Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschäft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 1. 1900. Steyr, am 4. Jänner. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 18.097/IV. St. Steyr, 28. December 1899. Kundmachung. Gemäß § 189, bezw. 183 des Personalsteuergesetzes vom Jahre 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220, findet die Ersatzwahl in die Personaleinkommensteuer=Schätzungs¬ commission für den Schätzungs=Bezirk Steyr Land Mittwoch den 10. Jänner 1900 in Steyr, Bezirks¬ hauptmannschafts=Gebäude, II. Stock, statt, und zwar wählt der I. Wahlkörper von 8 bis 9 Uhr vormittags, der II. Wahl¬ körper von 10 bis 11 Uhr vormittags, der III. Wahlkörper von 2 bis 4 Uhr nachmittags. Ausgeschieden sind vom I. Wahlkörper: Josef Reder, Dampfbäckerei=Besitzer als Mitglied; Josef Runkl, Stiftsgärtner i. P., als Stellvertreter; II. Wahlkörper: Ottomar Janetschek, Gutsbesitzer (aus¬ gelost), und Franz Rührlinger, Oekonom, (ausgelost), als Mitglieder; Alois Hart¬ mann, Apotheker, als Stellvertreter; III. Wahlkörper: Michael Damhofer, Fabriksarbeiter, (ausgelost), als Stellvertreter. Zu wählen sind daher für den I. Wahlkörper: 1 Mitglied, 1 Stellvertreter; II. Wahlkörper: 2 Mitglieder, 1 Stell¬ vertreter; III. Wahlkörper: 1 Stellvertreter. Die durch das Los Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Wahlberechtigt sind jene Personaleinkommensteuer¬ pflichtigen, welche im Landgebiete des politischen Bezirkes Steyr ihren ordentlichen Wohnsitz haben und sich im Voll¬ genusse der politischen und bürgerlichen Rechte befinden. Minderjährige und unter Curatel stehende Personen üben ihr Wahlrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Frauen üben ihr Wahlrecht in derselben Weise aus, wie die Steuerpflichtigen männlichen Geschlechtes. Im übrigen kann das Wahlrecht nur persönlich, sei es durch Abgabe der Stimmzettel bei dem Wahlcommissär, sei es durch frankierte Einsendung der Stimmzettel durch die Post an den Wahlcommissär, ausgeübt werden. Wählbar als Mitglieder oder Stellvertreter sind jene Wahlberechtigten des männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und in die Wählerliste aufgenommen sind, und zwar ohne Rücksicht auf den Wahlkörper. Den Wahlberechtigten wird empfohlen, sich bei der Steuerbehörde zu vergewissern, ob die zur Wahl in Aussicht genommenen Personen auch in einen Wahlkörper eingereiht sind. Zu diesem Zwecke liegen die Wählerlisten vom 28. De¬ cember 1899 beim Steuerreferate der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft Steyr (Stadtplatz Nr. 9, Meditzhaus, I. Stock, vorne, Amtszimmer VII) während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Die Einsichtnahme ist nur den Wahlberechtigten gegen Legitimation gestattet. Die Stimmzettel sind bei sonstiger Ungiltigkeit von den Wählern oder deren gesetzlichen Vertretern zu unter¬ fertigen und von denselben entweder persönlich dem Wahl¬ commissär am Wahltage zu überreichen oder unter Anschluss der Wahllegitimation durch die Post an den Wahlcommissär frankiert einzusenden, etwa unter der Adresse: An den Herrn Wahlcommissär für die Wahlen in die Personaleinkommensteuer=Schätzungs¬ commission Steyr Land in Steyr. Z. 18.097/IV St. Steyr, am 28. December 1899: Kundmachung. Gemäß § 189, bezw. § 183 des Personalsteuergesetzes vom Jahre 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220, findet die Ersatz¬ wahl in die Personaleinkommensteuer¬ Schätzungscommission für den Schätzungsbezirk Steyr Stadt Mittwoch den 10. Jänner 1900 in Steyr, Rathhaus (II. Stock, vorne) statt, und zwar wählt der I. Wahlkörper von 8 bis 10 Uhr vormittags, der II. Wahl¬ körper von 8 bis 10 Uhr vormittags, der III. Wahlkörper von 8 bis 11 Uhr vormittags. Ausgeschieden sind vom I. Wahlkörper: Franz Honsak, Oberbuchhalter (ausge¬ lost), und Otto Sander, Fondsver¬ walter, als Mitglieder; Hans Millner, Privat (ausgelost), als Stellvertreter;
2. II. Wahlkörper: Otto Payrleithner, Privat (ausgelost), als Mitglied; III. Wahlkörper: Franz Kolatek, Kupferschmied, und Josef Popp, Schlosser, beide als Stellvertreter. Zu wählen sind daher für den I. Wahlkörper: 2 Mit¬ glieder und 1 Stellvertreter; II. Wahlkörper 1 Mitglied; III. Wahlkörper: 2 Stellvertreter. Die durch das Los Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. Wahlberechtigt sind jene Personaleinkommensteuer¬ pflichtigen, welche im Gebiete der Stadtgemeinde Steyr ihren ordentlichen Wohnsitz haben und sich im Vollgenusse der politischen und bürgerlichen Rechte befinden. Minderjährige und unter Curatel stehende Personen üben ihr Wahlrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Frauen üben ihr Wahlrecht in derselben Weise aus, wie die Steuerpflichtigen männlichen Geschlechtes. Im übrigen kann das Wahlrecht nur persönlich, sei es durch Abgabe der Stimmzettel bei dem Wahlcommissär, sei es durch frankierte Einsendung der Stimmzettel durch die Post an den Wahlcommissär, ausgeübt werden. Wählbar als Mitglieder oder Stellvertreter sind jene Wahlberechtigten des männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und in die Wählerliste ausgenommen sind, und zwar ohne Rücksicht auf den Wahl¬ körper. Den Wahlberechtigten wird empfohlen, sich bei der Steuerbehörde zu vergewissern, ob die zur Wahl in Aussicht genommenen Personen auch in einen Wahlkörper eingereiht sind. Zu diesem Zwecke liegen die Wählerlisten vom 28. De¬ cember 1899 beim Steuerreferate Steyr (Stadtplatz Nr. 9, Meditzhaus, 1. Stock, vorne, Amtszimmer Nr. VII) während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Die Einsichtnahme ist nur den Wahlberechtigten gegen Legitimation gestattet. Steyr; am 3. Jänner 1900. Z. 16.684. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Der Nachweis über die Stellungsauslagen im Jahre 1899 ist bis 20. Jänner 1900 anher vorzulegen. Formulare sind in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr erhältlich. Steyr, am 29. December 1899. Z. 16.630. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Nachweis des Anspruches auf die Begünstigung des § 34, W.=G. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass diejenigen. welchen bei der Stellung in den Jahren 1897, 1898 oder 1899 die Begünstigung des § 34, W.=G., als Familien= erhalter zuerkannt wurde, oder die für die Zeit des Friedens aus Familienrücksichten dauernd Beurlaubten, gemäß § 59 der Wehr=Vorschriften, I. Theil, im Monat Jänner 1900 nachzuweisen haben, dass sie noch Anspruch auf diese Be¬ günstigung besitzen. Dieser Nachweis ist geradeso wie das ursprüngliche Ansuchen um Zuerkennung der Begünstigung zu belegen (Familienauskunftsbogen, Unentbehrlichkeitszeugnis, Grundbuchsauszug u. s. w., alles neu bestätigt), und ist außerdem noch die h. ä. Bescheinigung über die Zu¬ erkennung der Begünstigung anzuschließen. Denjenigen, die den Nachweis nicht rechtzeitig erbringen, wird gemäß § 59/3b der Wehr=Vorschriften, I. Theil, die Begünstigung aberkannt werden. Z. 17.039 ex offo. Steyr, am 29. December 1899. Edict. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Eberstallzell mit 30. Juni 1900 abläuft, wird gemäß §§ 9 und 10 des o.=ö. Jagd¬ gesetzes vom 13. Juni 1895, L.=G. u. V.=Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obcitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kom¬ mende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der §§ 4 und 5 des citierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd n obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen An¬ spruch binnen 6 Wochen, vom 1. Jänner 1900 angefangen, hieramts anzumelden und durch Vorlage der Grund¬ buchs= und Catastral=Mappenauszüge, sowie die Parcellen¬ verzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer=Evident¬ haltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grund¬ parcellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, dass dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beigeschlossen ist, in welcher der zu Grunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundcomplexe (am besten durch verschie¬ denen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parcellen und Verbindungswege, wo nöthig, mit den ent¬ sprechenden Parcellen=Nummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde¬ sagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Steyr, 29. December 1899. Z. 14.924. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Verbot der Praxis der Hebamme M. Sturm. Laut Erlass der k. k. Statthalterei in Linz vom 19. v. M., Z. 20.303/V, wurde durch rechtskräftige Ver¬ fügung der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Smichow der Hebamme Marie Sturm in Smichow anlässlich ihrer straf¬ gerichtlichen Verurtheilung wegen Mitschuld am Verbrechen der Fruchtabtreibung das Recht zur weiteren Ausübung der Hebammenpraxis entzogen und das Hebammen=Diplom abgenommen. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zur Dar¬ nachachtung in Kenntnis gesetzt.
3 Belehrung über die Pest und die sanitären Maßnahmen zur Verhütung und Tilgung derselben. (Gutachten des k. k. Obersten Sanitätsrathes, erstattet in der Sitzung vom 8. Juli 1899.) 2. Jene Personen, welche mit dem Kranken verkehrt hatten, sind zunächst bis zur Constatierung der Natur der Krankheit zu isolieren und unter ärztliche Beobachtung zu stellen, und zwar entweder in ihren Wohnungen, falls da¬ selbst eine vollkommene Absperrung möglich ist, oder aber in einem Isolierspitale, beziehungsweise in eigens für diesen Zweck bestimmten Unterkünften. Stellt sich der betreffende Erkrankungsfall mit Sicherheit als Pest heraus, so hat die Isolierung durch volle 10 Tage zu währen; treten aber später auch unter diesen Personen Pesterkcankungen auf, so ist die Isolierung der nicht erkrankten Personen um je wei¬ tere 10 Tage, vom Datum des letzten Erkrankungsfalles gerechnet, zu verlängern, während mit den Erkrankten in der bereits früher angegebenen Weise vorzugeben ist. Zugleich sind die Leib= und Bettwäsche, sowie die Kleider der Inter¬ nierten in der später anzugebenden Weise zu desinficieren. In die Isolierung werden die Aerzte, welche bei den verdächtigen Erkrankungen interveniert hatten, oder welche die Kranken weiterhin in den Wohnungen behandeln, nicht einbezogen; doch haben dieselben nicht nur an sich selbst die erforderlichen Desinfectionen vorzunehmen, sondern auch da¬ für zu sorgen, dass in den Wohnungen der von ihnen be¬ handelten Pestkranken alle jene Desinfections= und Schutz¬ maßregeln genauestens ausgeführt werden, welche, wie später, angeführt wird, für die Krankenräume in einem Pestspitale zu gelten haben. Das bei dem Transporte von Pestverdächtigen oder Pest¬ kranken verwendete Personale ist zwar zu isolieren und unter ärztliche Beobachtung zu stellen, allein unbeschadet seiner weiteren Verwendung zum Transporte von Pestver¬ dächtigen und Pestkranken; im Uebrigen gelten für dasselbe die gleichen Desinfections= und Schutzmaßregeln, wie sie später für das Wartepersonal von Pestkranken angegeben werden. 3. Herrschen in einem Hause, in welchem eine Pest¬ erkrankung aufgetreten ist, sehr schlimme hygienische Ver¬ hältnisse, oder sind in einem Hause kurz hintereinander Pestfälle vorgekommen, so ist dasselbe, wenn thunlich, ganz zu evacuieren und hierauf einer gründlichen Reini¬ gung, beziehungsweise Desinfection zu unterwerfen. Hiebei ist sowohl auf etwa vorhandenes Ungeziefer als auch darauf zu achten, ob dieses Haus, namentlich jene Räume desselben, in welchen Menschen verkehren (Höfe, Scheunen, Ställe, Keller, Dachboden, Gänge, Zimmer), von Ratten und Mäusen heimgesucht werden. In diesem Falle sind die genannten Thiere zu vertilgen, oder es ist wenig¬ stens ihr Eindringen in die eben angeführten Räume hintan¬ zuhalten. 4. Kommt eine pestverdächtige Erkrankung auf einem Schiffe in einem Hafenorte vor, so ist der Kranke in ein Isolierspital, beziehungsweise auf die Isolierabtheilung eines Krankenhauses zu schaffen und das Schiff einer 10tägigen Quarantaine zu unterwerfen. Erweist sich die Erkrankung als Pest, so müssen nach Evacuation des Schiffes etwa vorhandene Ratten und Mäuse vertilgt und alle Räume, in welchen sich diese oder der Kranke aufgehalten hatten, sowie die Gegenstände, mit denen sie in Berührung gekommen sein konnten, desinficiert werden; desgleichen ist das Kielwasser nach vorausgegangener Desinfection zu entleeren. 5. Nach der Aufnahme von pestverdächtigen Kranken in das hiefür bestimmte Spital oder bei der etwaigen Weiterbelassung derselben ihrer Wohnung ist vor allem da¬ für zu sorgen, dass die Natur der Erkrankung nach den im Abschnitte IV angeführten Vorschriften so rasch als möglich jestgestellt werde. Im übrigen sind aber bereits alle jene Desinfections= und Schutzmaßregeln anzuwenden, welche gegenüber wirklichen Pestkranken beobachtet werden müssen; es sind dies Folgende: Die Excrete der Kranken, insbesonders Sputum, Urin und Fäces sind in Gefäßen, welche eine Lysollösung ent¬ halten, aufzufangen. Gibt man zu diesen Excreten so viel von einer wässerigen Lysollösung beliebiger Concentration, dass in dem Gesammtgemische mindestens 3 Percent Lysol vorhanden sind, und sorgt man noch für eine gleichmäßige Vermengung der Lysollösung mit den Excreten, so werden etwa vorhandene Pestbacillen rasch und sicher abgetödtet, und es können dann die Excrete in der gewöhnlichen Weise beseitigt werden. Die Entleerung von nicht desinficierten Excreten in Aborte oder Canäle ist aber durchaus unzu¬ lässig. Alle Objecte, welche mit Pestkranken oder deren Ex¬ creten in Berührung gekommen sein können, also vor allem Leib= und Bettwäsche, Kleider, Bettdecken, Matratzen, Bett¬ gestelle, Instrumente u. dgl. müssen gut und zwar je nach ihrer Beschaffenheit entweder in einem Dampf=Desinfections¬ apparate durch eine halbe Stunde oder mit einer mindestens 3percentigen, wässerigen Lysollösung desinficiert werden; mittelst der gleichen Lösung können auch die Reste der Speisen, Getränke und Arzneien der Kranken behandelt werden. Die Ess= und Trinkgeschirre, sowie die Essbestecke der Kranken sind nach der Desinfection mit 3percentiger Lysollösung, wenn sie von den Kranken wieder benützt werden, selbstverständlich mit Wasser so lange abzu¬ spülen, bis jede Spur von Lysol entfernt ist. Das Wasch¬ oder Badewasser der Kranken ist ebenso zu behandeln wie die Excrete derselben. Jene Objecte, deren Desinfection nicht im Kranken¬ zimmer oder in den dazu gehörigen Nebenlocalitäten durch die Wartepersonen geschehen und auch nicht bis zur Eva¬ cuierung des Krankenzimmers verschoben werden kann, müssen in mit 3percentiger Lysollösung getränkte Tücher gehüllt und in einem Vorraume des Krankenzimmers, even¬ tuell in einem eigenen Behälter deponiert und dann von einem Desinfectionsdiener abgeholt werden. Letzterer hat während des Abholens und der Desinfection ein langes, waschbares Ueberkleid zu tragen, welches nach Beendigung der Desinfectionsarbeiten abzulegen und ebenfalls zu des¬ inficieren ist. Nach der Genesung des Kranken muss derselbe in einem warmen Bade mit Schmierseise gründlich gereinigt werden. Wenn das Krankenzimmer nicht mehr mit Pestkranken belegt wird, so ist in demselben, sowie in jenen dazugehörigen Nebenlocalitäten, in welche etwa Infectionsstoffe gelangt sein können, eine gründliche Desinfection des Fußbodens und der Wände, eventuell auch des Mobilars mit einer 3 per¬ centigen Lysollösung vorzunehmen, worauf die Wände frisch zu tünchen sind. (Schluss folgt.)
4 Steyr, am 30. December 1899. Z. 17.015. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Nr. 22.590/II. Kundmachung betreffend die Regelung der Einfuhr von Vieh aus Oesterreich nach Ungarn. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. December d. J., Z. 42.357, wird mit Beziehung auf die Kundmachung der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 25. November d. J., Z. 20.549, allgemein verlautbart, dass das königl. ungar. Ackerbauministerium mit der Kund¬ machung vom 9. December 1899, Z. 99.350/III/2, unter Behebung seiner Kundmachung vom 7. November 1899, Z. 89.781/III/2, bezüglich der Einfuhr von Vieh aus Oesterreich nach Ungarn nachstehendes angeordnet hat: 1. Wegen vorgekommener Einschleppung der Maul= und Klauenseuche aus der Gemeinde Dorn¬ birn nach Ungarn ist die Einfuhr von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Bregenz und Feldkirch nach Ungarn verboten. 2. Wegen des Bestandes der Schweinepest im politischen Bezirke Bruck a. d. L. ist die Einfuhr von Schweinen aus diesem Grenzbezirke nach Ungarn verboten. 3. Für die zur Einfuhr gelangenden Thiere müssen behördlich ausgestellte Viehpässe beigebracht werden, die bescheinigen, dass am Herkunftsorte und in den Nachbar¬ gemeinden, beziehungsweise in den angrenzenden Gemeinde¬ rayons innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung der betreffenden Thiere eine auf dieselben übertragbare und zur Anzeige verpflichtende Krankheit nicht geherrscht hat. Wird unter Thieren dieser Herkunft in der Be¬ stimmungsstation der Bestand einer Seuche constatiert, so ist der betreffende Viehtransport, soferne nicht etwa die Ueberführung der Thiere nach einer mit der Eisenbahn¬ station mittelst Schienenstranges verbundenen öffentlichen Schlachtbrücke gestattet wird, nach der Verladestation des Ursprungsortes zurückzusenden. Gegen diese Verbote eingeführte Viehtransporte werden gemäß § 155 des Gesetzartikels VII ex 1888 confisciert. Linz, den 22. December 1899. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Hievon werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, dass aus jeweilig verseuchten Gemeinden und deren Nachbargemeinden kein Vieh zum Verkehre nach den Ländern der ungarischen Krone zugelassen wird. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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