3 anderthalb Monaten nach Ausgabe der Nummer zur Auslegung.“ Steyr, 3. Jänner 1900, Z. 15.138/VIII St. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Im Verlage von Fink in Linz ist ein Büchlein, be¬ titelt: „Wie erhält man Steuernachlässe nach Elementar¬ Ereignissen“, erschienen, auf welches die Gemeindevorstehungen aufmerksam gemacht werden. Z. 12/I. St. Präs. Steyr, am 9. Jänner 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Um die Neubesteuerung im Jahre 1899 zurückgelegter Gewerbe und Beschäftigungen bei der nunmehrigen Veran¬ lagung der allgemeinen Erwerbsteuer für die Jahre 1900/1901 zu verhindern und um den Steuerpflichtigen Eingaben, Recurse etc. zu ersparen, wird die Gemeindevorstehung eingeladen, dortamts eventuell noch befindliche Löschungs¬ erhebungen ehestens, jedoch bis längstens 20. d. M. dem Herrn Steuerreferenten einsenden zu wollen. Z. 103. Steyr, am 5. Jänner 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen =Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. December bis 26. December 1899. 1. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Steinersdorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaften Laderau, Vorchdorf. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Schlierbach. 2. Schweinepest. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Roitham, Ort¬ schaft Außerach. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Offenhausen, Ortschaft Weinberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Leonfelden. Z. 17.074. Steyr, am 10. Jänner 1900. Verbesserung der Postverhältnisse in Dietach. Behufs Verbesserung der Postverhältnisse von Dietach und Umgebung besorgt seit 1. Jänner 1900 an nicht mehr der Postbote des Postamtes Wolfern, auf seinem Rückwege Dietach berührend, sondern ein eigenes Organ des Postamtes Gleink die Verbindung mit folgender Coursordnung: Gleink ab 11 Uhr vormittags. Dietach an 11 Uhr 40 Minuten vormittags. Dietach ab 12 Uhr mittags. Gleink an 1 Uhr 30 Minuten nachmittags. Der Postbote hat jene gewöhnlichen Briefpostsendungen, Abgabescheine und Avisi, welche er wegen größerer Entfernung nicht directe an die Adressaten bestellen kann, beim Schulleiter in Dietach abzugeben, welcher die Weiter¬ vermittlung an die Adressaten wie bisher besorgen wird. Z. 70. Steyr, am 11. Jänner 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Pferdeclassisication und Fuhrwerkszählung im Jahre 1900. Im Sinne des § 2, Abth. 1 und 4, der mit der Ministerialverordnung vom 18. März 1891, R.=G.=Bl. Nr. 35, kundgemachten Durchführungs=Bestimmungen zum Pferde¬ stellungsgesetze vom 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, fand das k. k. Ministerium für Landesvertheidigung laut des Erlasses vom 13. December 1899, Nr. 2972 Präs. II b, im Einvernehmen mit dem k. und k. Reichskriegsministerium die Vornahme der Pferdeclassification im Jahre 1900 anzuordnen. Für dieselbe haben daher die Durchführungs=Be¬ stimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 maßgebend zu sein. Der Zeitpunkt der Pferdeclassification wird nach gepflogenem Einvernehmen mit dem oberösterreichischen Landes¬ culturrathe und mit dem XIV. Corpscommando bestimmt und seinerzeit bekanntgegeben werden. Infolge dessen werden den Gemeinde=Vorstehungen die vorbezogenen Durchführungs=Bestimmungen im Nachstehenden neuerlich in Erinnerung gebracht. Nach § 3 dieser Bestimmungen hat die Anzeige in dem der Classification vorausgehenden Monate und zwar in dem Zeitraume vom 20. bis 31. d. M. zu erfolgen. In dieser Zeit sind die Pferdebesitzer verpflichtet, über ergangene Aufforderung dem Gemeinde=Vorsteher den Stand der in ihrem Besitze befindlichen Pferde und Tragthiere anzuzeigen. Diese Aufforderung, welche auch die Bekanntgabe der für die commissionelle Besichtigung anberaumten Tage, Stunden und Orte, welche seinerzeit von hier aus den Gemeinde¬ Vorstehungen bekanntgegeben werden, zu enthalten hat, hat seitens der Gemeinde=Vorstehungen 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in ortsüblicher Weise zu erfolgen, und sind in dieselbe ins¬ besondere auch die Bestimmungen des § 3, Absatz 5
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