Amtsblatt 1900/1 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 4. Jänner 1900

2. II. Wahlkörper: Otto Payrleithner, Privat (ausgelost), als Mitglied; III. Wahlkörper: Franz Kolatek, Kupferschmied, und Josef Popp, Schlosser, beide als Stellvertreter. Zu wählen sind daher für den I. Wahlkörper: 2 Mit¬ glieder und 1 Stellvertreter; II. Wahlkörper 1 Mitglied; III. Wahlkörper: 2 Stellvertreter. Die durch das Los Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. Wahlberechtigt sind jene Personaleinkommensteuer¬ pflichtigen, welche im Gebiete der Stadtgemeinde Steyr ihren ordentlichen Wohnsitz haben und sich im Vollgenusse der politischen und bürgerlichen Rechte befinden. Minderjährige und unter Curatel stehende Personen üben ihr Wahlrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Frauen üben ihr Wahlrecht in derselben Weise aus, wie die Steuerpflichtigen männlichen Geschlechtes. Im übrigen kann das Wahlrecht nur persönlich, sei es durch Abgabe der Stimmzettel bei dem Wahlcommissär, sei es durch frankierte Einsendung der Stimmzettel durch die Post an den Wahlcommissär, ausgeübt werden. Wählbar als Mitglieder oder Stellvertreter sind jene Wahlberechtigten des männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und in die Wählerliste ausgenommen sind, und zwar ohne Rücksicht auf den Wahl¬ körper. Den Wahlberechtigten wird empfohlen, sich bei der Steuerbehörde zu vergewissern, ob die zur Wahl in Aussicht genommenen Personen auch in einen Wahlkörper eingereiht sind. Zu diesem Zwecke liegen die Wählerlisten vom 28. De¬ cember 1899 beim Steuerreferate Steyr (Stadtplatz Nr. 9, Meditzhaus, 1. Stock, vorne, Amtszimmer Nr. VII) während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Die Einsichtnahme ist nur den Wahlberechtigten gegen Legitimation gestattet. Steyr; am 3. Jänner 1900. Z. 16.684. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Der Nachweis über die Stellungsauslagen im Jahre 1899 ist bis 20. Jänner 1900 anher vorzulegen. Formulare sind in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr erhältlich. Steyr, am 29. December 1899. Z. 16.630. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Nachweis des Anspruches auf die Begünstigung des § 34, W.=G. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass diejenigen. welchen bei der Stellung in den Jahren 1897, 1898 oder 1899 die Begünstigung des § 34, W.=G., als Familien= erhalter zuerkannt wurde, oder die für die Zeit des Friedens aus Familienrücksichten dauernd Beurlaubten, gemäß § 59 der Wehr=Vorschriften, I. Theil, im Monat Jänner 1900 nachzuweisen haben, dass sie noch Anspruch auf diese Be¬ günstigung besitzen. Dieser Nachweis ist geradeso wie das ursprüngliche Ansuchen um Zuerkennung der Begünstigung zu belegen (Familienauskunftsbogen, Unentbehrlichkeitszeugnis, Grundbuchsauszug u. s. w., alles neu bestätigt), und ist außerdem noch die h. ä. Bescheinigung über die Zu¬ erkennung der Begünstigung anzuschließen. Denjenigen, die den Nachweis nicht rechtzeitig erbringen, wird gemäß § 59/3b der Wehr=Vorschriften, I. Theil, die Begünstigung aberkannt werden. Z. 17.039 ex offo. Steyr, am 29. December 1899. Edict. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Eberstallzell mit 30. Juni 1900 abläuft, wird gemäß §§ 9 und 10 des o.=ö. Jagd¬ gesetzes vom 13. Juni 1895, L.=G. u. V.=Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obcitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kom¬ mende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der §§ 4 und 5 des citierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd n obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen An¬ spruch binnen 6 Wochen, vom 1. Jänner 1900 angefangen, hieramts anzumelden und durch Vorlage der Grund¬ buchs= und Catastral=Mappenauszüge, sowie die Parcellen¬ verzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer=Evident¬ haltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grund¬ parcellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, dass dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beigeschlossen ist, in welcher der zu Grunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundcomplexe (am besten durch verschie¬ denen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parcellen und Verbindungswege, wo nöthig, mit den ent¬ sprechenden Parcellen=Nummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde¬ sagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Steyr, 29. December 1899. Z. 14.924. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Verbot der Praxis der Hebamme M. Sturm. Laut Erlass der k. k. Statthalterei in Linz vom 19. v. M., Z. 20.303/V, wurde durch rechtskräftige Ver¬ fügung der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Smichow der Hebamme Marie Sturm in Smichow anlässlich ihrer straf¬ gerichtlichen Verurtheilung wegen Mitschuld am Verbrechen der Fruchtabtreibung das Recht zur weiteren Ausübung der Hebammenpraxis entzogen und das Hebammen=Diplom abgenommen. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zur Dar¬ nachachtung in Kenntnis gesetzt.

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