Amtsblatt 1900/2 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Jänner 1900

4 und 6, § 7, § 8, Absatz 1, und § 14 auszugsweise aufzunehmen. Die Anzeigen haben von Seite der Pferdebesitzer münd¬ lich unter Angabe des Vor= und Zunamens und der Wohnung, der Anzahl und Gattung der ihm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen Pferde und der Anzahl der von der Vorführung zur Classification befreiten Pferde, sowie eventuell der Befreiungsgründe zu geschehen. Weiters sind die Pferdebesitzer verpflichtet, Aenderungen in ihrem Pferdestande, welche zwischen der Anzeige und der in demselben Johre stattfindenden Pferde=Classification eintreten, dem Gemeinde=Vorsteher ihres Aufenthaltsortes sofort anzuzeigen. Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung Sr. Majestät des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und Zucht¬ anstalten des Staates; c) die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Pferde; d) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschafts=Personales. Von der Vorführung zur Pferde=Classifi¬ cation sind nach § 7 befreit: a) die nach § 3 dieser Verordnung von der jährlichen Anzeige enthobenen Pferde; b) die nach § 8, lit. b, c, d und f, des Pferdestellungs¬ Gesetzes von der Stellungspflicht befreiten Pferde. Diese sind: 1. Die Pferde, welche Staatsdiener zur Ausübung ihres Dienstes zu halten verpflichtet sind; 2. die Pferde der Posthalter, deren Haltung ihnen contractlich zum Betriebe des Postdienstes obliegt; 3. je ein Pferd der praktischen Aerzte auf dem flachen Lande zur Ausübung ihres Berufes; 4. Die im Besitze von Privaten, sowie von Gemeinden befindlichen licenzierten (geköhrten) Hengste, wenn dieser Umstand durch Beibringung des Licenzierungs¬ scheines nachgewiesen wird. c) Fohlen, welche im Classificationsjahre das vierte Lebensjahr nicht vollenden; d) Stuten, welche acht Tage vor der Classification abgefohlt haben, oder deren Abfohlen unmittelbar bevorsteht, wenn die Classification nicht im Aufenthaltsorte stattfindet, oder wenn größere Wegstrecken zum Classificationsorte zurückzulegen sind; e) die an ansteckenden, schweren, fieberhaften oder anderen schweren Erkrankungen leidenden Pferde; k) endlich die offenkundig untauglichen Pferde. Die offenkundige Untauglichkeit begründen folgende Gebrechen: Blindheit auf beiden Augen, Dummkoller, hochgradiger Dampf. Die Befreiung von der Vorführung zur commissionellen Besichtigung hat jeder Pferdebesitzer durch ein den Grund der Befreiung enthaltendes, von zwei Besitzern vorzuführender Pferde ausgestelltes Zeugnis zu erweisen, welches dem Gemeinde=Vorsteher noch vor der Classisication zu übergeben und von demselben zu prüfen und zu bestätigen ist. Bezüglich der sub a bezeichneten Pferde sind keine Zeugnisse beizubringen. Bezüglich der Zeugnisse wird angeführt, dass Gebrechen, wie Altersschwäche, vollkommene Struppiertheit auf den Füßen, zu hohes Alter nicht die offen¬ kundige Untauglichkeit begründen. Ebenso sind Hengste immer vorzuführen. Für die Wahrheit der in dem Zeugnisse ent¬ haltenen Angaben sind der betreffende Pferde¬ besitzer, die Aussteller des Zeugnisses und der Gemeinde=Vorsteher verantwortlich. Im Hinblicke auf die bei der letzten Pferdeclassification im Jahre 1897 gemachten Erfahrungen werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen aufmerksam gemacht, dass, falls Bedenken gegen die Wahrheit der Zeugnisse vorliegen, es der Pferdeclassification nach § 9 unbenommen bleibt, Pferde mit unwahrschein¬ lichen Gebrechen im nächsten Classificationsorte vorführen zu lassen. Pferbebesitzer, welche zur Zeit der Pferdeclassification mit ihren Pferden von dem gewöhnlichen Aufenthaltsorte abwesend sind, können ihre Pferde in besonders berück¬ sichtigungswürdigen Fällen jener Pferdeclassifications=Com¬ mission vorführen, welche in oder zunächst ihrem zeit¬ weiligen Aufenthaltsorte fungiert. Zu diesem Behufe haben die Pferdebesitzer gelegentlich der Anzeige ihres Pferdestandes (§ 3) unter genauer Angabe des betreffenden Ortes und Bezirkes, dann der Dauer des zeitweiligen Aufenthaltes daselbst und der Zahl der dahin mitgenommenen Pferde um die Classification dieser Pferde im Delegierungswege nach § 8 anzusuchen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige des Pferde¬ standes seitens der Besitzer oder die Unterlassung der Vor¬ ührung ihrer Pferde zur Classification ohne genügende Rechtfertigung wird nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen bis zu 100 fl., eventuell Arrest bis zu 14 Tagen bestraft, und werden die Besitzer von der Classification ausgebliebener Pferde verhalten, diese Pferde zur Classification in einer Nachbargemeinde vorzuführen. Pferdebesitzer, welche bei der Anzeige unrichtige Angaben über ihren Pferdestand machen, sowie Personen, welche wahrheitswidrige Zeugnisse ausstellen oder bestätigen (§ 7, Abs. 4), sind nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich. Die Gemeinde=Vorstehungen haben diese Durchfübrungs¬ bestimmungen nach vorstehendem Inhalte ortsüblich zu verlautbaren. Zugleich werden auch die Herren Gemeinde=Vorsteher auf die Pflichten derselben bezüglich der Nach¬ weisung der angezeigten Pferde zur genauen Beachtung aufmerksam gemacht. Nach § 4 hat der Gemeinde=Vorsteher die einzelnen Pferdebesitzer und ihren Pferdestand in der den Local¬ verhältnissen entsprechenden Reibenfolge, als nach Ortschaften und Hausnummern, in den nach dem Formulare 2 zu ver¬ fassenden, die Pferde der ganzen Gemeinde nach¬ weisenden Classifications=Ausweis einzutragen. Dieser Classifications=Ausweis ist, nach den nach¬ träglichen Anzeigen berichtigt, gehörig abzuschließen, in duplo anzufertigen und der Classifications=Commission zu übergeben. Diese Commission besteht aus: a) einem Beamten der politischen Bezirksbehörde als Präses; b) einem militärischen Sachverständigen; c) dem Gemeinde=Vorsteher (dessen Stellvertreter) und zwei, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Mit¬ gliedern der Vertretung jener Gemeinde, deren Pferde classificiert werden.

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