Amtsblatt 1900/2 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Jänner 1900

Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Sleyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1900. Nr. 2. Steyr, am 11. Jänner. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten Inserate angenommen werden. mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 4. Jänner 1900. Z. 66. An alle Krankencassen und registrierten Hilfs¬ cassen. Betreffend die Einführung der Kronenwährung. Die durch die kaiserliche Verordnung vom 21. Sep¬ tember 1899, R.=G.=Bl. Nr. 176 (3. Theil), bewirkte Ein¬ führung der Kronenwährung als ausschließliche gesetzliche Landeswährung, gab der k. k. Statthalterei Anlass, zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. December 1899, Z.37.136, hinsichtlich des Ueberganges von der bisherigen Währung zur Kronenwährung bei den auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes und des Gesetzes, betreffend die registrierten Hilfscassen, bestehenden Anstalten und Cassen die nachstehenden Weisungen zu ertheilen. Nach § 3 des 3. Theiles der bezeichneten kaiserl. Verordnung sind vom 1. Jänner 1900 an alle Bücher und Rechnungen der in Rede stehenden Anstalten und Cassen in der Kronen¬ währung zu führen. Um die genaue Befolgung dieser Anordnung sicherzustellen, werden alle auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes bestehenden, beziehungsweise nach Vorschrift dieses Gesetzes eingerichteten Krankencassen, dann die registrierten Hilfscassen, einschließlich der Lehrlings¬ krankencassen, ausdrücklich auf die Verpflichtung aufmerksam gemacht. Hinsichtlich der Aufstellung der Rechnungsabschlüsse für das Gebarungsjahr 1899 wird das Folgende bemerkt: Nachdem die Bücher und Aufschreibungen der hier verstandenen Anstalten und Cassen im Jahre 1899 nahezu ausnahmslos noch in der österreichischer Währung geführt wurden, und bei rigoroser Auffassung buchhalterischer Grundsätze der Rechnungsabschluss eines Institutes einen unveränderten Auszug aus den Büchern zu bilden hat, musste das k. k. Ministerium des Innern davon absehen, durch eine allgemeine Anordnung die in Rede stehenden Anstalten und Cassen dazu zu verhalten, die im Jahre 1900 aufzustellenden Rechnungsabschlüsse hinsichtlich des Gebahrungsjahres 1899 in der Kronenwährung abzufassen. Doch werden die Cassen aufgefordert, um die Bearbeitung und Zusammenfassung der Rechnungsergebnisse der nach dem Krankenversicherungsgesetze fungierenden Krankencassen ein¬ schließlich der Lehrlingskrankencassen zu erleichtern, auch wenn das Originale des Rechnungsabschlusses pro 1899 in der bisheri¬ gen Währung abgefasst ist, bei Uebertragung der Ziffern desselben in die zur Vorlage an die Aufsichtsbehörde bestimmten Formu¬ larien die Umrechnung in die Kronenwährung vorzunehmen, also eine in der Kronenwährung abgefasste Zusammenstellung der Rechnungsergebnisse pro 1899 nach den vorgeschriebenen Formularien vorzulegen. Die im Jahre 1901 aufzustellenden Rechnungsabschlüsse pro 1900 werden selbstverständlich ausnahmslos in der Kronenwährung abzufassen sein. Selbstverständlich werden auch die gemäß dem Statt¬ halterei=Erlasse vom 27. März 1892,Z. 4604/I, zu liefernden halbjährigen Cassegebarungs=Nachweisungen für die Zeit ab 1. Jänner 1900 in der Kronenwährung auszufüllen sein. Z. 68. Steyr, am 3. Jänner 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Rückstellung der Impfausweise B pro 1899. Den Gemeindevorstehungen werden unter Einem die Impfausweise B über die im Jahre 1899 vorgenommenen Gemeinde=Impfungen an den Impfsammelplätzen zum wei¬ teren Amtsgebrauche zurückgestellt. Z. 132. Steyr, am 10. Jänner 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Tommanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Eugen Novello. Der am 30. Juni 1878 in Lussingrande geborene Eugen Novello des Peter Novello, Tischlers, und der Anna, geborenen Bataggia (Taufpathen Alois Cavalerin, Tischler, und Marianne Signora, Hebamme: Maria Ruparich), siguriert als gänzlich unbekannt im Stellungs =Verzeichnisse des Stellungsbezirkes Lussin.

2 Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 23. De¬ cember v. J., Z. 22.635/II, ergeht daher der Auftrag, Nachforschungen nach dem Genannten zu veranlassen und ein allfälliges positives Resultat bis 1. Februar 1900 anher bekanntzugeben. Z. 61. Steyr, am 10. Jänner 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten- Tommanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Anton Majer. Im Stellungsverzeichnisse des Stellungsbezirkes Görz figuriert als gänzlich unbekannt Anton Majer, geboren am 30. März 1878 in Ravna, als unehelicher Sohn der Zigeunerin Maria Majer. Nähere sonstige Daten liegen über denselben nicht vor und blieben die von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Görz im Küstenlande gepflogenen Nachforschungen erfolglos. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 22. De¬ cember 1899, Z. 22.469, ergeht daher der Austrag, ent¬ prechende Nachforschungen einzuleiten und über ein posi¬ tives Resultat dieser Nachforschungen bis längstens 1. Fe¬ bruar 1900 hierher zu berichten. Steyr, 10. Jänner 1900. Z. 195. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Ausforschung des militärtaxpflichtigen Alois Rager. Die Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr hat mit dem Berichte vom 21. October l. J., Z. 19.299, um Aus¬ forschung des militärtaxpflichtigen Alois Rager angesucht. Alois Rager, geboren im Jahre 1869 zu Steyr und ebendorthin zuständig, Bäckergehilfe von Profession, von mittelgroßer Statur, hat ovales Gesicht, braune Haare, graue Augen. Er soll auf einem Donaudampfer als Heizer bedienstet sein, doch sind Nachforschungen in dieser Richtung erfolglos geblieben. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 13. De¬ cember v. J., Z. 21.700/IV, ergeht daher der Auftrag, nach dem Aufenthaltsorte des Genannten weitere Nachforschungen insbesondere auch in der Richtung zu pflegen, ob derselbe etwa in den psarramtlichen Matrikenauszügen über die Verstorbenen aufscheint. Ein allfälliges positives Ergebnis dieser Nachforschung ist bis 15. Februar l. J. hierher anzuzeigen. Steyr, am 10. Jänner 1900. Z. 62. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Ausforschung des Fabriksarbeiters Johann Gludowatz. Der bisher in Hirschwang, Gemeinde Reichenau, politischer Bezirk Neunkirchen in Niederösterreich, beschäftigt gewesene Fabriksarbeiter Johann Gludowatz, 49 Jahre alt, in Kolnhof geboren, nach Oedenburg in Ungarn zu¬ ständig, ist am 2. November 1899 von Hirschwang abge¬ reist und hat daselbst seine Familie in Noth und Elend zurückgelassen. Nähere Anhaltspunkte zur Bestimmung der Richtung, nach welcher der Genannte sich gewendet hat, fehlen. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 22. De¬ cember v. J., Z. 22.514/II, ergeht daher der Auftrag, den Verschollenen auszuforschen und über das Ergebnis der Nach¬ forschungen bis 25. Jänner 1900 zu berichten. Steyr, am 10. Jänner 1900. Z. 194. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Heinrich Grögler. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung der am 17. December 1878 geborenen, nach Hangenstein, Bezirk Römerstadt, heimatbe¬ rechtigten Heinrich Grögler, Sohnes des Narciß Grögler und der Eleonora, geb. Scholz, angesucht. Der gesuchte Stellungspflichtige ist von Profession Schlosser, ziemlich großer Statur, hat längliches Gesicht, blaue Augen, blonde Augenbrauen, blonde Haare und gute Zähne. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 12. De¬ cember v. J., Z. 21.822/IV, ergeht daher der Auftrag, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm=) Pflichtigen einer Gemeinde des Bezirkes aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Resultat dieser Nachforschungen ist bis 15. Februar 1900 anher zu berichten. Steyr, am 10. Jänner 1900. Z. 17.071. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Behufs ausreichender Bekanntmachung der öffentlichen Auslegestellen für die auf Grund des Patentgesetzes heraus¬ zugebenden Patentschriften (Erfindungsbeschreibungen) werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des Statthalterei=Erlasses vom 27. December v. J., Z. 22370/VIII, angewiesen, die nachstehende Mittheilung zu verlautbaren: „Oeffentliche Auflegung der Patentschriften. Die auf Grund des Patentgesetzes herausgegebenen Patent¬ schriften (Beschreibungen der patentierten Erfindungen) sind zur öffentlichen Einsichtnahme bei dem Patentamte in Wien und außerdem aufgelegt: In den Bibliotheken der technischen Hochschulen in Wien, Graz, Lemberg, der deutschen und böhmischen technischen Hochschulen in Brünn und Prag, der Universitäten in Czernowitz, Innsbruck und Krakau, in den Studienbibliotheken zu Klagenfurt, Linz, Salzburg, bei den Staatsgewerbeschulen in Bielitz und Reichenberg und bei der Seebehörde in Triest. „Die einzelnen Nummern der Patentschriften gelangen bei den genannten Stellen spätestens mit Ablauf von

3 anderthalb Monaten nach Ausgabe der Nummer zur Auslegung.“ Steyr, 3. Jänner 1900, Z. 15.138/VIII St. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Im Verlage von Fink in Linz ist ein Büchlein, be¬ titelt: „Wie erhält man Steuernachlässe nach Elementar¬ Ereignissen“, erschienen, auf welches die Gemeindevorstehungen aufmerksam gemacht werden. Z. 12/I. St. Präs. Steyr, am 9. Jänner 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Um die Neubesteuerung im Jahre 1899 zurückgelegter Gewerbe und Beschäftigungen bei der nunmehrigen Veran¬ lagung der allgemeinen Erwerbsteuer für die Jahre 1900/1901 zu verhindern und um den Steuerpflichtigen Eingaben, Recurse etc. zu ersparen, wird die Gemeindevorstehung eingeladen, dortamts eventuell noch befindliche Löschungs¬ erhebungen ehestens, jedoch bis längstens 20. d. M. dem Herrn Steuerreferenten einsenden zu wollen. Z. 103. Steyr, am 5. Jänner 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen =Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. December bis 26. December 1899. 1. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Steinersdorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaften Laderau, Vorchdorf. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Schlierbach. 2. Schweinepest. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Roitham, Ort¬ schaft Außerach. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Offenhausen, Ortschaft Weinberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Leonfelden. Z. 17.074. Steyr, am 10. Jänner 1900. Verbesserung der Postverhältnisse in Dietach. Behufs Verbesserung der Postverhältnisse von Dietach und Umgebung besorgt seit 1. Jänner 1900 an nicht mehr der Postbote des Postamtes Wolfern, auf seinem Rückwege Dietach berührend, sondern ein eigenes Organ des Postamtes Gleink die Verbindung mit folgender Coursordnung: Gleink ab 11 Uhr vormittags. Dietach an 11 Uhr 40 Minuten vormittags. Dietach ab 12 Uhr mittags. Gleink an 1 Uhr 30 Minuten nachmittags. Der Postbote hat jene gewöhnlichen Briefpostsendungen, Abgabescheine und Avisi, welche er wegen größerer Entfernung nicht directe an die Adressaten bestellen kann, beim Schulleiter in Dietach abzugeben, welcher die Weiter¬ vermittlung an die Adressaten wie bisher besorgen wird. Z. 70. Steyr, am 11. Jänner 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Pferdeclassisication und Fuhrwerkszählung im Jahre 1900. Im Sinne des § 2, Abth. 1 und 4, der mit der Ministerialverordnung vom 18. März 1891, R.=G.=Bl. Nr. 35, kundgemachten Durchführungs=Bestimmungen zum Pferde¬ stellungsgesetze vom 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, fand das k. k. Ministerium für Landesvertheidigung laut des Erlasses vom 13. December 1899, Nr. 2972 Präs. II b, im Einvernehmen mit dem k. und k. Reichskriegsministerium die Vornahme der Pferdeclassification im Jahre 1900 anzuordnen. Für dieselbe haben daher die Durchführungs=Be¬ stimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 maßgebend zu sein. Der Zeitpunkt der Pferdeclassification wird nach gepflogenem Einvernehmen mit dem oberösterreichischen Landes¬ culturrathe und mit dem XIV. Corpscommando bestimmt und seinerzeit bekanntgegeben werden. Infolge dessen werden den Gemeinde=Vorstehungen die vorbezogenen Durchführungs=Bestimmungen im Nachstehenden neuerlich in Erinnerung gebracht. Nach § 3 dieser Bestimmungen hat die Anzeige in dem der Classification vorausgehenden Monate und zwar in dem Zeitraume vom 20. bis 31. d. M. zu erfolgen. In dieser Zeit sind die Pferdebesitzer verpflichtet, über ergangene Aufforderung dem Gemeinde=Vorsteher den Stand der in ihrem Besitze befindlichen Pferde und Tragthiere anzuzeigen. Diese Aufforderung, welche auch die Bekanntgabe der für die commissionelle Besichtigung anberaumten Tage, Stunden und Orte, welche seinerzeit von hier aus den Gemeinde¬ Vorstehungen bekanntgegeben werden, zu enthalten hat, hat seitens der Gemeinde=Vorstehungen 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in ortsüblicher Weise zu erfolgen, und sind in dieselbe ins¬ besondere auch die Bestimmungen des § 3, Absatz 5

4 und 6, § 7, § 8, Absatz 1, und § 14 auszugsweise aufzunehmen. Die Anzeigen haben von Seite der Pferdebesitzer münd¬ lich unter Angabe des Vor= und Zunamens und der Wohnung, der Anzahl und Gattung der ihm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen Pferde und der Anzahl der von der Vorführung zur Classification befreiten Pferde, sowie eventuell der Befreiungsgründe zu geschehen. Weiters sind die Pferdebesitzer verpflichtet, Aenderungen in ihrem Pferdestande, welche zwischen der Anzeige und der in demselben Johre stattfindenden Pferde=Classification eintreten, dem Gemeinde=Vorsteher ihres Aufenthaltsortes sofort anzuzeigen. Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung Sr. Majestät des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und Zucht¬ anstalten des Staates; c) die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Pferde; d) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschafts=Personales. Von der Vorführung zur Pferde=Classifi¬ cation sind nach § 7 befreit: a) die nach § 3 dieser Verordnung von der jährlichen Anzeige enthobenen Pferde; b) die nach § 8, lit. b, c, d und f, des Pferdestellungs¬ Gesetzes von der Stellungspflicht befreiten Pferde. Diese sind: 1. Die Pferde, welche Staatsdiener zur Ausübung ihres Dienstes zu halten verpflichtet sind; 2. die Pferde der Posthalter, deren Haltung ihnen contractlich zum Betriebe des Postdienstes obliegt; 3. je ein Pferd der praktischen Aerzte auf dem flachen Lande zur Ausübung ihres Berufes; 4. Die im Besitze von Privaten, sowie von Gemeinden befindlichen licenzierten (geköhrten) Hengste, wenn dieser Umstand durch Beibringung des Licenzierungs¬ scheines nachgewiesen wird. c) Fohlen, welche im Classificationsjahre das vierte Lebensjahr nicht vollenden; d) Stuten, welche acht Tage vor der Classification abgefohlt haben, oder deren Abfohlen unmittelbar bevorsteht, wenn die Classification nicht im Aufenthaltsorte stattfindet, oder wenn größere Wegstrecken zum Classificationsorte zurückzulegen sind; e) die an ansteckenden, schweren, fieberhaften oder anderen schweren Erkrankungen leidenden Pferde; k) endlich die offenkundig untauglichen Pferde. Die offenkundige Untauglichkeit begründen folgende Gebrechen: Blindheit auf beiden Augen, Dummkoller, hochgradiger Dampf. Die Befreiung von der Vorführung zur commissionellen Besichtigung hat jeder Pferdebesitzer durch ein den Grund der Befreiung enthaltendes, von zwei Besitzern vorzuführender Pferde ausgestelltes Zeugnis zu erweisen, welches dem Gemeinde=Vorsteher noch vor der Classisication zu übergeben und von demselben zu prüfen und zu bestätigen ist. Bezüglich der sub a bezeichneten Pferde sind keine Zeugnisse beizubringen. Bezüglich der Zeugnisse wird angeführt, dass Gebrechen, wie Altersschwäche, vollkommene Struppiertheit auf den Füßen, zu hohes Alter nicht die offen¬ kundige Untauglichkeit begründen. Ebenso sind Hengste immer vorzuführen. Für die Wahrheit der in dem Zeugnisse ent¬ haltenen Angaben sind der betreffende Pferde¬ besitzer, die Aussteller des Zeugnisses und der Gemeinde=Vorsteher verantwortlich. Im Hinblicke auf die bei der letzten Pferdeclassification im Jahre 1897 gemachten Erfahrungen werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen aufmerksam gemacht, dass, falls Bedenken gegen die Wahrheit der Zeugnisse vorliegen, es der Pferdeclassification nach § 9 unbenommen bleibt, Pferde mit unwahrschein¬ lichen Gebrechen im nächsten Classificationsorte vorführen zu lassen. Pferbebesitzer, welche zur Zeit der Pferdeclassification mit ihren Pferden von dem gewöhnlichen Aufenthaltsorte abwesend sind, können ihre Pferde in besonders berück¬ sichtigungswürdigen Fällen jener Pferdeclassifications=Com¬ mission vorführen, welche in oder zunächst ihrem zeit¬ weiligen Aufenthaltsorte fungiert. Zu diesem Behufe haben die Pferdebesitzer gelegentlich der Anzeige ihres Pferdestandes (§ 3) unter genauer Angabe des betreffenden Ortes und Bezirkes, dann der Dauer des zeitweiligen Aufenthaltes daselbst und der Zahl der dahin mitgenommenen Pferde um die Classification dieser Pferde im Delegierungswege nach § 8 anzusuchen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige des Pferde¬ standes seitens der Besitzer oder die Unterlassung der Vor¬ ührung ihrer Pferde zur Classification ohne genügende Rechtfertigung wird nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen bis zu 100 fl., eventuell Arrest bis zu 14 Tagen bestraft, und werden die Besitzer von der Classification ausgebliebener Pferde verhalten, diese Pferde zur Classification in einer Nachbargemeinde vorzuführen. Pferdebesitzer, welche bei der Anzeige unrichtige Angaben über ihren Pferdestand machen, sowie Personen, welche wahrheitswidrige Zeugnisse ausstellen oder bestätigen (§ 7, Abs. 4), sind nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich. Die Gemeinde=Vorstehungen haben diese Durchfübrungs¬ bestimmungen nach vorstehendem Inhalte ortsüblich zu verlautbaren. Zugleich werden auch die Herren Gemeinde=Vorsteher auf die Pflichten derselben bezüglich der Nach¬ weisung der angezeigten Pferde zur genauen Beachtung aufmerksam gemacht. Nach § 4 hat der Gemeinde=Vorsteher die einzelnen Pferdebesitzer und ihren Pferdestand in der den Local¬ verhältnissen entsprechenden Reibenfolge, als nach Ortschaften und Hausnummern, in den nach dem Formulare 2 zu ver¬ fassenden, die Pferde der ganzen Gemeinde nach¬ weisenden Classifications=Ausweis einzutragen. Dieser Classifications=Ausweis ist, nach den nach¬ träglichen Anzeigen berichtigt, gehörig abzuschließen, in duplo anzufertigen und der Classifications=Commission zu übergeben. Diese Commission besteht aus: a) einem Beamten der politischen Bezirksbehörde als Präses; b) einem militärischen Sachverständigen; c) dem Gemeinde=Vorsteher (dessen Stellvertreter) und zwei, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Mit¬ gliedern der Vertretung jener Gemeinde, deren Pferde classificiert werden.

5 Diese Mitglieder sind ehebaldigst durch die Gemeinde zu wählen; ferner hat jede Gemeinde eine taugliche Schreibkraft beizustellen. Ueber das Ergebnis der Wahl, sowie die Beistellung der Schreibkraft ist bis 31. März l. J. zu berichten. Die Herren Gemeinde=Vorsteher haben zur Classification den in duplo verfassten Classifications=Ausweis sammt den Zeugnissen mitzubringen und die Veranlassung zu treffen, dass alle Pferde zur anbefohlenen Stunde am Vorführungs¬ platze erscheinen und in der im Ausweise eingetragenen Reihensolge zur Vorführung gelangen. Die zwei Mitglieder der Gemeinde=Vertretung haben den Gemeinde=Vorsteher zu unterstützen. Die Zeugnisse zum Behufe der Befreiung von der Vorführung zur commissionellen Besichtigung sind, von den Herren Gemeinde=Vorstehern geprüft und bestätigt, dem Classifications=Ausweise beizulegen. Das Ansuchen um die Classisication der Pferde im Delegierungswege ist in dem Classifications=Aus¬ weise in der Rubrik „Anmerkung“ ersichtlich zu machen. Der Gemeinde=Vorsteher hat das Delegierungsansuchen unter Anschluss von zwei Parien des Auszuges aus dem Classifications=Ausweise hieher vorzulegen. Gleichzeitig mit der im Jahre 1900 stattfindenden Pferde=Classification ist infolge Weisung des ersterwähnten Ministeriums die Zählung der bespannten Fuhrwerke vorzunehmen und haben für diese letztere Zählung die mit dem Ministerial= Erlasse vom 14. December 1893, Nr. 25.803/IIa, (Statthalterei=Intimation vom 31. De¬ cember 1893, Z. 19.704/IV) hinausgegebenen Directiven als Richtschnur zu dienen. Demnach werden den Gemeinde=Vorstehungen unter Hinweis auf den mit hierämtl. Erlasse vom 7. Jänner 1884, Z. 180, bekanntgegebenen Statthalterei=Erlass vom 4. Jän¬ ner 1884, Z. 103/IV, die nachstehenden Bestimmungen ein¬ geschärft. Unter bespannten Fuhrwerken sind diejenigen zu ver¬ stehen, für welche Bespannungen vorhanden sind. Von der Zählung bleiben jene Fuhrwerke ausge¬ nommen, deren Gespanne im Sinne des vorher citierten § 8, lit. a, b, c, d und e, des Pferdestellungsgesetzes vom 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, im Mobilisierungsfalle von der Stellungspflicht befreit sind, oder für welche Be¬ spannungen überhaupt nicht vorhanden sind. Befreit von der Zählung bleiben überdies jene Fuhr¬ werke, deren Gespanne zum persönlichen Gebrauche der Ge¬ sandten und des Gesandtschaftspersonales fremder Mächte dienen. Dort, wo mehr Wägen als Bespannungen in einem Besitze sich befinden, sind in erster Linie die zum Lasten¬ transporte und erst dann die zur Personen¬ beförderung geeigneten Wägen zu zählen, wobei als Richtschnur festzuhalten ist, dass als Personenwagen nur die zur Personenbeförderung allein geeigneten, eigens hiezu construierten, dagegen alle übrigen Wägen als Lastwägen anzusehen sind. Die Fuhrwerkszählung hat in den Gemeinden mündlich bei der Gemeinde=Vorstehung unter Angabe des Vor= und Zunamens des Besitzers von Fuhrwerken, der Wohnung desselben, Ortschaft, Hausnummer, der Anzahl der ihm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen, mit Pferden oder Ochsen bespannten Fuhrwerke als Personen=, als Lastwägen zu erfolgen. Bezüglich der Vorlage des Fuhrwerkszählungs=Operates wird der Termin den Gemeindevorstehungen nachträglich noch bekanntgegeben werden. Außerdem muss noch bemerkt werden, dass die Aufforderung zur Fuhrwerkszählung gleich¬ zeitig mit jener zur Pferdezählung und Classification in sinn¬ gemäßer Anwendung der diesfalls für die letztere im § 3, Absatz 1 und 2, der obcitierten Durchführungs=Bestimmungen gegebenen Vorschriften zu ergehen hat. Die Drucksorten 2 und 3 zum Zwecke der Durchfüh¬ rung der Pferdeclassification, sowie die Drucksorte A für die Fuhrwerkszählung erhalten die Gemeindevorstehungen nach Einlangen von der k. k. Statthalterei in Linz von hier aus. Anträge bezüglich wünschenswerter Aenderungen in den bisherigen Pferdeclassifications = Stationen gegenüber dem Jahre 1897 sind zuverlässig bis 20. Jänner 1900 anherzustellen. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Er¬ lasses der k. k. Statthalterei vom 27. December 1899, Nr. 22.342/IV, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 6. Jänner 1900. Z. 21/B.=Sch.=R. An alle Ortsschulräthe, die hochw. Pfarrämter und die Schulleitungen. Die Ortsschulräthe, die hochw. Pfarrämter und die Schulleitungen werden aufmerksam gemacht auf die im Verlage von Eduard Hölzel, Wien, IV/2, Luisengasse 5, im Neudrucke zur Ausgabe gelangten: Biblische Bilder nach Originalzeichnungen von Ernst Pessler in Wien. Heraus¬ gegeben im Auftrage des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht und mit Approbation des hochwürdigsten fürst¬ erzbischöflichen Consistoriums in Wien. 32 Blatt (32 cm hoch, 42 cm breit) auf weißem Carton in Mappe oder auf starken Deckel gespannt zum Aufhängen 24 K, Einzelpreis pro Bild in beiden Ausgaben 1 K. Inhalt. Das alte Testament: Blatt 1. Sündenfall. 2. Vertreibung aus dem Paradies. 3. Sündflut. 4. Untergang von Sodom und Gomorrha. 5. Opferung Isaaks. 6. Rebekka am Brunnen. 7. Josef wird verkauft. 8. Josef gibt sich seinen Brüdern zu erkennen. 9. Hiobs Geduld. 10. Moses Auffindung im Binsenkorbe. 1. Pharaos Untergang. 12. Moses, Wasser aus dem Felsen schlagend. 13. Moses, die Gesetztafeln empfangend. 14. Saul und David. 15. Salomons Urtheil. 16. David und Goliath. 17. Heilung des Tobias. 18. Daniel in der Löwengrube. Das Neue Testament: 19. Mariä Verkündigung. 20. Geburt Christi. 21. Jesus als zwölfjähriger Knabe im Tempel. 22. Versuchung Christi. 23. Jesus als Lehrer (Bergpredigt.) 24. Jesus als Todtenerwecker. 25. Christus im Sturme auf dem Meere. 26. Jesus am Oelberge. 27. Christus vor Pilatus. 28. Christus am Kreuze. 29. Grablegung Christi. 30. Auf¬ erstehung Christi. 31. Jesus und die Jünger zu Emaus. 32. Himmelfahrt Christi. An sämmtliche Genossenschafts- und Krankenrassen-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro December 1899. 1. Waffenfabriksarbeiter=Consumverein für Steyr und Letten, Concession zum Flaschenbierabfüllen, zum Vertriebe des Flaschenbieres in Letten Nr. 176; Gemeinde Sierning.

Geschäftsführer Josef Schmid. 2. Franz Lachner, Fleischerei in Dambach Nr. 31; Gem. Garsten. 3. Rudolf Rutten¬ teiner, Hutmachergewerbe in Markt Weyer Nr. 21. 4. Karl Hellerschmid, Bäckergewerbe in Großraming Nr. 58. 5. Fried¬ rich Frühwald, Fleischer= und Selchergewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 66. 6. Gottfried Weiß, Schuhmacher¬ gewerbe in Dambach Nr. 13: Gem. Garsten. 7. Therese Steinalt, Frauenschneidergewerbe, Matzelsdorf Nr. 22; Gem. Thanstetten. 8. Georg Steinleitner, Bäckergewerbe in Sip¬ bachzell Nr. 13. 9. Josef Ramor, Schuhmachergewerbe in Jägerberg Nr. 22; Gem. St. Ulrich. 10. Johann Leithen¬ mayr, Productenhandel in Mairdorf Nr. 9: Gem. Ried. 11. Georg Schimpelsberger, Pferdehandel in Strienzing Nr. 46;: Gem. Wartberg. 12. Karl Haidl, Gemischtwaren¬ handel in Egendorf Nr. 49. 13. Josef Waldl, Gemischt¬ warenhandel mit Zucker=, Kaffee=, Salz= und Petroleum¬ Verschleiß in Sierning Nr. 20. 14. Jakob Blahusch, Horn¬ viehhandel in Eberstallzell Nr. 28. 15. Josef Hehenberger, Viehhandel in Penzendorf Nr. 38; Gem. Ried. 16. Franz Schüpany, Mühle und Säge in Unterrohr Nr. 21; Gem. Rohr. 17. Franz Zehetner, Hufschmiedgewerbe in Stadl¬ kirchen Nr. 10; Gem. Gleink. 18. Julius Lechner, Wirts¬ gewerbe in Neuschönau Nr. 13; Gem. St. Ulrich. 19. Jo¬ hann Bergsleitner, Wirtsgewerbe in Neuhofen Nr. 9. 20. Matthias Hiesmayr, Wirtsgewerbe in Schiedlberg Nr. 7; Gem. Thanstetten. 21. Katharina Huber, Kleidermacher¬ gewerbe in Sierning Nr. 1. 22. Lorenz Obernberger, Ge¬ mischtwarenhandel in Sining Nr. 10: Gem. Neuhofen. 23. Alois Fiedler, Wagnergewerbe in Neuhofen Nr. 23. 24. Johann Stieglechner, Frächtergewerbe in Großraming Nr. 29. 25. Franz Piribauer, Schneidergewerbe in Neu¬ stift Nr. 6. B. Gewerbelöschungen pro December 1899. 1. Josef Chochob, Bindergewerbe in Blumau Nr. 31; Gem. Neustift. 2. Josef Schopper, Maurermeistergewerbe in Neuschönau Nr. 25; Gem. St. Ulrich. 3. Josef Huber, Tischlergewerbe in Dornach Nr. 1; Gem. Gleink. 4. Ignaz Auer, Fragnergewerbe in Blumau Nr. 15; Gem. Neustift. 5. Georg Thom, Schweinehandel in Neuhofen Nr. 63; Filialen: Pucking, Weißkirchen, St. Marien, Allhaming, Weichstetten und Markt Kremsmünster. 6. Georg Spiegl, Viehhandel, Neuhofen Nr. 26. 7. Franz Werndl, durch den Pächter Michael Obermann, Mühle in Neuzeug Nr. 26; Gem. Sierning. 8. Johann Raab, Glaserei in Neuzeug Nr. 167; Gem. Sierning. 9. Michael Reslhuber, Ausschank gebrannter geistiger Getränke in Garsten Nr. 4 und 3. 10. Josef Riedl, Gemischtwarenhandel in Wartberg Nr. 13. 11. Josef Riedl, Marktfierantie mit Galanterie=, Schnitt¬ und Wirkwaren in Wartberg Nr. 13. 12. Angela Welzl¬ bacher, Kleidermachergewerbe in Garsten Nr. 19. 13. Michael Stiegler, Wirtsgewerbe in Neuschönau Nr. 13; Gem. St. Urich. 14. Michael Stiegler, Brantweinausschank in Neu¬ chönau Nr. 13, Gem. St. Ulrich. 15. Karl Derflinger, Fleischhauergewerbe in Sierninghofen Nr. 46; Gem. Sier¬ ning. 16. Heinrich Sturmberger, Krämergewerbe in Stiedels¬ bach Nr. 26; Gem. Losenstein. 17. Georg Burgholzer, Handel mit landwirtschaftlichen Producten in Pergern Nr. 12; Gem. Garsten. 18. Karl Nimmerfroh, Wirtsgewerbe in Sarning Nr. 1; Gem. Garsten. C. Sonstige Gewerbeveränderungen pro De¬ cember 1899. Johann Schwaiger, Wirtsgewerbe in Nöstlbach Nr. 23; Gem. St. Marien. Fortführung durch die Witwe Maria Schwaiger auf Witwenstandsdauer. Belehrung über die Pest und die sanitären Maßnahmen zur Verhütung und Tilgung derselben. (Gutachten des k. k. Obersten Sanitätsrathes, erstattet in der Sitzung vom 8. Juli 1899.) (Schluss.) In der bisher beschriebenen Weise sind auch die Des¬ infectionsarbeiten in jenen Häusern und Localitäten, in welchen Pestfälle vorgekommen sind, durchzuführen. Hiebei können je nach der Beschaffung der Objecte auch die anderen ämtlich zugelassenen Desinfectionsmitel (siehe Abschnitt II der mit dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 17. August 1887, Z. 20.662 ex 1886, hinausgegebenen Anleitung zum Desinfectionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten*) und Erlass des Ministe¬ riums des Innern vom 21. August 1892, Z. 18.716*4 namentlich Chlor= oder Aetzkalk oder Schmierseifenlösung, verwendet und wertlose Gegenstände verbrannt werden. Jene wertvolleren Gegenstände, deren Desinfection nach den bis¬ her angeführten Methoden ohne bedeutende Schädigung nicht möglich ist, sind durch mindestens 6 Stunden dem directen Sonnenlichte derart auszusetzen, dass alle Flächen derselben von der Sonne durch die gedachte Zeit bestrahlt werden. Die Desinfectionsdiener haben bei ihren Arbeiten in inficierten Localitäten nicht nur eigene Ueberkleider, sondern auch Capuzen und Stiefel aus wasserdichtem Stoffe zu tragen, die hierauf einer entsprechenden Desinsection zu unterziehen sind. Die zum Abholen inficierter Gegenstände verwendeten Diener sollen auch mit Desinfectionsmitteln versehen sein, um, falls während des Transportes, etwa in Folge Zerbrechens insicierter Gegenstände, eine Desinfection nothwendig würde, dieselbe sogleich vornehmen zu können. 6. Geht ein an Pest oder unter Verdacht auf Pest Erkrankter mit Tod ab, so ist die Leiche vom Warteperso¬ nale in Leintücher, welche mit einer mindestens 3percentigen Lysollösung getränkt sind, einzuhüllen und mittelst einer ge¬ schlossenen Tragbahre in einen Vorraum des Krankenzimmers zu schaffen. Von da erfolgt dann die Abholung der Leiche mittelst derselben Tragbahre durch die Leichendiener, welche die Leiche in eine besondere und ganz isolierte Beisetzkammer zu bringen haben. Diese darf während der Beisetzung nur von dem Beschauarzte und den Leichendienern betreten werden, welche bei ihren Dienstesverrichtungen lange, waschbare Ueberkleider zu tragen haben, die nach Beendigung der ersteren abzulegen und in entsprechender Weise zu desinfi¬ cieren sind. Eine partielle oder vollständige Obduction der Leiche ist nur dann vorzunehmen, wenn dieselbe der Feststellung der etwa unbekannten Todesursache oder einem besonderen wissenschaftlichen Interesse dient. In diesem Falle müssen Obducenten und Sectionsdiener nicht nur mit langen, wasch¬ baren Ueberkleidern und nöthigenfalls auch mit einer im¬ permeablen Fußbekleidung, welche beide später zu desinficieren sind, versehen sein, sondern sie haben auch strenge darauf zu sehen, dass etwa aus der Leiche dringende Flüssigkeiten, sowie die Spülwässer in derselben Weise aufgefangen werden, wie es früher für die Excrete der Kranken angegeben wor¬ den war. *) Siehe Beilage zu Nr. 29, S. 14, des „Oesterreichischen Sanitätswesen“ Jahrg. 1890. **) Siehe „Oesterreichisches Sanitätswesen“ Jahrg. 1892, S. 298.

7 Die bei der Section gebrauchten Instrumente und sonstigen Utensilien sind, falls nicht etwa die Obduction mit Sicherheit eine andere Todesursache als Pest ergeben hat, mit einer mindestens 3percentigen Lysollösung zu desinficieren, desgleichen die Tragbahre und die Unterlage, auf welcher die Leiche in der Beisetzkammer gelegen war, sowie der Fu߬ boden und alle jene Gegenstände, mit welchen die Leiche oder Flüssigkeiten aus der Leiche in Berührung gekommen waren. Die Leiche ist schließlich in Leintücher, welche mit 3percentiger Lysollösung getränkt sind, einzuhüllen und in einem gut schließenden Sarge, auf dessen Boden Torfmull oder Sägespäne sich befinden, zu verwahren. Die mit Pestleichen manipulierenden Personen dürlen keine Verletzungen an den Händen haben, und müssen nach Beendigung ihrer Dienstesverrichtungen ihre Hände oder sonstigen Körpertheile, welche mit infectiösen Substanzen in Berührung gekommen sind oder gekommen sein konnten, mittelst einer mindestens 3percentigen Lysol¬ lösung desinficieren. Die Beerdigung der Pestleichen hat unter denselben Modalitäten zu geschehen wie jene von Cholera¬ leichen. 7. Die Leichen= und Desinfectionsdiener sind nicht nur während jener Zeitperiode, in welcher sie mit Pestleichen, beziehungsweise mit Objecten zu thun haben, welche von ersteren oder von Pestkranken stammen, sondern auch noch durch 10 Tage nachher zu isolieren und unter ärztliche Beobachtung zu stellen, und haben während dieser Zeit jeden directen Verkehr mit anderen Personen, jedoch unbeschadet ihres Dienstes, zu meiden. Bevor sie aus der Observation entlassen werden, müssen auch ihre Leib= und Bettwäsche, sowie ihre Kleider desinficiert werden. 8. Die Wartepersonen von Pestkranken oder Pestverdächtigen haben sich im allgemeinen der größten Reinlichkeit zu befleißen und im besonderen nach jeder Ver¬ richtung, bei welcher ihre Hände oder andere Körpertheile mit dem Kranken oder dessen Excreten oder den durch letztere verunreinigten Gegenständen in Berührung gekommen waren, die betreffenden Körpertheile mit einer mindestens 3percentigen Lysollösung sorgfältigst zu desinficieren. Sie dürfen sich nur während ihres Dienstes im Krankenzimmer aufhalten und müssen während dieser Zeit lange, waschbare Ueberkleider tragen, die entweder nach jeder sichtbaren Ver¬ unreinigung durch Excrete des Kranken oder zum mindestens nach Beendigung des Tages= oder Nachtdienstes in einem. besonderen Raume abzulegen und in ein Gefäß mit 3per¬ centiger Lysollösung derart zu bringen sind, dass sie von der Desinfectionsflüssigkeit vollständig bedeckt werden. Die Wartepersonen jener Kranken, welche expectorieren, sollen sich namentlich während des Hustens dieser Kranken nicht unnöthigerweise in unmittelbarer Nähe der letzteren aufhalten und während der Zeit nothwendiger Dienstesver¬ richtungen in der unmittelbaren Nähe des Kranken eine Nase und Mund schützende Maske, am besten aus Verband¬ vatte, tragen, welche nach dieser Zeit abzulegen und zu verbrennen ist. Für die Wartepersonen müssen eigene Räumlichkeiten zum Essen, Schlafen, Ankleiden, Waschen und Baden vor¬ handen sein, auch dürfen sie mit anderen Personen, die be¬ handelnden Aerzte ausgenommen, in keinen directen Contact treten, weshalb das Zutragen der Speisen, Getränke, Medi¬ camente und sonstigen Gebrauchsgegenstände durch besondere Personen zu geschehen hat. Jene Wartepersonen, welche an ihren entblößten Körpertheilen Verletzungen, wenn auch ganz unbedeutende, haben, dürfen nicht eber zum Dienste verwendet werden, als bis ihre Verletzungen vollständig gebeilt sind. Hört die Verwendung von Wartepersonen bei Pest¬ kranken dauernd auf, so sind erstere noch durch 10 Tage nach Beendigung ihres Dienstes zu isolieren und unter ärztliche Beobachtung zu stellen; vor Beendigung der letzte¬ ren müssen auch ihre Leib= und Bettwäsche, sowie die Kleider desinficiert werden. 9. Für die behandelnden Aerzte von Pestkranken und Pestverdächtigen gelten im allgemeinen dieselben Vor¬ schriften wie für das Wartepersonal; nur wird man mit Rücksicht darauf, dass die Aerzte infolge ihrer Einsicht in die Natur der Krankheit die erforderlichen Desinfectionen und sonstigen Vorsichtsmaßregeln mit vollem Verstänonisse und größter Genauigkeit ausführen werden, von einer Isolierung derselben absehen können, und dieses umsomehr, als die letztere bei einem etwaigen Mangel an ärztlichen Kräften oder bei einer stärkeren Ausbreitung der Epidemie ganz undurchführbar wäre; doch werden auch diese den persönlichen Verkehr außerhalb ihres Berufes thunlichst zu beschränken haben. Aus demselben Grunde wird auch eine Isolierung jener Personen, welche bei Pestkranken geistliche Functionen zu verrichten haben, nicht immer durchführ¬ bar sein; jedenfalls aber haben diese während ihrer Func¬ tionen und zwar wenn möglich unter ärztlicher Intervention dieselben Schutz= und Vorsichtsmaßregeln zu beobachten, wie die Aerzte und sich auch nachher durch 10 Tage einer ärztlichen Beobachtung zu unterziehen. 10. Alle jene Personen, welche mit Pestkranken oder Pestleichen oder mit der Desinfection der von diesen stammenden Objecte zu thun haben (Aerzte, Wartepersonen, Leichen= und Desinfectionsdiener), sollen mit ihrer Einwilli¬ gung einer Schutzimpfung unterzogen werden, und zwar durch subcutane Injection von abgetödteten Pestculturen, desgleichen die Bewohner jener Häuser, in welchen wieder¬ holt Pestfälle vorgekommen sind, und unter Umständen auch noch andere Personen, namentlch solche, welche in Massen¬ quartieren und unter schlechten hygienischen Verhältnissen leben oder mit vielen Personen verkehren müssen. Zu be¬ merken ist hiebei, dass bei dieser Schutzimpfungsmethode der Schutz erst nach 7 Tagen beginnt; sie ist aber dennoch der Impfung mit Pestserum vorzuziehen, da letzteres schwer zu beschaffen ist und seine Wirkung nur sehr kurze Zeit anhält. 11. Wegen des Umstandes, dass Ratten und Mäuse an der Ausbreitung der Pest theilhaben können, ist den¬ selben eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Werden daher solche Thiere außerhalb ihres gewöhnlichen Aufent¬ haltsortes todt aufgefunden, oder wird ein Massensterben derselben beobachtet, so ist zunächst die Feststellung der Todesursache durch einen Bakteriologen zu veranlassen; falls hiebei Pest als Todesursache nachgewiesen wird, müssen nicht nur alle todt aufgesundenen Ratten und Mäuse durch beson¬ dere Personen und unter denselben Vorsichtsmaßregeln, wie sie bei der Desinfection von pestinficierten Objecten vorgeschrieben sind, aufgelesen und verbrannt werden, sondern es ist auch ein Eindringen von Ratten und Mäusen in die Häuser und Wohnungen hintanzuhalten und die Vertilgung dieser Thiere durch Vergiftung anzustreben. Die in den Canälen be¬ schäftigten Personen sind dann ebenso zu behandeln, wie die Wartepersonen von Pestkranken. Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass auch Katzen durch Contact mit Ratten und Mäusen oder mit pestkranken Menschen sich inficieren und dann durch den

Eiter ihrer aufgebrochenen Bubonen die Pestkeime nach verschiedenen Richtungen verstreuen können, so ist auch diesen Thieren eine entsprechende Beachtung zu schenken und gegen sie im Falle ihrer Erkrankung ebenso vorzugehen wie gegen die Ratten. 12. Da die Pest stets mit vereinzelten Erkrankungen beginnt, und die Zahl derselben anfangs nur allmählich zu¬ nimmt, so lässt sich die Ausbreitung der Krankheit, wenn nur die ersten Fälle rechtzeitig erkannt und gegen sie in rationeller Weise mit den zuvor angeführten Maßregeln vorgegangen wird, mit Sicherheit verhindern. Von dieser Ueberzeugung müssen aber nicht nur die Behörden, sondern auch das Publicum durchdrungen sein, weshalb erstere durch Belehrung und Aufklärung einer unbegründeten Beunruhi¬ gung der Bevölkerung kräftig entgegenzuarbeiten haben, damit sowohl eine verständige Mithilfe der letzteren bei der Bekämpfung der Krankheit erreicht, als auch jede überflüssige Schädigung von Handel und Wandel hintangehalten werden kann. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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