Amtsblatt 1900/1 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 4. Jänner 1900

4 Steyr, am 30. December 1899. Z. 17.015. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Nr. 22.590/II. Kundmachung betreffend die Regelung der Einfuhr von Vieh aus Oesterreich nach Ungarn. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. December d. J., Z. 42.357, wird mit Beziehung auf die Kundmachung der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 25. November d. J., Z. 20.549, allgemein verlautbart, dass das königl. ungar. Ackerbauministerium mit der Kund¬ machung vom 9. December 1899, Z. 99.350/III/2, unter Behebung seiner Kundmachung vom 7. November 1899, Z. 89.781/III/2, bezüglich der Einfuhr von Vieh aus Oesterreich nach Ungarn nachstehendes angeordnet hat: 1. Wegen vorgekommener Einschleppung der Maul= und Klauenseuche aus der Gemeinde Dorn¬ birn nach Ungarn ist die Einfuhr von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Bregenz und Feldkirch nach Ungarn verboten. 2. Wegen des Bestandes der Schweinepest im politischen Bezirke Bruck a. d. L. ist die Einfuhr von Schweinen aus diesem Grenzbezirke nach Ungarn verboten. 3. Für die zur Einfuhr gelangenden Thiere müssen behördlich ausgestellte Viehpässe beigebracht werden, die bescheinigen, dass am Herkunftsorte und in den Nachbar¬ gemeinden, beziehungsweise in den angrenzenden Gemeinde¬ rayons innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung der betreffenden Thiere eine auf dieselben übertragbare und zur Anzeige verpflichtende Krankheit nicht geherrscht hat. Wird unter Thieren dieser Herkunft in der Be¬ stimmungsstation der Bestand einer Seuche constatiert, so ist der betreffende Viehtransport, soferne nicht etwa die Ueberführung der Thiere nach einer mit der Eisenbahn¬ station mittelst Schienenstranges verbundenen öffentlichen Schlachtbrücke gestattet wird, nach der Verladestation des Ursprungsortes zurückzusenden. Gegen diese Verbote eingeführte Viehtransporte werden gemäß § 155 des Gesetzartikels VII ex 1888 confisciert. Linz, den 22. December 1899. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Hievon werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, dass aus jeweilig verseuchten Gemeinden und deren Nachbargemeinden kein Vieh zum Verkehre nach den Ländern der ungarischen Krone zugelassen wird. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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