Amtsblatt 1900/2 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Jänner 1900

Geschäftsführer Josef Schmid. 2. Franz Lachner, Fleischerei in Dambach Nr. 31; Gem. Garsten. 3. Rudolf Rutten¬ teiner, Hutmachergewerbe in Markt Weyer Nr. 21. 4. Karl Hellerschmid, Bäckergewerbe in Großraming Nr. 58. 5. Fried¬ rich Frühwald, Fleischer= und Selchergewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 66. 6. Gottfried Weiß, Schuhmacher¬ gewerbe in Dambach Nr. 13: Gem. Garsten. 7. Therese Steinalt, Frauenschneidergewerbe, Matzelsdorf Nr. 22; Gem. Thanstetten. 8. Georg Steinleitner, Bäckergewerbe in Sip¬ bachzell Nr. 13. 9. Josef Ramor, Schuhmachergewerbe in Jägerberg Nr. 22; Gem. St. Ulrich. 10. Johann Leithen¬ mayr, Productenhandel in Mairdorf Nr. 9: Gem. Ried. 11. Georg Schimpelsberger, Pferdehandel in Strienzing Nr. 46;: Gem. Wartberg. 12. Karl Haidl, Gemischtwaren¬ handel in Egendorf Nr. 49. 13. Josef Waldl, Gemischt¬ warenhandel mit Zucker=, Kaffee=, Salz= und Petroleum¬ Verschleiß in Sierning Nr. 20. 14. Jakob Blahusch, Horn¬ viehhandel in Eberstallzell Nr. 28. 15. Josef Hehenberger, Viehhandel in Penzendorf Nr. 38; Gem. Ried. 16. Franz Schüpany, Mühle und Säge in Unterrohr Nr. 21; Gem. Rohr. 17. Franz Zehetner, Hufschmiedgewerbe in Stadl¬ kirchen Nr. 10; Gem. Gleink. 18. Julius Lechner, Wirts¬ gewerbe in Neuschönau Nr. 13; Gem. St. Ulrich. 19. Jo¬ hann Bergsleitner, Wirtsgewerbe in Neuhofen Nr. 9. 20. Matthias Hiesmayr, Wirtsgewerbe in Schiedlberg Nr. 7; Gem. Thanstetten. 21. Katharina Huber, Kleidermacher¬ gewerbe in Sierning Nr. 1. 22. Lorenz Obernberger, Ge¬ mischtwarenhandel in Sining Nr. 10: Gem. Neuhofen. 23. Alois Fiedler, Wagnergewerbe in Neuhofen Nr. 23. 24. Johann Stieglechner, Frächtergewerbe in Großraming Nr. 29. 25. Franz Piribauer, Schneidergewerbe in Neu¬ stift Nr. 6. B. Gewerbelöschungen pro December 1899. 1. Josef Chochob, Bindergewerbe in Blumau Nr. 31; Gem. Neustift. 2. Josef Schopper, Maurermeistergewerbe in Neuschönau Nr. 25; Gem. St. Ulrich. 3. Josef Huber, Tischlergewerbe in Dornach Nr. 1; Gem. Gleink. 4. Ignaz Auer, Fragnergewerbe in Blumau Nr. 15; Gem. Neustift. 5. Georg Thom, Schweinehandel in Neuhofen Nr. 63; Filialen: Pucking, Weißkirchen, St. Marien, Allhaming, Weichstetten und Markt Kremsmünster. 6. Georg Spiegl, Viehhandel, Neuhofen Nr. 26. 7. Franz Werndl, durch den Pächter Michael Obermann, Mühle in Neuzeug Nr. 26; Gem. Sierning. 8. Johann Raab, Glaserei in Neuzeug Nr. 167; Gem. Sierning. 9. Michael Reslhuber, Ausschank gebrannter geistiger Getränke in Garsten Nr. 4 und 3. 10. Josef Riedl, Gemischtwarenhandel in Wartberg Nr. 13. 11. Josef Riedl, Marktfierantie mit Galanterie=, Schnitt¬ und Wirkwaren in Wartberg Nr. 13. 12. Angela Welzl¬ bacher, Kleidermachergewerbe in Garsten Nr. 19. 13. Michael Stiegler, Wirtsgewerbe in Neuschönau Nr. 13; Gem. St. Urich. 14. Michael Stiegler, Brantweinausschank in Neu¬ chönau Nr. 13, Gem. St. Ulrich. 15. Karl Derflinger, Fleischhauergewerbe in Sierninghofen Nr. 46; Gem. Sier¬ ning. 16. Heinrich Sturmberger, Krämergewerbe in Stiedels¬ bach Nr. 26; Gem. Losenstein. 17. Georg Burgholzer, Handel mit landwirtschaftlichen Producten in Pergern Nr. 12; Gem. Garsten. 18. Karl Nimmerfroh, Wirtsgewerbe in Sarning Nr. 1; Gem. Garsten. C. Sonstige Gewerbeveränderungen pro De¬ cember 1899. Johann Schwaiger, Wirtsgewerbe in Nöstlbach Nr. 23; Gem. St. Marien. Fortführung durch die Witwe Maria Schwaiger auf Witwenstandsdauer. Belehrung über die Pest und die sanitären Maßnahmen zur Verhütung und Tilgung derselben. (Gutachten des k. k. Obersten Sanitätsrathes, erstattet in der Sitzung vom 8. Juli 1899.) (Schluss.) In der bisher beschriebenen Weise sind auch die Des¬ infectionsarbeiten in jenen Häusern und Localitäten, in welchen Pestfälle vorgekommen sind, durchzuführen. Hiebei können je nach der Beschaffung der Objecte auch die anderen ämtlich zugelassenen Desinfectionsmitel (siehe Abschnitt II der mit dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 17. August 1887, Z. 20.662 ex 1886, hinausgegebenen Anleitung zum Desinfectionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten*) und Erlass des Ministe¬ riums des Innern vom 21. August 1892, Z. 18.716*4 namentlich Chlor= oder Aetzkalk oder Schmierseifenlösung, verwendet und wertlose Gegenstände verbrannt werden. Jene wertvolleren Gegenstände, deren Desinfection nach den bis¬ her angeführten Methoden ohne bedeutende Schädigung nicht möglich ist, sind durch mindestens 6 Stunden dem directen Sonnenlichte derart auszusetzen, dass alle Flächen derselben von der Sonne durch die gedachte Zeit bestrahlt werden. Die Desinfectionsdiener haben bei ihren Arbeiten in inficierten Localitäten nicht nur eigene Ueberkleider, sondern auch Capuzen und Stiefel aus wasserdichtem Stoffe zu tragen, die hierauf einer entsprechenden Desinsection zu unterziehen sind. Die zum Abholen inficierter Gegenstände verwendeten Diener sollen auch mit Desinfectionsmitteln versehen sein, um, falls während des Transportes, etwa in Folge Zerbrechens insicierter Gegenstände, eine Desinfection nothwendig würde, dieselbe sogleich vornehmen zu können. 6. Geht ein an Pest oder unter Verdacht auf Pest Erkrankter mit Tod ab, so ist die Leiche vom Warteperso¬ nale in Leintücher, welche mit einer mindestens 3percentigen Lysollösung getränkt sind, einzuhüllen und mittelst einer ge¬ schlossenen Tragbahre in einen Vorraum des Krankenzimmers zu schaffen. Von da erfolgt dann die Abholung der Leiche mittelst derselben Tragbahre durch die Leichendiener, welche die Leiche in eine besondere und ganz isolierte Beisetzkammer zu bringen haben. Diese darf während der Beisetzung nur von dem Beschauarzte und den Leichendienern betreten werden, welche bei ihren Dienstesverrichtungen lange, waschbare Ueberkleider zu tragen haben, die nach Beendigung der ersteren abzulegen und in entsprechender Weise zu desinfi¬ cieren sind. Eine partielle oder vollständige Obduction der Leiche ist nur dann vorzunehmen, wenn dieselbe der Feststellung der etwa unbekannten Todesursache oder einem besonderen wissenschaftlichen Interesse dient. In diesem Falle müssen Obducenten und Sectionsdiener nicht nur mit langen, wasch¬ baren Ueberkleidern und nöthigenfalls auch mit einer im¬ permeablen Fußbekleidung, welche beide später zu desinficieren sind, versehen sein, sondern sie haben auch strenge darauf zu sehen, dass etwa aus der Leiche dringende Flüssigkeiten, sowie die Spülwässer in derselben Weise aufgefangen werden, wie es früher für die Excrete der Kranken angegeben wor¬ den war. *) Siehe Beilage zu Nr. 29, S. 14, des „Oesterreichischen Sanitätswesen“ Jahrg. 1890. **) Siehe „Oesterreichisches Sanitätswesen“ Jahrg. 1892, S. 298.

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