3 Da durch diese Ausweise der Vollzug der Strafen in Evidenz gehalten wird, so werden die Ortsschulräthe aufge¬ fordert, diese Strafstandsausweise wie früher allmonatlich mit dem Sitzungsprotokolle hieher vorzulegen. Steyr, am 13. December 1899. Z. 14.538. An die sämmtlichen Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeinde - Aerzte. Aufnahme von Personen, die von wüthenden Hunden gebissen wurden, in die Wiener Schutzimpfungs- Anstalt. Bereits im Amtsblatte Nr. 33 vom Johre 1894 wurde den Gemeinde=Vorstehungen die Errichtung einer Schutzimpfungs=Anstalt gegen Hundswuth in Wien bekannt¬ gegeben und hiebei die Vorbedingungen der Aufnahme mitgetheilt. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 6. November 1899, Z. 19.995/V, bringe ich in Erinnerung, dass bei der Ueberführung solche Personen ein Certificat, dessen Formular ebenfalls im Amtsblatte Nr. 33 vom Jahre 1894 sich findet, in allen dort angegebenen 18 Punkten auszufüllen und bei der Abgabe in die Schutzimpfungs¬ Anstalt in Wien (III. Bez., Rudolfspital) vorzuweisen ist. Nachdem diesen Vorbedingungen der Aufnahme von seiten der betreffenden Gemeinde=Vorstehungen vielfach theils mangelhaft, theils oft gar nicht entsprochen worden ist, so wird untenstehend eine vom k. k. Ministerium des Innern herabgelangte Belehrung zur eigenen Kenntnisnahme und thunlichsten allgemeinen Bekanntgabe mitgetheilt. Belehrung über die Schutzimpfung von Personen, welche von wuth¬ verdächtigen Thieren gebissen wurden, und über die Auf¬ nahme in die Schutzimpfungs=Anstalt gegen Wuth in Wien. In der seit dem Jahre 1894 bestehenden Schutz¬ impfungs=Anstalt gegen Wuth in Wien (in der Kranken¬ anstalt „Rudolfstiftung“) werden von wüthenden oder wuth¬ verdächtigen Thieren verletzte Personen einer gegen den Ausbruch der Wuthkrankheit gerichteten Behandlung (nach Pasteur) unterzogen. Diese Behandlung ist, soweit dieselbe ambulatorisch stattfindet, unentgeltlich und nimmt in leichten Fällen 14, bei schweren Verletzungen (z. B. Bissen im Gesicht) 20 — 30 Tage in Anspruch. Die Behandlung besteht in Ein¬ spritzungen unter die Haut, welche täglich einmal vorge¬ nommen werden, daher die Aufnahme des Verletzten in die Krankenanstalt gewöhnlich nicht erforderlich ist, sie ist viel¬ mehr nur bei solchen Personen wünschenswert, welche ent¬ weder — wie Kinder — ohne Begleitung Erwachsener kein geeignetes Unterkommen in Wien finden, oder — wie völlig Unbemittelte — unterstandslos sind. Im Interesse einer sicheren Wirkung der Behandlung ist es erforderlich, dass diese Impfungen möglichst bald, in den ersten Tagen nach der Verletzung beginnen können. Bei bereits vorhandenen Erscheinungen der Wuthkrankheit ist die Behandlung nicht mehr anwendbar und sind solche Kranke in ihrem eigenen Interesse und dem ihrer Umgebung nicht nach Wien zu dirigieren. Sollte ein solcher Transport aber unvermeidlich sein, so ist eine verlässliche Begleitperson, die von einem Arzte zu instruieren ist, beizustellen. Die in die Schutzimpfanstalt gegen Wuth in Wien überwiesenen Personen haben das vorgeschriebene amtliche Certificat, welches auch die das wüthende oder wuthver¬ dächtige Thier betreffenden Angaben zu enthalten hat, mit¬ zubringen: Mittellosen heilbedürftigen Personen, welche sich be¬ hufs antirabischer Behandlung in die Lyssa=Schutzimpfungs¬ Anstalt nach Wien begeben, beziehungsweise auch dem etwa nothwendigen Begleiter solcher Verletzten werden seitens der Bahnverwaltungen laut Erlass des Ministeriums des Innern vom 23. September 1899, Z. 19.386, Fahrpreisbegünsti¬ gungen gewährt. Bei begründetem Wuthverdachte ist nicht erst das Ergebnis der eingeleiteten experimentellen Constatierung der Wuth abzuwarten, sondern sofortige Behandlung zu empfehlen. Bezüglich der Fahrbegünstigungen auf den öster¬ reichischen Eisenbahnen für mittellose heilbedürftige Personen, welche sich in die Lyssa=Schutzimpfungs=Anstalt nach Wien begeben, wird Nachstebendes bekanntgegeben: Die ermäßigte Fahrkarte wird unmittelbar an der Personen=Casse ausgefertigt, und zwar auf Grund des vor¬ ewiesenen, legal ausgestellten gemeindeämtlichen Zeugnisses, in welchem die Mittellosigkeit der betreffenden Person und die Bedürftigkeit der Reise in die Lyssa=Schutzimpfungs¬ Anstalt, sowie die allfällige Nothwendigkeit eines Reisebe¬ gleiters bestätigt wird, beziebungsweise bei der Rückfahrt auf Grund einer dem erwähnten Zeugnisse beigegebenen Bestätigung der Anstalts=Direction über die erfolgte anti¬ rabische Behandlung. Die Begünstigung besteht in der Gewährung des halben Fahrpreises der III. Classe. Jedoch können auch Freifahrtscheine in berücksich¬ tigungswürdigen Fällen bei gänzlicher Mittellosigkeit über ein diesbezügliches Ansuchen seitens der k. k. Staatsbahn¬ Directionen verabfolgt, eventuell können die bei den Per¬ onencassen bezahlten halben Fahrpreise im Rückvergütungs¬ wege erstattet werden. Belehrung über die Pest und die sanitären Maßnahmen zur Verhütung und Tilgung derselben. (Gutachten des k. k. Obersten Sanitätsrathes, erstattet in der Sitzung vom 8. Juli 1899.) IV. Feststellung der Diagnose. Die Diagnose der Pest wird am Lebenden durch die klinische Untersuchung allein nur dann ziemlich leicht und mit Sicherheit gestellt werden können, wenn bereits eine Epidemie besteht und typische Erkrankungsformen vor¬ liegen. Handelt es sich aber um die ersten Erkrankungs¬ fälle, so wird deren sichere Erkennung auf rein klinischem Wege häufig sehr schwer oder gar nicht möglich sein, und doch ist gerade in diesen Fällen eine richtige Diagnose die erste Bedingung für eine wirksame Bekämpfung der Aus¬ breitung der Krankheit. Es wird daher in solchen Fällen unbedingt zur bacteriologischen Untersuchung geschritten werden müssen. Zu diesem Zwecke wird vom intervenierenden Arzte, falls er selbst kein Bacteriologe ist, schleunigst die Delegierung eines solchen von Amtswegen zu veranlassen sein.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2