Amtsblatt 1900/3 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. Jänner 1900

2 Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat im Einvernehmen mit dem hohen k. u. k. Reichs=Kriegs¬ ministerium nach Maßgabe des § 51 des Einquartierungs¬ Gesetzes vom 11. Juni 1879 (R.=G.=Bl. Nr. 93) die Vergütung, welche das Militär=Aerar in dem Zeitraume vom 1. Jänner bis 31. December 1900 für die der Mannschaft vom Officiers = Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom Quartierträger gebürende Mittagskost zu leisten hat, mit nachstehenden Beträgen für jede Portion festgesetzt: In Oberösterreich, und zwar für die Stadt Linz mit zweiundsechzig (62) Heller, für die übrigen Marsch¬ tationen mit achtundvierzig (48) Heller. Linz, den 6. Jänner 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 16. Jänner 1900. Z. 690. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung der Stellungsverzeichnisse. Nächste Woche erhalten die Gemeinde=Vorstehungen die Verzeichnisse über die dortselbst heimatsberechtigten Stellungs¬ pflichtigen der drei Altersclassen nach durchgeführter hier¬ ämtlicher Ueberprüfung im Grunde des § 30, Wehrvorschriften, I. Theil, mit dem Auftrage zugestellt, dieselben durch acht Tage im Gemeindeamte zur freien Einsicht aufzulegen und dies mittels öffentlichen Anschlages und auf sonst ortsübliche Weise sogleich allgemein kundzumachen. Diese Kundmachung ist unmittelbar nach Erhalt der Verzeichnisse anzufertigen und zu verlautbaren. Dieselbe hat die genaue Bezeichnung der acht Kalendertage, dann des Locales, in welchem die Verzeichnisse zur freien Einsicht aufliegen werden, ferner den Beisatz zu enthalten, dass jeder, der a) eine Auslassung oder unrichtige Eintragung wahrnimmt, oder b) gegen Ansuchen um die Bewilligung zur Stellung außerhalb des zuständigen Stellungsbezirkes oder um eine Begünstigung in der Erfüllung der Dienstpflicht Einwendung erheben will, aufgefordert ist, hierüber die Anzeige bei der Bezirksbehörde zu erstatten. Der Herr Gemeinde=Vorsteher ist dafür verantwortlich, dass die Verzeichnisse an den hiezu bestimmten acht Tagen im Gemeindeamte thatsächlich zur freien Einsicht aufliegen. Steyr, am 16. Jänner 1900. Z. 695. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Losung. Behufs Durchführung der Losung im Jahre 1900 im Stellungsbezirke Steyr (Land) in Gemäßheit der §§ 32 —.34 der Wehrvorschriften, I. Theil, finde ich Nachstehendes an¬ zuordnen: An der Losung haben sich alle zuständigen Stellungs¬ pflichtigen des Geburtsjahres 1879 zu betheiligen, welche nicht gemäß § 32, P. 3 der W.=V., von der Losung ausge¬ nommen sind (Zöglinge der Militärbildungsanstalten, im Heere Dienende und die gänzlich Unbekannten. Zur Losung, bei welcher sich die Herren Gemeinde¬ Vorsteher oder deren Stellvertreter nach § 34, P. 1 der W.=V., I. Theil, nach Belieben betheiligen können (nicht müssen), hat jedermann freien Zutritt; den Eltern und Vormündern der zur Losung Berufenen gebürt jedoch der Vorzug, woferne der Versammlungsort nicht für alle Personen reicht. Den Stellungspflichtigen steht die persönliche Bethei¬ ligung am Losungsacte frei; wenn der Aufgerufene nicht selbst das Los ziehen will oder nicht anwesend ist, zieht dessen Stellvertreter oder ein anderer, den der Leiter der Losung hiezu bestimmt, das Los. Das gezogene Los ist für den Stellungspflichtigen während der ganzen Dauer der Stellungspflicht, daher auch in den höheren Altersclassen giltig, soferne er nicht der Be¬ handlung außer der Altersclasse und Losreihe unterliegt. Die Losung findet am Donnerstag den 8. Fe¬ bruar l. J. im Amtsgebäude der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft Steyr statt, und wird der Beginn dieser Amtshand¬ lung auf 9 Uhr vormittags festgestellt. Die Gemeinde=Vorstehungen haben dies sofort durch Anschlag an der Amtstafel und sonst in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Jene Gemeinden, welche sich bei der Losung durch einen Vertreter nicht selbst betheiligen, wollen ein Verzeichnis der Namen der in der ersten Altersclasse zuständigen Stel¬ lungspflichtigen zur Losung hieher einsenden, worauf den¬ selben sodann die gezogenen Losnummern von hier aus bekanntgegeben werden können. Z. 515. Steyr, am 13. Jänner 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Genossenschafts -Vorstehungen. Vorgang bei Gewerbe-Anmeldungen, bezw. Gewerbe¬ Abmeldungen. Im Interesse einer raschen und sicheren Durchführung owohl der gewerbe= als der steuerbehördlichen Agenden wird zufolge Erlasses der k. k. o. ö. Statthalterei in Linz vom 14. December 1899, Z. 19.840, angeordnet, dass ebenso wie bei Gewerbeanmeldungen und Concessions=Ge¬ suchen auch anlässlich der Zurücklegung der Gewerbescheine bezw. der Concessionen bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde unter einem bei derselben als Steuer¬ behörde das Ansuchen um Steuerlöschung einge¬ bracht wird. Die für diese An= und Abmeldung bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft als Steuerbehörde nothwendigen Formularien sind in der Haas'schen Buchdruck=rei in Steyr erhältlich. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher auf die Ausfüllung derartiger für die k. k. Bezirkshauptmannschaft als Steuerbehörde bestimmten Formularien bei Auf¬ nahme der Gewerbe=An= und Abmeldungen aufmerksam gemacht und angewiesen, auch die Parteien hierüber zu belehren. Schließlich werden die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, auch in jenen Fällen, in welchen aus anderen Anlässen, z. B. -beim Antritte eines radicierten Gewerbes, Bestellung eines Stellvertreters oder Pächters, dem Antritte der ärztlichen= oder Hebammenpraxis, oder sonstiger im Artikel V des Kundmachungs=Patentes zur Gewerbe=Ordnung vom 20. December 1859, R.=G.=Bl. Nr. 337, angeführten Beschäftigungen, Gesuche oder Anzeigen dort eingebracht

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