Amtsblatt 1899/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 21. Dezember 1899

Steyr, am 19. December 1899. Z. 16.370. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Schlachthofzwang für die Landesh#nptstadt Linz. Nr. 57.524. Linz, am 20. November 1899. Kundmachung. Der Gemeinderath der Landeshaup a Linz hat in der Sitzung am 17. d. M. nachstehende Bschluss gefasst: 1. Der Schlachthofzwang (§ 1 der Schla##ho#ordnung vom 24. August 1888, Z. 34.055) tritt am 1 Jänner 1900 in Wirksamkeit. Zufolge Erlasses der k. k. oberösterrechischen Statt¬ halterei vom 19. December 1898, Z 18.841/20.824, ist von diesem Tage an die fernere B nützung bestehender und die Anlage neuer Privatschlach bau gemäß § 35. Aosatz 1, des Gesetzes vom 15. M.; 1883 (R.=G.=Bl. Nr. 39) im Gemeindegebiete Linz unage 2. Von diesem Tage an tritt die Sch chhef, Kühlhaus¬ und Freibankordnung vorläufig Ausschluss des § 29 D (Beschaugebüren) in Kra#t. 3. Die Eröffnung des vom Gem##tde bereits am 24. August 1898 beschlossenen #ö#lichen Fleisch¬ marktes auf dem hiezu bestimmten Ptzan der Holzstraße hat am Freitag den 5. Jänner 1900 zu erfolgen. Als Markttag wird der Freitag jeder W##e festgesetzt. Der Markt hat im Winter (1, O#er bis 31. März) um 9 Uhr, im Sommer (1. April oie 30 September) um 8 Uhr früh zu bezinnen. Hievon geschieht die allgemeine Ve##utbarung. Der Bürgermeister: Franz Poche m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vornebun über schrift¬ liches Ansuchen der Stadtgemeinde=Ver# Linz vom 2. December 1899, Z. 58 196, zur allgemei Vrlaufbarung mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt #is nach den Be¬ stimmungen des hiermit ausgenommenen § 21 er Schlachthof¬ Kühlhaus= und Freibank=Ocdnung für die Landeshauptstadt Linz alles mit der Bahn eintreffende oder aus der Umgebung in das Stadtgebiet Linz, einschließlich der Vororte Lustenau und Waldegg, zugeführte Fleisch zur Ueverbeschau in den Schlachthof überstellt werden muss. Der § 21 der Schlachthofordnung lauter: „Das mit der Bahn eintreffende oder us der Um¬ gebung in das Stadtgebiet, einschließlich der V##o#t, zugeführte Fleisch muss zur Ueberbeschau in den Schechtoof überstellt werden und darf erst nach bankwürdigem Bfende, erfolgter Abstempelung und Entrichtung der tarifmäßen Gebür in den Verkehr gebracht werden. „Von der Stellung zur Ueberbeschau n den Schlachthof sind nur Quantiläten von unter 5 Kilogramm befreit, welche von Privaten aus Urfohr bezogen werden, doch unterliegen auch diese Quantitäten einer öfteren sontare Controle. „Ebenso sind von der Stellung zur Ueverbeschau in den Schlachthof jene Quantitäten Fleisch befreit, welche in einzelnen Theilen von je unter 5 Kilogramm von Fleisch¬ hauern Urfahrs an Privatparteien nach Linz über deren Bestellung eingeführt werden. „Aa Freitagen oder an jenen Tien, an welchen ein Fleischmarkt in Urfahr stattfindet, kann jedes Quantum Fleisch, welches von Privaten aus Urfahr gbracht wird, an der Beschaustelle bei der Brücke in den Stunden von 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags zur Beschau gelangen. „Für von Fleischhauern ohne vorausgegangene Be¬ stellung, sowie von Selchern, Wirten und Ausspeisern am Markttage in Urfahr zum eigenen Gewerbsbetriebe einge¬ brachtes Fleisch gilt die vorstehende Bestimmung nicht. „Das im Durchzugsverkehre das Stadtgebiet, inclusive der Vororte Lustenau und Waldegg, passierende Fleisch ist dem Beschauzwange nicht unterworfen. „Das zugeführte Fleisch wird während der Betriebs¬ stunden des Schlachthofes zur Ueberbeschau übernommen, an Sonn= und Feiertagen jedoch nur von 7 bis 10 Uhr vormittags. „Alles zugeführte Fleisch, mit Ausnahme des im Detailverkehre eingebrachten, muss durch ein legales Beschau¬ certificat gedeckt sein oder einen amtlichen Beschaustempel aufweisen, widrigenfalls es unnachsichtlich zurückgewiesen wird.“ Z. 16.411. Steyr, am 19. December 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen =Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Deceember bis 10. December 1899. 1. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaften Mitterndorf, Lungendorf. 2. Schweinepest. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Leonfelden, Ort¬ schaft Burgfried; Gemeinde Leopoldschlag, Ortschaft Madet¬ schlag; Gemeinde St. Oswald, Ortschaft March. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Ried. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ort¬ schaft Ruefling. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen, Ortschaft Irding. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster Land), Ortschaft M. Helmberg; Gemeinde und Ortschaft St. Marien. Steyr, am 19. December 1899. Z. 16.544. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, Landesgesetz= und Ver¬ ordnungsblatt Nr. 27, werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die Anmeldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1900 bis längstens 5. Jänner 1900 hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind.

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