6 Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die genaue Angabe der Abstammung, Farbe, Alters, sowie den Standort des Hengstes zu enthalten. Steyr, am 19. December 1899. Z. 16.545. An alle Gemeinde-Vorstehungen des Gerichts¬ Bezirkes Weyer. Rauschbrand=Schutzimpfung pro 1900. Nachdem die Rauschbrand=Schutzimpfungen nach der Lyoner Methode mit der zweimaligen Impfung am Schweife bisher gut abgelaufen und auch mit Erfolg begleitet waren, so werden voraussichtlich diese Impfungen auch im folgenden Jahre u. zw. in der Zeit vom Anfang bis Mitte Mai 1900 durchgeführt werden. Ich beauftrage daher die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer, die Viehbesitzer hievon allgemein zu verständigen und selbe zur Anmeldung einzuladen. Die Anmeldungen zu den Rauschbrand=Schutzimpfungen sind bis Ende Jänner 1900 zuversichtlich anher vorzulegen. In demselben sind die Viehbesitzer mit Vor= Zu= und Hausnamen und Wohnort, sowie die Stückzahl der zu impfenden Jungrinder genau anzugeben. Die Landwirte sind nebstbei aufmerksam zu machen, dass der Vorgang der Impfung wie in den Vorjahren der gleiche bleibt und dass nach der Anzahl der zu impfenden Jungrinder und nach den örtlichen Verhältnissen die Impf¬ stationen erst nachträglich bestimmt werden. Steyr, am 19. December 1899. Z. 16.546. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Jahres=Beterinärbericht pro 1899. Im Laufe des Monates Jänner 1900 sind die Aus¬ weise für den Jahres=Veterinärbericht über das Jahr 1899 anher in Vorlage zu bringen. Hiebei werden die Gemeinde¬ Vorstehungen neuerlich auf die nachstehenden Punkte behufs richtiger und genauer Verfassung des Berichtes aufmerksam gemacht. Die Ausweise sind bis längstens Mitte Jänner 1900 hier zu überreichen. 1. Biehstandsnachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Hausthiere nach den einzelnen Thier¬ gattungen genau und wahrheitsgetreu mit Angabe der Viehstandszahlen vom Vorjahre einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu= und Abnahme des Vieh¬ standes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Thiergaltungen, wie der Aufschwung, Stillstand oder Rückgang eingehnd zu schildern. 2. Mortalitätsausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch an¬ steckende und sporadische Krankheiten und Unglücksfälle ver¬ endeten oder deshalb nothgeschlachteten Hausthiere einzeln nach den Thiergattungen und summarisch anzugeben. Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die im § 2 alinea 9 der oberösterreichischen Wasenmeister¬ Ordnung dem Wasenmeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekanntgewordenen Viehunfall oder jede Eckrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdächtigen Erkrankung unverzüglich der betreffenden Gemeinde=Vorstehung anzu¬ zeigen. Ebenso sind hierin nur jene Thiere als noth¬ geschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungs¬ gemäßen Beschau unterzogen worden sind. Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau=Protokollen die Nothschlachtungs=Aus¬ weise zu verfassen. Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Hausthiere ist der Einfluss, welchen die Beschaffenheit, die Wtierungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, Fütterung und Pflege der Thiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und zu begründen. In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand“ werden sehr häufi Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine, die an Rothlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich auf¬ genommen; solche an Rauschbrand oder Rothlauf zugrunde gegangenen Thiere sind separat im allgemeinen Berichte anzuführen. 3. Ausweis über den Stand des Beterinär=Personales. Die Cur= und Husschmiede sind mit Angabe des vollen Namens, des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugnisse (Absolutorium) wann und wo dieselben ausgestellt wurden — auszu¬ weisen. Hat ein Domicilwechsel eines Cur= und Husschmiedes stattgefunden, oder ist ein Huf¬ schmied durch Tod in Abgang gekommen, so ist dies im Berichte zu bemerken. 4. Bieh= und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschau wird bemerkt, dass in dem Ausweise auch die Nothschlachtungen von allen Hausthiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh= und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durchführungs¬ Verordnung zu § 8 des Thierseuchengesetzes, in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die demselben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Entlohnung und die Anstellungsdecrete derselben mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten, Thierärzten oder Curschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuberculose (Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich hiebei des im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 vorgeschriebenen Formulars zu bedienen. 6. Ausweis über Infections=, Invasions= und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Thunlichkeit genau aus¬ zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde¬ Vorstehungen an die Curschmiede=, Wasenmeister und sonstige sachkundige Personen zu wenden. 6. Nachweisungen über die Biehmärkte. Die zur Abhaltung von Viebmärkten berechtigten Ge¬ meinden haben unter Vorlage der Viehmarkts=Nachweisungen über den Handelsverkehr, die Preisnotierungen der einzelnen Thiergattungen, die Handelsrichtung, den Zutrieb der Thiere 2c. zu berichten.
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