Amtsblatt 1900/2 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Jänner 1900

7 Die bei der Section gebrauchten Instrumente und sonstigen Utensilien sind, falls nicht etwa die Obduction mit Sicherheit eine andere Todesursache als Pest ergeben hat, mit einer mindestens 3percentigen Lysollösung zu desinficieren, desgleichen die Tragbahre und die Unterlage, auf welcher die Leiche in der Beisetzkammer gelegen war, sowie der Fu߬ boden und alle jene Gegenstände, mit welchen die Leiche oder Flüssigkeiten aus der Leiche in Berührung gekommen waren. Die Leiche ist schließlich in Leintücher, welche mit 3percentiger Lysollösung getränkt sind, einzuhüllen und in einem gut schließenden Sarge, auf dessen Boden Torfmull oder Sägespäne sich befinden, zu verwahren. Die mit Pestleichen manipulierenden Personen dürlen keine Verletzungen an den Händen haben, und müssen nach Beendigung ihrer Dienstesverrichtungen ihre Hände oder sonstigen Körpertheile, welche mit infectiösen Substanzen in Berührung gekommen sind oder gekommen sein konnten, mittelst einer mindestens 3percentigen Lysol¬ lösung desinficieren. Die Beerdigung der Pestleichen hat unter denselben Modalitäten zu geschehen wie jene von Cholera¬ leichen. 7. Die Leichen= und Desinfectionsdiener sind nicht nur während jener Zeitperiode, in welcher sie mit Pestleichen, beziehungsweise mit Objecten zu thun haben, welche von ersteren oder von Pestkranken stammen, sondern auch noch durch 10 Tage nachher zu isolieren und unter ärztliche Beobachtung zu stellen, und haben während dieser Zeit jeden directen Verkehr mit anderen Personen, jedoch unbeschadet ihres Dienstes, zu meiden. Bevor sie aus der Observation entlassen werden, müssen auch ihre Leib= und Bettwäsche, sowie ihre Kleider desinficiert werden. 8. Die Wartepersonen von Pestkranken oder Pestverdächtigen haben sich im allgemeinen der größten Reinlichkeit zu befleißen und im besonderen nach jeder Ver¬ richtung, bei welcher ihre Hände oder andere Körpertheile mit dem Kranken oder dessen Excreten oder den durch letztere verunreinigten Gegenständen in Berührung gekommen waren, die betreffenden Körpertheile mit einer mindestens 3percentigen Lysollösung sorgfältigst zu desinficieren. Sie dürfen sich nur während ihres Dienstes im Krankenzimmer aufhalten und müssen während dieser Zeit lange, waschbare Ueberkleider tragen, die entweder nach jeder sichtbaren Ver¬ unreinigung durch Excrete des Kranken oder zum mindestens nach Beendigung des Tages= oder Nachtdienstes in einem. besonderen Raume abzulegen und in ein Gefäß mit 3per¬ centiger Lysollösung derart zu bringen sind, dass sie von der Desinfectionsflüssigkeit vollständig bedeckt werden. Die Wartepersonen jener Kranken, welche expectorieren, sollen sich namentlich während des Hustens dieser Kranken nicht unnöthigerweise in unmittelbarer Nähe der letzteren aufhalten und während der Zeit nothwendiger Dienstesver¬ richtungen in der unmittelbaren Nähe des Kranken eine Nase und Mund schützende Maske, am besten aus Verband¬ vatte, tragen, welche nach dieser Zeit abzulegen und zu verbrennen ist. Für die Wartepersonen müssen eigene Räumlichkeiten zum Essen, Schlafen, Ankleiden, Waschen und Baden vor¬ handen sein, auch dürfen sie mit anderen Personen, die be¬ handelnden Aerzte ausgenommen, in keinen directen Contact treten, weshalb das Zutragen der Speisen, Getränke, Medi¬ camente und sonstigen Gebrauchsgegenstände durch besondere Personen zu geschehen hat. Jene Wartepersonen, welche an ihren entblößten Körpertheilen Verletzungen, wenn auch ganz unbedeutende, haben, dürfen nicht eber zum Dienste verwendet werden, als bis ihre Verletzungen vollständig gebeilt sind. Hört die Verwendung von Wartepersonen bei Pest¬ kranken dauernd auf, so sind erstere noch durch 10 Tage nach Beendigung ihres Dienstes zu isolieren und unter ärztliche Beobachtung zu stellen; vor Beendigung der letzte¬ ren müssen auch ihre Leib= und Bettwäsche, sowie die Kleider desinficiert werden. 9. Für die behandelnden Aerzte von Pestkranken und Pestverdächtigen gelten im allgemeinen dieselben Vor¬ schriften wie für das Wartepersonal; nur wird man mit Rücksicht darauf, dass die Aerzte infolge ihrer Einsicht in die Natur der Krankheit die erforderlichen Desinfectionen und sonstigen Vorsichtsmaßregeln mit vollem Verstänonisse und größter Genauigkeit ausführen werden, von einer Isolierung derselben absehen können, und dieses umsomehr, als die letztere bei einem etwaigen Mangel an ärztlichen Kräften oder bei einer stärkeren Ausbreitung der Epidemie ganz undurchführbar wäre; doch werden auch diese den persönlichen Verkehr außerhalb ihres Berufes thunlichst zu beschränken haben. Aus demselben Grunde wird auch eine Isolierung jener Personen, welche bei Pestkranken geistliche Functionen zu verrichten haben, nicht immer durchführ¬ bar sein; jedenfalls aber haben diese während ihrer Func¬ tionen und zwar wenn möglich unter ärztlicher Intervention dieselben Schutz= und Vorsichtsmaßregeln zu beobachten, wie die Aerzte und sich auch nachher durch 10 Tage einer ärztlichen Beobachtung zu unterziehen. 10. Alle jene Personen, welche mit Pestkranken oder Pestleichen oder mit der Desinfection der von diesen stammenden Objecte zu thun haben (Aerzte, Wartepersonen, Leichen= und Desinfectionsdiener), sollen mit ihrer Einwilli¬ gung einer Schutzimpfung unterzogen werden, und zwar durch subcutane Injection von abgetödteten Pestculturen, desgleichen die Bewohner jener Häuser, in welchen wieder¬ holt Pestfälle vorgekommen sind, und unter Umständen auch noch andere Personen, namentlch solche, welche in Massen¬ quartieren und unter schlechten hygienischen Verhältnissen leben oder mit vielen Personen verkehren müssen. Zu be¬ merken ist hiebei, dass bei dieser Schutzimpfungsmethode der Schutz erst nach 7 Tagen beginnt; sie ist aber dennoch der Impfung mit Pestserum vorzuziehen, da letzteres schwer zu beschaffen ist und seine Wirkung nur sehr kurze Zeit anhält. 11. Wegen des Umstandes, dass Ratten und Mäuse an der Ausbreitung der Pest theilhaben können, ist den¬ selben eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Werden daher solche Thiere außerhalb ihres gewöhnlichen Aufent¬ haltsortes todt aufgefunden, oder wird ein Massensterben derselben beobachtet, so ist zunächst die Feststellung der Todesursache durch einen Bakteriologen zu veranlassen; falls hiebei Pest als Todesursache nachgewiesen wird, müssen nicht nur alle todt aufgesundenen Ratten und Mäuse durch beson¬ dere Personen und unter denselben Vorsichtsmaßregeln, wie sie bei der Desinfection von pestinficierten Objecten vorgeschrieben sind, aufgelesen und verbrannt werden, sondern es ist auch ein Eindringen von Ratten und Mäusen in die Häuser und Wohnungen hintanzuhalten und die Vertilgung dieser Thiere durch Vergiftung anzustreben. Die in den Canälen be¬ schäftigten Personen sind dann ebenso zu behandeln, wie die Wartepersonen von Pestkranken. Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass auch Katzen durch Contact mit Ratten und Mäusen oder mit pestkranken Menschen sich inficieren und dann durch den

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