5 Diese Mitglieder sind ehebaldigst durch die Gemeinde zu wählen; ferner hat jede Gemeinde eine taugliche Schreibkraft beizustellen. Ueber das Ergebnis der Wahl, sowie die Beistellung der Schreibkraft ist bis 31. März l. J. zu berichten. Die Herren Gemeinde=Vorsteher haben zur Classification den in duplo verfassten Classifications=Ausweis sammt den Zeugnissen mitzubringen und die Veranlassung zu treffen, dass alle Pferde zur anbefohlenen Stunde am Vorführungs¬ platze erscheinen und in der im Ausweise eingetragenen Reihensolge zur Vorführung gelangen. Die zwei Mitglieder der Gemeinde=Vertretung haben den Gemeinde=Vorsteher zu unterstützen. Die Zeugnisse zum Behufe der Befreiung von der Vorführung zur commissionellen Besichtigung sind, von den Herren Gemeinde=Vorstehern geprüft und bestätigt, dem Classifications=Ausweise beizulegen. Das Ansuchen um die Classisication der Pferde im Delegierungswege ist in dem Classifications=Aus¬ weise in der Rubrik „Anmerkung“ ersichtlich zu machen. Der Gemeinde=Vorsteher hat das Delegierungsansuchen unter Anschluss von zwei Parien des Auszuges aus dem Classifications=Ausweise hieher vorzulegen. Gleichzeitig mit der im Jahre 1900 stattfindenden Pferde=Classification ist infolge Weisung des ersterwähnten Ministeriums die Zählung der bespannten Fuhrwerke vorzunehmen und haben für diese letztere Zählung die mit dem Ministerial= Erlasse vom 14. December 1893, Nr. 25.803/IIa, (Statthalterei=Intimation vom 31. De¬ cember 1893, Z. 19.704/IV) hinausgegebenen Directiven als Richtschnur zu dienen. Demnach werden den Gemeinde=Vorstehungen unter Hinweis auf den mit hierämtl. Erlasse vom 7. Jänner 1884, Z. 180, bekanntgegebenen Statthalterei=Erlass vom 4. Jän¬ ner 1884, Z. 103/IV, die nachstehenden Bestimmungen ein¬ geschärft. Unter bespannten Fuhrwerken sind diejenigen zu ver¬ stehen, für welche Bespannungen vorhanden sind. Von der Zählung bleiben jene Fuhrwerke ausge¬ nommen, deren Gespanne im Sinne des vorher citierten § 8, lit. a, b, c, d und e, des Pferdestellungsgesetzes vom 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, im Mobilisierungsfalle von der Stellungspflicht befreit sind, oder für welche Be¬ spannungen überhaupt nicht vorhanden sind. Befreit von der Zählung bleiben überdies jene Fuhr¬ werke, deren Gespanne zum persönlichen Gebrauche der Ge¬ sandten und des Gesandtschaftspersonales fremder Mächte dienen. Dort, wo mehr Wägen als Bespannungen in einem Besitze sich befinden, sind in erster Linie die zum Lasten¬ transporte und erst dann die zur Personen¬ beförderung geeigneten Wägen zu zählen, wobei als Richtschnur festzuhalten ist, dass als Personenwagen nur die zur Personenbeförderung allein geeigneten, eigens hiezu construierten, dagegen alle übrigen Wägen als Lastwägen anzusehen sind. Die Fuhrwerkszählung hat in den Gemeinden mündlich bei der Gemeinde=Vorstehung unter Angabe des Vor= und Zunamens des Besitzers von Fuhrwerken, der Wohnung desselben, Ortschaft, Hausnummer, der Anzahl der ihm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen, mit Pferden oder Ochsen bespannten Fuhrwerke als Personen=, als Lastwägen zu erfolgen. Bezüglich der Vorlage des Fuhrwerkszählungs=Operates wird der Termin den Gemeindevorstehungen nachträglich noch bekanntgegeben werden. Außerdem muss noch bemerkt werden, dass die Aufforderung zur Fuhrwerkszählung gleich¬ zeitig mit jener zur Pferdezählung und Classification in sinn¬ gemäßer Anwendung der diesfalls für die letztere im § 3, Absatz 1 und 2, der obcitierten Durchführungs=Bestimmungen gegebenen Vorschriften zu ergehen hat. Die Drucksorten 2 und 3 zum Zwecke der Durchfüh¬ rung der Pferdeclassification, sowie die Drucksorte A für die Fuhrwerkszählung erhalten die Gemeindevorstehungen nach Einlangen von der k. k. Statthalterei in Linz von hier aus. Anträge bezüglich wünschenswerter Aenderungen in den bisherigen Pferdeclassifications = Stationen gegenüber dem Jahre 1897 sind zuverlässig bis 20. Jänner 1900 anherzustellen. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Er¬ lasses der k. k. Statthalterei vom 27. December 1899, Nr. 22.342/IV, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 6. Jänner 1900. Z. 21/B.=Sch.=R. An alle Ortsschulräthe, die hochw. Pfarrämter und die Schulleitungen. Die Ortsschulräthe, die hochw. Pfarrämter und die Schulleitungen werden aufmerksam gemacht auf die im Verlage von Eduard Hölzel, Wien, IV/2, Luisengasse 5, im Neudrucke zur Ausgabe gelangten: Biblische Bilder nach Originalzeichnungen von Ernst Pessler in Wien. Heraus¬ gegeben im Auftrage des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht und mit Approbation des hochwürdigsten fürst¬ erzbischöflichen Consistoriums in Wien. 32 Blatt (32 cm hoch, 42 cm breit) auf weißem Carton in Mappe oder auf starken Deckel gespannt zum Aufhängen 24 K, Einzelpreis pro Bild in beiden Ausgaben 1 K. Inhalt. Das alte Testament: Blatt 1. Sündenfall. 2. Vertreibung aus dem Paradies. 3. Sündflut. 4. Untergang von Sodom und Gomorrha. 5. Opferung Isaaks. 6. Rebekka am Brunnen. 7. Josef wird verkauft. 8. Josef gibt sich seinen Brüdern zu erkennen. 9. Hiobs Geduld. 10. Moses Auffindung im Binsenkorbe. 1. Pharaos Untergang. 12. Moses, Wasser aus dem Felsen schlagend. 13. Moses, die Gesetztafeln empfangend. 14. Saul und David. 15. Salomons Urtheil. 16. David und Goliath. 17. Heilung des Tobias. 18. Daniel in der Löwengrube. Das Neue Testament: 19. Mariä Verkündigung. 20. Geburt Christi. 21. Jesus als zwölfjähriger Knabe im Tempel. 22. Versuchung Christi. 23. Jesus als Lehrer (Bergpredigt.) 24. Jesus als Todtenerwecker. 25. Christus im Sturme auf dem Meere. 26. Jesus am Oelberge. 27. Christus vor Pilatus. 28. Christus am Kreuze. 29. Grablegung Christi. 30. Auf¬ erstehung Christi. 31. Jesus und die Jünger zu Emaus. 32. Himmelfahrt Christi. An sämmtliche Genossenschafts- und Krankenrassen-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro December 1899. 1. Waffenfabriksarbeiter=Consumverein für Steyr und Letten, Concession zum Flaschenbierabfüllen, zum Vertriebe des Flaschenbieres in Letten Nr. 176; Gemeinde Sierning.
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