Amtsblatt 1900/4 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 25. Jänner 1900

Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1900. Nr. 4. Steyr, am 25. Jänner. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, am 19. Jänner 1900. Z. 781. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Einsendung der Jahresausweise pro 1899. Die Gemeinde=Vorstehungen, in deren Gebiete Ver¬ eine ihren Sitz haben, werden angewiesen, von den Ver¬ einsleitungen die vorgeschriebene Jahresnachweisung pro 1899 nach dem unten folgenden Formulare einzuholen und bis längstens 1. Februar l. J. anher vorzulegen. Die Sparcassen, die registrierten Genossenschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung, sowie die Bürger¬ und Schützencorps sind zur Vorlage dieser Nachweisung nicht verpflichtet. Vereins=Nachweisung pro 1899. 1. Name des Vereines: 2. Sitz des Vereines: 3. Zohl der Mitglieder: a) Ehrenmitglieder: b) Ordentliche (ausübende, wirkliche): c) Außerordentliche (beitragende, unterstützende): Zusammen .... ..... d) Filialen des Vereines: Ferner sind von den Vorstehungen der Assecuranz¬ Vereine (Bauern=Assecuranzen) unter Berücksichtigung der mit dem h. ä. Erlasse vom 24. August 1899, Z. 10.995, an die genannten Vereine gerichteten Belehrung abzuver¬ langen und zwar der A) Gebarungs= und Vermögensstandausweis, B) Specialausweis über den Vermögensbestand, C) Specialausweis über den Versicherungsbestand und D) Ausweis betreffend die Feuerversicherung für das Jahr 1899. Die Formularien für den Ausweis A, B und C sind in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr, das Formulare D in der k. k. Hof= und Staatsdruckerei in Wien erhältlich. Endlich ist bei jedem Vereine Vor= und Zunamen, sowie die genaue Adresse des Obmannes bekanntzugeben. Steyr, am 18. Jänner 1900. Z. 780. An sämmtliche Gemeindr-Vorstehungen. Waldpflanzen=Verkauf der k. k. Forst= und Domänen¬ Verwaltung Aussee in Steiermark. Die k. k. Forst= und Domänenverwaltung in Aussee, Steiermark, hat an die k. k. Landes= Forstinspection die Mittheilung gemacht, dass im heurigen Frühjahre (April, Mai) 150.000 Stück nichtverschulte 4jährige Fichten=, dann 5000 Stück nichtverschulte 3jährige und 4000 Stück ver¬ schulte 3jährige Eschen=Pflanzen aus dem Stockwies¬ Pflanzgarten zum Preise von 4 K 80 h, beziebungsweise 3 K 60 h, beziehungsweise 5 K 60 h für je 1000 Stück einschließlich der Kosten der Verpackung und des Trans¬ portes zur Bahnstation Aussee gegen Nachnahme oder Vor¬ einsendung des Geldbetrages zum Verkaufe gelangen. Die Expedition erfolgt mit Bahn und Eilgutfracht nach der dem Verwendungsorte zunächst gelegenen Bahn¬ station, welche bei der Bestellung anzugeben wäre. Dies ist in umfassender Weise zu verlautbaren. Steyr, 19. Jänner 1900. Z. 421. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Der Magistrat in Fiume hat um Ausforschung nach¬ benannter Stellungspflichtiger angesucht. I. Classe, Geburtsjahr 1879: Broznik Johann Athur, Mutter: Katharina. — Ceconi Josef Stefan, Eltern: Angelo Ceconi und Justina Cleva. Grum Faustin Anton, Mutter: Helena. — Petrich Franz Giustin, Eltern: Franz und Antonia Tiblias, Arbeiter. Rehor Johann, Mutter: Julia. — Sajevich Rudolf Franz, Mutter: Francisca. — Superina Andreas Georg, Eltern: — Vlassich Johann Anton und Helena Lenaz, Taglöhner. Justin, Mutter: Antonia. — Vogrin Santo Leopold, Eltern: Franz und Agnes Simeich, Schmied. — Vranich Franz Anton, Mutter: Josefa. II. Classe, Geburtsjahr 1878: Cergogna Josef und Johann, Eltern: Thomas und Glavicich Zvonimi, Margarethe Mandich, Arbeiter.

2 Mutter: Apollonia. — Juricevich Stefan Justin, Eltern: Paul und Antonia Mihelcich, Handlanger. — Kury Albin Josef, Mutter: Josefine. — Matcovich Andreas, Mutter: Philomena. — Pettelin Anton Andreas, Eltern: Josef und Antonia Scrobogna, Gärtner. III. Classe, Geburtsjahr 1877: Novak Johann Felix, Mutter: Hermine. Nach denselben ist zu forschen und ein positives Resultat anher bekanntzugeben. Z. 743. Steyr, am 23. Jänner 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 627/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oesterreich nach Ungarn. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Jänner 1900, Z. 539, wird mit Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 22. December 1899, Z. 22.590/II, verlautbart, dass das königlich ungarische Ackerbauministerium die von den competenten Stuhlrichter¬ ämtern erlassenen Verbote der Vieheinfuhr und zwar wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche in den diesseitigen politischen Bezirken Teschen (Schlesien) und Kimpolung Bukowina) rücksichtlich der Einfuhr von Klauenthieren, dann wegen des Bestandes der Schweinepest in den poli¬ tischen Bezirken Mistelbach (Niederösterreich) und Wall.= Meseritsch (Mähren) rücksichtlich der Einfuhr von Schweinen nach Ungarn bestätigt hat. Linz, den 15. Jänner 1800. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 809. Steyr, am 19. Jänner 1900. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 510/II. Kundmachung betreffend Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Ausweises der Landesregierung in Serajewo über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten im Occupationsgebiete findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 6. Jänner 1900, Z. 841, unter Behebung der bisher giltigen hierämtlichen Kundmachungen vom 5. Jänner und 17. November 1899, Z. 39 und 20.433, gegen das Occupationsgebiet nachstehende Sperrmaßnahmen, welche sofort in Wirksamkeit treten, zu erlassen: Wegen des Bestandes der 1. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Kladanj, Bos. Novi, Prnjavor und Dolna=Tuzla. 2. Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Bihac, Cazin, Krupa, Bos. Novi, Petrovac und Sanskimost. Bezüglich der Einfuhr von lebenden Schweinen aus den nicht gesperrten Bezirken des Occupationsgebietes und der Einfuhr von geschlachteten Schweinen in ungetheiltem Zustande gelten nachstehende allgemeine Bestimmungen: 1. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen aus dem ganzen Occupations= gebiete bleibt auch fernerhin verboten. Als in diese Kategorie fallende Schweine werden alle jene erklärt, welche ein Lebendgewicht unter 120 Kilogramm besitzen. 2. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Masi¬ schweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von wenigstens 120 Kilogramm zu betrachten sind, aus dem Occupationsgebiete nach Obecösterreich ist unter folgenden Bedingungen gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine dürfen nur in solchen Bezirken zur Verladung und Absendung kommen, welche in dieser Kundmachung für die Ausfuhr von Schweinen nicht als gesperrt erklärt worden sind. b) Solche Schweinetransporte müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort angebenden Viehpässen, denen die amtsthierärztliche Gesundheitsbestätigung beigefügt ist, gedeckt ein, und dürfen nur in plombierten Waggons ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu¬ und Abladung während der Reisebewegung in die auf dem Viehpasse als Bestimmungsort angegebene Eisenbahnstation transportiert werden. c) Als Eisenbahnstationen, in welche solche Schweine¬ transporte dirigiert werden können, sind für Oberösterreich bis auf weiteres Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl bestimmt. d) Nach der Ankunft eines solchen Transportes in einer Eisenbahnstation ist sofort die thierärztliche Beschau in genauester und gewissenhaftester Weise vorzunehmen und nur, falls mittels desselben Zuges auch Schweine anderer Provenienz angelangt wären, bis nach deren thierärztlicher Untersuchung und Abtriebe aus der Eisenbahnstation zu verschieben. e) Falls in einem Transporte aus dem Occupations¬ gebiete Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilogramm befünden wurden, für welche Constatierung jedoch sich nicht mit der bloßen Occularschätzung begnügt werden darf, sondern die Abwägung der als untergewichtig betrachteten Thiere vorzunehmen wäre, ist der Transport nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten der Versender mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabe¬ station zurückzusenden und hiebei strengstens nach dem Ministerialerlasse vom 23. November 1889, Z. 21.908 (hier¬ ämtlicher Erlass vom 25. November 1889, Z. 16.218) vorzugehen. k) Falls in einem solchen Transporte auch nur ein Schwein, welches an Schweinepest (Schweineseuche) oder Schweinerothlauf verendet oder mit Schweinepest (Schweine¬ seuche) oder Schweinerothlauf behaftet ist, gefunden wird, ist der Transport gleichfalls nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten des Versenders mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabestation zurückzusenden und bievon, sowie im Falle der lit. e der Landesregierung in Serajewo die telegraphische Anzeige zu erstatten und der k. k. Statthalterei zu berichten.

3 g) Falls in einem aus dem Occupationsgebiete ein¬ langenden Transporte ein oder mehrere der Schweinepest (Schweineseuche) oder des Schweinerothlaufes verdächtige Schweine befunden wurden, ist dasselbe oder sind dieselben sofort von den gesunden abzusondern und dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben. Auch wenn kein verdächtiges Schwein vorgefunden wurde, sind die gesund befundenen Thiere mittels Wagen mit Pferdebespannung (da es unter den Schweinen auch mit Maul= und Klauenseuche behaftete Thiere geben kann) in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, dass Thiere, unter denen mittlerweile die Schweinepest (Schweineseuche) oder der Schweinerothlauf zum Ausbruche käme, dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben sind. 3. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich ist gestattet, jedoch im Hinblicke auf das die Unzulässigkeit der Verwendung des Fleisches von an Schweinepest (Schweineseuche) erkrankten Thieren zum menschlichen Genusse aussprechende Gutachten des Obersten Sanitätsrathes an folgende Bedingungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur im unzertheilten Zustande mittels Eisenbahn in größere Consumorte, in welchen eine genaue und gewissenhafte Fleisch¬ beschau gewährleistet ist, eingeführt werden. Als solche Consumorte, welche zugleich Eisenbahn¬ stationen sein müssen, werden die Orte Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl festgesetzt. b) Solche Fleischsendungen müssen mit einem im Aufgabs¬ orte von einem amtlichen Organe ausgestellten Certificate gedeckt sein, welches den Aufgabs= und Bestimmungsort der Sendung und die Bestätigung enthält, dass dieselbe nicht von an Schweinepest (Schweineseuche) oder von an Rothlauf erkrankten Thieren herrührt. Solche Sendungen dürfen bis zur Erreichung der Eisenbahnstation des Bestimmungsortes nicht ausgeladen werden. Nach der Ankunft im Bestimmungsorte sind solche Sendungen der genauesten und gewissenhaftesten Fleischbeschau zu unterziehen, und sind alle Thier=Cadaver, welche Zeichen der Schweinepest (Schweineseuche) an sich tragen, oder aus einer anderen Ursache vom menschlichen Genusse ausgeschlossen sind, endlich insbesondere jene Thiercadaver, welchen die Nieren und das Nierenfett nicht anhaften, dem Wasenmeister zur sofortigen Vertilgung zu übergeben. Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709, über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ freien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Diese Verfügung tritt zu dem obenbezeichneten Termine in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, beziehungsweise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, den 13. Jänner 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 63/B.=Sch.=R. Steyr, am 23. Jänner 1900. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath Steyr ertheilt jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Sierning, welche der am 10. Februar l. J. in Sierninghofen stattfindenden Vereins¬ conferenz beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei tevr.

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