4 § 7. Jeder Viehbesitzer, Händler oder Bestellter, welcher Vieh zum Markte bringt, hat die Provenienz und den Ge¬ sundheitszustand dieser Thiere durch einen vorschriftsmäßig ausgestellten Viehpass, beziehungsweise ein legales Beschau¬ certificat, nachzuweisen. Das Einbringen von Vieh in den Marktraum ist erst gestattet, wenn die vorgeschriebene Beschau, sowie die Revi¬ sion der Pässe und Certificate vorgenommen und die Markt¬ gebür bezahlt worden ist. Diese Amtshandlungen geschehen bei dem am Ein¬ triebsplatze gelegenen Amtslocale, bei welchem weiter noch die Ausfolgung der Marktgebürenscheine, das Ausstellen und Verlängern der Viehpässe und Certificate, das Wägen des Viehes und Fleisches, sowie die Führung des Marktpreis¬ protokolles erfolgt. § 8. Als Markt= und Standgebür hat der Marktbesucher, beziehungsweise Vieh oder Fleischverkäufer zu entrichten: 1. Für lebendes Großvieh per Stück 30 Heller. 2. Für lebende Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine per Stück 10 Heller. 3. Für lebende Kitze, Lämmer und Spanferkel per Stück 4 Heller. § 9. Der Viehmarkt beginnt jedesmal um 10 Uhr Vor¬ mittag. Der Fleischmarkt beginnt in den Sommermonaten, d. i. vom 1. April bis 30. September, um 8 Uhr, in den Wintermonaten, d. i. vom 1. October bis 31. März, um 9 Uhr Vormittag. Sowohl der Vieh= als auch der Fleisch¬ markt enden um 3 Uhr Nachmittag. Ueber Beschluss des Gemeinderathes können die fest¬ gesetzten Marktstunden nach vorher einzuholender Genehmi¬ gung der k. k. Statthalterei je nach Bedürfnis geändert werden. Beginn und Ende der Marktzeit werden durch ein Glockenzeichen bekanntgegeben. Vor Beginn und nach Schluss der Marktzeit ist jeder Handel mit Vieh oder Fleisch verboten, ebenso ist das Ein¬ stellen der zu Markte gebrachten Thiere während der Markt¬ stunden in Privat= und Gasthausstallungen, sowie das Ab¬ schließen von Verkäufen außerhalb der Marktabtheilungen nicht gestattet. Der Auftrieb von Vieh, sowie die Zufuhr von Fleisch kann schon zwei Stunden vor Eröffnung des eigentlichen Marktes beginnen, doch haben während dieser Zeit nur die Eigenthümer von Vieh oder Fleisch und deren Bedienstete zum Markte Zutritt, während den Käufern das Betreten des Marktes erst mit Beginn desselben gestattet ist. Der Zutritt zum Vieh= und Fleischmarkte steht im allgemeinen nur denjenigen Personen zu, welche bei dem auf demselben stattfindenden Viehhandel, beziehungsweise Fleisch¬ einkaufe irgendwie betheiligt sind. Andere Personen, welche den Vieh= und Fleischmarkt betreten wollen, haben um Erlaubnis nachzusuchen; Kinder unter 14 Jahren sind in der Regel zurückzuweisen. § 10. Händlern, welche als Aufkäufer von Vieh bekannt sind, kann, selbst wenn sie Vieh zum Verkaufe am Marktplatze stehen haben, der Zutritt zu demselben vor Beginn des Marktes durch den Schlachthofverwalter untersagt werden. Alles auf dem Marktplatze während der im § 7 be¬ stimmten Marktzeit zum Verkaufe aufgestellte Vieh gilt für jeden Käufer feilgeboten. Die Eigenthümer oder Verkäufer des Viehes müssen während der Marktzeit bis zum Verkaufe des Viehes stets bei demselben anwesend sein oder durch Aufstellung von Stellvertretern dafür sorgen, dass um dasselbe während der eigentlichen Marktstunden jederzeit gehandelt werden kann. § 11. Der Abtrieb von Vieh, sowie die Ausfuhr von Fleisch vom Marktplatze kann vorbehaltlich besonderer, z. B. aus euchenpolizeilichen Erwägungen veranlasster amtlicher An¬ ordnungen, zu jeder Zeit erfolgen. Das eingebrachte Vieh und Fleisch ist nach Weisung des Schlachthofverwalters oder dessen Hilfspersonales auf den für die einzelnen Thiergattungen bestimmten Verkaufs¬ plätzen in der Art aufzustellen, dass der für den ungehin¬ derten Verkehr der Marktgäste erforderliche Raum noch vorhanden ist. Thieren und Fleisch geringerer Beschaffenheit können von Seite des Schlachthofverwalters jederzeit eigene Ver¬ kaufsplätze angewiesen werden. Auf Verlangen kann der Schlachthofverwalter einzelnen Händlern bestimmte Verkaufs¬ plätze zur Verfügung stellen. Diese Erlaubnis ist jedoch jederzeit widerruflich und berechtigt den betreffenden Händler nur zur Aufstellung des von ihm selbst zu Markte gebrachten Viehes oder Fleisches an dem angewiesenen Verkaufsplatze. Falls derselbe durch den betreffenden Händler jeweilig nicht benützt werden sollte, kann er ohneweiters anderen Händlern zugewiesen werden. § 12. Die Stückzahl des bis zum Beginne des Marktes zu¬ geführten Viehes wird an einer hiezu bestimmten Tafel amtlich angeschrieben. Die Ermittlung der Marktpreise erfolgt durch eine hiefür besonders bestellte Markt= Notierungs=Commission, welche aus dem Schlachthofverwalter als Vorsitzenden, einem Fleischer, einem Händler und eventuell auch einem Landwirt besteht. Dieselbe tritt unmittelbar nach Schluss des Marktes zur Abfassung des amtlichen Marktberichtes zusammen. § 13. Die am Marktplatze aufgestellten Wagen dürfen zur Abwägung von verkauftem Vieh oder Fleisch nur an Markt¬ tagen und während der festgesetzten Marktstunden benützt werden. Die amtliche Abwiegung hat in allen Fällen durch ein hiezu bestimmtes Aufsichtsorgan zu erfolgen, welchem auch die Waggebüren vor der Abwiegung von demjenigen zu ent¬ richten sind, welcher dieselbe verlangt. Die Waggebüren betragen: Für 1 Großvieh 20 Heller. Für 1 Kleinvieh oder 1 Haut 6 Heller. Für je 10 Kilogr. Fleisch oder einen Bruchtheil hievon 1 Heller. § 14. Uebertretungen dieser Vieh= und Fleischmarktordnung verden, insofern dieselben nicht den Strafbestimmungen, des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) be¬ treffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrank¬ heiten oder anderer einschlägiger Gesetze unterliegen, von Seite der Gemeindevorstehung nach der Ministerial=Verord¬ nung vom 30. September 1857 (R.=G.=Bl. Nr. 198) mit Geldbußen von 2 bis 200 Kronen, im Uneinbringlichkeits¬ falle mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen bestraft. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2