einer sehr schätzenswerten Institution entwickeln. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher aufgefordert, die erwähnte Veranstaltung dieses Vereines thunlichst zu unterstützen. Z. 1385. Steyr, 29. Jänner 1900, An alle Gemeinde -Vorstehungen. Verpflegstaxe im Spitale zu Schärding. Auf Grund des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. April 1857, Z. 10.946, wird nach gepflogenem Einvernehmen mit dem oberösterreichischen Landesausschusse die Verpflegstaxe im öffentlichen allgemeinen Krankenhause in Schärding vom 1. Jänner 1900 ab auf 80 kr. (Einhundertsechzig Heller) per Kopf und Tag festgesetzt. Dies wird den Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 25. d. M., Z. 22.854/Vex 1899, zur Kenntnis gebracht. Z. 1383. Steyr, am 29. Jänner 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Ausforschung. Zufolge des Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statt¬ halterei vom 24. Jänner 1900, Z. 1095/IV, sind nach den nachbenannten Stellungspflichtigen, unbekannten Aufenthaltes, des Stellungsbezirkes Triest Nachforschungen zu veranlassen und ist ein allfälliges positives Resultat bis 25. Februar anher zu berichten. 1. Anton Spehar, geb. zu Triest am 13. Juli 1878, Eltern: Lorenz und Philomena, geb. Bais.
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