Amtsblatt 1899/50 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. Dezember 1899

citierten Paragraphen geforderte Mindestzahl von 3 Stimmen erhielt. Es wird daher im Sinne obigen Erlasses für die Nachwahl der Wahlmänner der genannten Steuergesell¬ chaft für die Steueramtsbezirke Kremsmünster, Neuhofen, Steyr und Weyer der 13. December 1899 festgesetzt. Zu wählen sind: A. Im Steueramtsbezirke Kremsmünster: drei Wahlmänner. Wahllocal: Gemeindekanzlei in Kremsmünster. Stimmenabgabe: Von 11—12 Uhr vormittags. B. Im Steueramtsbezirke Neuhofen: ein Wahlmann. Wahllocal: Gemeindekanzlei in Neuhofen. Stimmenahgabe: Von 11—12 Uhr vormittags. C. Im Steueramtsbezirke Steyr: drei Wahlmänner. Wahllocal: Amtsgebäude der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Steyr, II. Stock, links. Stimmenabgabe: Von 11—12 Uhr vormittags. D. Im Steueramtsbezirke Weyer: drei Wahlmänner. Wahllocal: Gemeindekanzlei in Weyer. Stimmenabgabe: Von 11—12 Uhr vormittags. Die Wahlmänner wählen sodann in Gemäßheit des Abs. V des § 18 des P. St. G. an Stelle der ausgeschie¬ denen Comissionsmitglieder und Stellvertreter ein Mitglied und einen Stellvertreter. Die durch das Los Ausgeschiede¬ nen, u. zw. Mitglied Josef Wittmann und der Stellvertreter Matthias Hüthmayr in Kremsmünster, können wiederge¬ wählt werden. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Steuergesellschaft III. Classe in den einzelnen Steueramts¬ bezirken. Wählbar sind nur jene Wahlberechtigten der Steuer¬ gesellschaft III. Classe und männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und sich im vollen Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte befinden. Bei den Wahlen ist sich der den Wählern zukommenden Wahllegitimationen und der ämtlichen Stimmzettel zu be¬ dienen. Die Stimmzettel sind bei sonstiger Ungiltigkeit von den Wählern oder deren gesetzlichen Vertretern zu unter¬ fertigen und von denselben entweder persönlich dem Wahl¬ commissär am Wahltage zu überreichen, oder unter Anschluss der Wahllegitimation durch die Post an den Wahlcommissär frankiert einzusenden, etwa unter der Adresse: An den Herrn Wahlcommissär für die Wahlen in die Erwerbsteuer=Commission III. Classe in Steyr, am 9. December 1899. Z. 15.481. Kundmachung. Die Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr hat mit der Eingabe vom 21. November l. J., Z. 23.243, bei der k. k. Statthalterei ein Project zur Herstellung eines Schutz¬ dammes zur Sicherung des Stadttheiles Karolinenthal gegen die Hochwässer des Steyrflusses überreicht. Mit dem Erlasse vom 29. November l. J., Z. 21.228/I, hat die k. k. Statt¬ halterei auf Grund des § 76 des o. ö. Wasserrechtsgesetzes die gefertigte k. k. Bezirkshauptmannschaft ermächtigt, im Namen der k. k. Statthalterei das wasserrechtliche Verfahren im Sinne des VI. Abschnittes dieses Gesetzes einzuleiten und die commissionelle Erhebung zu pflegen. Infolge dieser Ermächtigung wird die commissionelle Erhebung und Ver¬ handlung über dieses Project gemäß § 83 des citierten Gesetzes auf Mittwoch den 27. December l. J., 9 Uhr vormittags, im Sitzungssaale der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft anberaumt, bei welcher die nicht schon früber geltend gemachten Einwendungen vorzubringen sind, widrigens die Betheiligten der beabsichtigten Unternehmung und der dazu ventuell nöthigen Abtretung oder Belastung von Grund¬ eigenthum als zustimmend angesehen würden und ohne Rücksicht auf spätere Einwendungen das Erkenntnis gefällt werden würde. Die Projects=Pläne liegen während der gewöhnlichen Amtsstunden hieramts zu jedermanns Einsicht auf. Steyr, am 13. December 1899. Z. 15.651. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Warnung vor dem Auswanderungs=Agenten Silvio Nodari in Udine. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. November 1899, Z. 35.379, erfährt das bereits sattsam bekannte Treiben des Auswanderungs=Agenten Silvio Nodari in Udine, der mit besonderem Eifer darauf ausgeht, österreichische und ungarische Staatsange¬ hörige durch trügerische Zusicherungen zur Answanderung nach Amerika zu verleiten, eine neuerliche Illustrierung durch zwei in einem Berichte des k. u. k. Viceconsulates in Curi¬ tyba vom 7. September d. J. besprochene Fälle. Der Bericht führt an, dass 26 Auswanderer aus Galizien, welche die Vermittlung des S. Nodari in Anspruch genommen hatten, um sich nach dem Hafen von Paranagua in Brafilien zu begeben, auf der Fahrt nach jenem Hafen bei ihrer Ankunft in Santos darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass die von Nodari ihnen zugesendeten Reisekarten nur für die Fahrt bis nach obigem Zwischenhafen giltig waren, und dass daher die in Rede stehenden Auswanderer mehrere Tage in Santos verweilen mussten, um sich an Bord eines brasilianischen Dampfers auf ihre Kosten nach Paranagua begeben zu können. Die Kosten für den unfreiwilligen Aufenthalt der 26 Auswanderer in Santos und für die Fahrt von dort nach Paranagua repräsentieren die Summe von rund 1700 fl. In dem erwähnten Consulatsberichte wird ferner mit¬ getheilt, dass vier Auswanderer aus Galizien auf Empfehlung des S. Nodari, die ihre Effecten unter seinem Namen nach Udine expediert hatten, von wo aus Nodari die Weiterbe¬ förderung dieser Colli nach Brasilien zu besorgen versprach und sich auch von ersteren den von ihm hiefür berechneten Frachtbetrag bezahlen ließ. Obwohl aber seither nahe an fünf Monaten verflossen sind, ist es den Eigenthümern dieser Colli trotz wiederholt an Nodari gerichteten Schreiben nicht gelungen, in den Besitz ihrer Effecten zu gelangen. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 17. November l. J., Z. 20.435/II, werden die Gemeindevorstehungen auf¬ gefordert, für die möglichst allgemeine Verbreitung vorste¬ hender Thatsachen zu sorgen, damit die auswanderungs¬ lustigen Kreise unserer Bevölkerung darüber belehrt werden, in welcher gewissenlosen Weise Nodari das Vertrauen der¬ enigen ausbeutet, die seine Vermittlung als Auswanderungs¬ Agent in Anspruch nehmen. Ueber vorkommende Fälle von Auswanderungs=Propa¬ ganda des Genannten ist unter Anschlufs der erlangten Belege jeweils unverzüglich zu berichten.

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