Amts-Blatt k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1899. Steyr, am 7. December. Nr. 49. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, am 6. December 1899. Z. 15.692 ai 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Erinnerung, betreffend die Einbringung von Anträgen auf Enthebung vom Landsturmdienste. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiemit erinnert, dass dieselben gemäß § 15, Punkt 62, lit. A und Punkt 63 der Landsturm=Organisationsvorschrift bis 10. Jänner eines jeden Jahres die auf den unumgänglichen Bedarf zu beschränkenden Anträge auf Enthebung vom Landsturmdienste durch Vorlage eines Verzeichnisses nach dem Muster Beilage 12 der oben citierten Vorschrift anher zu erstatten haben, wobei die Enthebungs=Certificate der im Genusse dieser Begünstigung Stehenden behufs Verlängerung beizulegen und in obgenanntem Verzeichnisse ersichtlich zu machen sind. Ferner sind bis längstens 10. Jänner eines jeden Jahres nach § 25, Punkt 131, oben citierter Vorschrift die militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professio¬ nisten, welche sich in den Gemeinden aufhalten und zu besonderen Dienstleistungen für Kriegszwecke in Verwendung gelangen, summarisch nachzuweisen; diese Nach¬ weisung erfolgt nach Muster Beilage 29 (Amtsblatt Nr. 36 ex 1898) der bezogenen Vorschrift in 2 Parien, wovon das eine bei den Gemeinden verbleibt. In diese Nachweisung sind alle mit 1. Jänner 1900 in der Landsturmpflicht stehenden Personen (Jahrgänge 1858—1881) — sowohl heimatszuständige als auch zu anderen Gemeinden gehörige, welche ihren ständigen Wohnsitz in der bezüglichen Gemeinde haben — in die betreffenden Rubriken einzutragen. Die Nachweisung der heimatszuständigen Landsturmpflichtigen der Jahrgänge 1858—1880 erfolgt auf Grundlage der Sturm¬ rollen, jene des Geburtsjahres 1881 aus den Concepten zur Anlegung der Landsturmverzeichnisse für diesen Jahrgang. Nicht aufzunehmen sind in diese Nachweisung: 1. Alle militärisch ausgebildeten Landsturmpflichtigen. 2. Die bei Eisenbahnen und Dampfschiffahrten (sammt Werkstätten und Wersten) bediensteten Professionisten. 3. Alle bei speciell bezeichneten Etablissements in Verwendung stehenden Professionisten, welche bei der Repar¬ tition und Beistellung der Arbeiter außer Betracht zu bleiben haben. 4. Alle, welche nach § 25, Punkt 132, citierter Vor¬ schrift nominativ nach Muster Beilage 28 verzeichnet werden. Die Verzeichnung der Fremdzuständigen (nur solche mit ständigem Aufenthalte in den bezüglichen Gemeinden) auch ungarischer Staatsbürger — erfolgt auf Grundlage der bei den Gemeinden hierüber bestehenden Vormerke und Legitimationsdocumente; bei diesen ist vorher sicherzustellen, ob selbe nicht noch dem Heeres= oder Landwehrverbande angehören oder mit Landsturm=Befreiungscertificaten betheilt sind. Für die nach dem vorstehenden Punkte 4 nominativ zu Verzeichnenden (Muster Beilage 28) ist gleichfalls der ordentliche Wohnsitz maßgebend und umfalst dieses Verzeichnis alle mit 1. Jänner 1900 bestehenden Landsturmjahrgänge. Die in den Ländern der ungarischen Krone sich aufhaltenden österreichischen Landsturmpflichtigen sind nicht aufzunehmen; die außerhalb der Monarchie ständig Angesiedelten sind soweit als möglich von der Heimatsgemeinde aufzunehmen; ungarische Staatsbürger und Fremdzuständige sind aufzunehmen. Die Verzeichnung der nach Punkt 4 zu Verzeichnenden erfolgt kategorien¬ weise in abgesonderten Verzeichnissen. Diese Nachweisungen haben bis 10. Jänner 1900 bei Verantwortung der Herren Gemeinde=Vorsteher hieramts einzulangen. Steyr, am 5. December 1899. ad Z. 12.500. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Betreffend die Stellungs=Verzeichnisse. Sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen werden unter Beziehung auf den hierämtlichen Erlass vom 21. Sep¬ tember 1899, Z. 12.500, Amtsblatt Nr. 39, nochmals auf¬ gesordert, die Stellungs=Verzeichnisse ganz bestimmt bis 10. December 1899 anher vorzulegen. Mit dem Stellungs=Verzeichnisse sind alle auf die 1879 geborenen Stellungspflichtigen bezughabende, bei der Gemeinde erliegenden Acte anher einzusenden, insbe¬ sondere die Matriken=Auszüge über die außerhalb des Bezirkes geborenen, in der Gemeinde zustän¬ digen Stellungspflichtigen, und die Acten über die
2 Anerkennung der Zuständigkeit der nicht in der Geburtsgemeinde heimatsberechtigten Stellungspflich¬ tigen. Diejenigen Gemeinden, welche diese Acten den Stellungs=Berzeichnissen nicht beigelegt haben, haben diese sofort nachzusenden. Steyr, am 5. December 1899. Z. 15.460. An die Gemeinde - Vorstehungen von Bad Hall, Neuhofen, Kremsmünster Markt, Weyer Markt, Gaflenz. Hausiervidierungen des abgelaufenen Jahres. Behufs Verfassung der Nachweisung über im Jahre 1899 vorgenommenen Hausiervidierungen wird ein Ausweis über die dortamts im Jahre 1899 vorgenommenen Vidierungen benöthigt. Dieser Ausweis hat zu enthalten: 1. Die Zahl der vorgenommenen Vidierungen von Hausierbüchern. 2. Wie oft ein und demselben Hausierer (zwei oder mehreremale) im Jahre vidiert wurde. 3. Wie viele von den ausgewiesenen Hausiervidie¬ rungen auf Hausierer aus Ungarn, Oberösterreich, Böhmen, Tirol, Dalmatien und andere Länder entfallen. Dieser Ausweis ist bis 2. Jänner 1900 anher vor¬ zulegen. Steyr, am 2. D cember 1899 Z. 15.500. Einladung zur Prännmeration auf das Amtsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Mit 1. Jänner 1900 beginnt der XVIII. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Dasselbe wird, wie bisher, die zur Verlautbarung geeigneten Erlässe der k. k. Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise des k. k. Bezirksschulrathes an die Gemeinde=Vorstehungen, k. k. Gendarmerieposten=Commanden, Ortsschulräthe und Schulleitungen des Bezirkes, ferner Kundmachungen und Ausforschungen, sowie die Veröffentlichung von auf die politische Verwaltung und auf das Schulwesen bezughabenden Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen enthalten; außerdem werden Personalnachrichten, die Veränderungen im Lehrpersonale im Amtsblatte veröffentlicht; auch werden in dasselbe Kundmachungen und Edicte anderer k. k. Be¬ örden und der Gemeindeämter angenommen. In dem Amtsblatte werden auch, wie bisher, alle das Gewerbe= und Genossenschaftswesen betreffenden Verord¬ nungen, Erlässe und Kundmachungen, sowie Ausschreibungen von Genossenschafts=Versammlungen Aufnahme finden. Das Amtsblatt empfiehlt sich auch für alle diejenigen, welche sich für die öffentliche Verwaltung interessieren oder mit derselben in häusige Berührung treten. Dasselbe bildet einen wichtigen und nothwendigen Amtsbehelf für die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräthe, Schulleitungen und Genossenschafts=Vorstehungen und soll daher von denselben als Inventarsgegenstand sorgfältig ge¬ sammelt und aufbewahrt werden. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und be¬ trägt der jährliche Pränumerationsbetrag wie bisher 2 fl. 50 kr. Das Amtsblatt kann auch von Privaten, Gastwirten, bei welchen Viehhändler 2c. verkehren, sowie von Gutsver¬ waltungen und Oekonomen gegen Einsendung des Pränu¬ merationsbetrages per 3 fl. ganzjährig inclusive Zusendung per Post bezogen werden. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, auf eine rege Pränumeration seitens der interessierten Kreise hinzuwirken. Die bisherigen Abonnenten werden ersucht, den Pränu¬ merationsbetrag für das Jahr 1900 bis längstens 15. De¬ cember 1899 an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzu¬ senden; die neuen Abonnenten wollen ihre Pränumerations¬ Erklärung sammt dem Pränumerationsbetrag ehestens anher einsenden, damit die Zusendung der Amtsblätter rechtzeitig bewirkt werden kann. Steyr, am 3. December 1899 Z. 15.312. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Nr. 20.549|II. Kundmachung betreffend die Regelung der Einfuhr von Vieh aus Oesterreich nach Ungarn. Mittelst Kundmachung vom 7. November 1899 Z. 89.781/III/2, hat das kgl. ung. Ackerbauministerium auf Grund des h. ä. Ausweises über den Stand der Epizootien vom 31. October l. J., Z. 36.618, bezüglich der Einfuhr von Vieh aus Oesterreich nach Ungarn Nachstehendes angeordnet: I. Verboten ist: A. wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche die Einfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen aus den nachstehend bezeichneten Gemeinden und deren Nachbar¬ gemeinden in: 1. Niederösterreich, Bezirk St. Pölten: aus der Gemeinde Obritzburg; Stadtgebiet Wien: aus dem 17. und 18. Bezirke; 2. Tirol. Bezirk Imst: aus den Gemeinden Imst, Karies, Tarrenz; Bezirk Innsbruck: aus den Gemeinden Absam, Aldrans, Ampaß, Axams, Ellbogen, Igls, Kolsa߬ berg, Lanz, Mieders, Patsch, Ranggen, Rinn, Sistrans, Wattenberg, Wattens, Wilten; Bezirk Landeck: aus den Gemeinden Fiß, Fließ, Flirsch, Galtür, Haid. Kanus, Kappl, Ladis, Nasserin, Petnau, Pians, Prutz. Schönweis, See, Sersrans, Spies, Strengen, Tösens, Zams; Bezirk Meran: aus den Gemeinden Laas, Latsch, Mals, Meran, Schlanders, Tartsch, Tirol; Bezirk Reutte: aus den Gemeinden Gräu, Lechtschau, Lermoos, Vorderhornbach, Weißenbach: Bezirk Riva: aus der Gemeinde Romarzello; Bezirk Rovereto: aus den Gemeinden Ala, Adio, Lizzani, Serravalle; Bezirk Trient: aus den Gemeinden Civezzano, Lasino, Calavino, Cenbra, Giovo, Meano, Vigolo; aus der Stadt Trient. 3. Vorarlberg. Bezirk Bludenz: aus der Gemeinde Frastanz; Bezirk Bregenz: aus der Gemeinde Hörbranz; Bezirk Feldkirch: aus den Gemeinden Laterns, Dornbirn, Hohenaus, Zwischenwasser. 4. Böhmen. Bezirk Asch: aus den Gemeinden Asch, Haslau, Romersreuth; Bezirk Bischofteinitz: aus den Ge¬ meinden Bischofteinitz, Krenowa, Kwitschowitz, Mauthaus, Semeschitz; Bezirk Brüx: aus den Gemeinden Deutsch¬ Blatnik, Hawran; Bezirk Eger: aus der Gemeinde Treben¬ dorf; Bezirk Hokowitz: aus den Gemeinden Pracholes,
3 Groß=Wiska, Zditz; Bezirk Karlsbad: aus den Gemeinden Grün, Neudorf, Tiefenbach, Töppeles; Bezirk Klattau: aus den Gemeinden Chudenitz, Doppoldonitz, Deschenitz, Eisen¬ straß, Mlynetz, Polenka, Prawowitz, Schiesnelitz, Stefanowitz, Wolin, Zdaslaw: Bezirk Komotau: aus den Gemeinden Salesel, Slujol; Bezirk Kralowitz: aus der Gemeinde Wschehrad; Bezirk Leitmeritz: aus den Gemeinden Opolan, Schierschowitz; Bezirk Luditz: aus den Gemeinden Alberitz, Thönischen; Bezirk Mies: aus den Gemeinden Choteschau, Doblau, Gottowitz, Holleischen, Hollezrieb, Hradzen, Lossin, Lellowa, Mies, Nürschau, Prestnolk, Saluschen, Sellowitz, Staab, Stich, Teinitzl, Tuschkan, Wasseraujezd: Bezirk Pilsen. aus den Gemeinden Hyschitz, Stahlarevitz, Wejper¬ nitz; Bezirk Plan: aus den Gemeinden Bruch, Dreihacken F., Dürrmaul, Gammitz, Gröna, Hangendorf, Kiesenreuth, Michelsberg, Neudorf, Plan, Punnau, Sandau, Schmelz¬ thal K., Schmelzthal P., Groß=Siehdichfür, Schlief, Vogel¬ ang, Weisgau, Wischka; Bezirk Prestiz: aus den Gemeinden Dneschitz, Ober= und Unter=Lukawitz, Wojowitz; Bezirk Raudnitz: aus den Gemeinden Cernico, Choteschau, Klappay, Libochowitz, Sedlitz, Slatina, Straschkow; Bezirk Rokycan: aus den Gemeinden Eipowitz, Stahlau; Bezirk Saaz: aus den Gemeinden Liebolschau, Münitz, Nehasitz, Velneschloss, Witosses; Bezirk Taschau: aus den Gemeinden Altsedlisch, Neustadl, Tissa, Uschau; Bezirk Taus: aus den Gemeinden Bokitz, Cernikan, Kanth, Kollautschen, Luzenitz, Spanau; Bezirk Tepl: aus den Gemeinden Abaschin, Auschowitz, Einsiedl, Habakladrau, Pfaffengrün. 5. Galizien. Bezirk Bowzczöw: aus den Gemeinden Babinca, Gleboczek, Korolöwka, Skowiatyn, Wierzolmiakowce, Wolkowce; Bezirk Czortköw: aus der Gemeinde Swidowa; Bezirk Myslenice: aus den Gemeinden Gernawies, Peim, Polanka; Bezirk Tarnöw: aus der Gemeinde Kowalowy görne; Bezirk Turka: aus der Gemeinde Butelka nizna; Bezirk Wieliczka: aus der Gemeinde Stojowice; Bezirk Zaleszczki: aus der Gemeinde Lisowce. 6. Bukowina. Bezirk Gurahumora: aus den Gemeinden Arbora, Bori, Gurahumora: Bezirk Kimpolung: aus den Gemeinden Dornawatza, Frassin, Kimpolung; Bezirk Radautz: aus den Gemeinden Bilka, Burda, Kostischa, Neu=Fratautz, Radautz, Satulmare, Wollowetz; Bezirk Sereth: aus den Gemeinden Baince, Graniczestie, Hliboka; Bezirk Storozynetz: aus den Gemeinden Kupka, Petroutz; Bezirk Suczawa: aus der Gemeinde Uidestie. B. wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen: 1. Niederösterreich Bezirk Bruck a. d. L.: aus allen Gemeinden; Bezirk Korneuburg: aus den Gemeinden Ober=Hautzenthal, Stockerau; Bezirk Mödling: aus der Ge¬ meinde Mödling; Bezirk Waidhofen a. d. Th.: aus der Gemeinde Thaya. 2. Steiermark Bezirk Bruck a. d. M.: aus der Gemeinde Aflenz; Bezirk Graz: aus der Gemeinde Liebenau; Bezirk Leoben: aus der Gemeinde Eisenerz; Bezirk Pettau Land): aus den Gemeinden Heiligen=Dreifaltigkeit, Sauerbrunn. 3. Galizien, Bezirk Jaworow: aus der Gemeinde Hdaszowice; Bezirk Sokal: aus der Gemeinde Zabcze. II. Für die zur Einfuhr gelangenden Thiere müssen be¬ hördlich ausgestellte Viehpässe beigebracht werden, welche be¬ scheinigen, dass am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden, beziehungsweise in den angrenzenden Gemeinderayons innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung der betreffenden Thiere eine auf dieselben übertragbare und zur Anzeige ver¬ pflichtende Krankheit nicht geherrscht hat. Wird unter Thieren dieser Herkunft in der Bestimmungs¬ station der Bestand einer Seuche constatiert, so ist der be¬ treffende Viehtransport, soferne nicht etwa die Ueberführung der Thiere nach einer mit der Eisenbahnstation mittelst Schienenstranges verbundenen öffentlichen Schlachtbänke ge¬ stattet wird, nach der Verladestation des Ursprungortes zurückzusenden. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Wirk¬ samkeit und mit diesem Zeitpunkte tritt die h. a. Kund¬ machung vom 18. October d. J., Z. 18.659/II, außer Kraft. Gegen diese Verbote eingeführte Viehtransporte werden gemäß § 155 des Gesetzartikels VII ex 1888 confisciert. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 14. November d. J., Z. 38.023, allgemein verlautbart. Linz, am 25. November 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie= Posten=Commanden zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 25. November 1899, Nr. 20.549/II, zur Verlautbarung mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, dass aus jeweilig verseuchten Gemeinden und deren Nach¬ bargemeinden kein Vieh zum Verkehre nach den Ländern der ungarischen Krone versendet werden darf. Z. 15.432. Steyr, am 3. December 1899. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nr. 20.893/II. Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei, betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Schweinen aus dem Gebiete des königl. bayerischen Amtsbezirkes Wegscheid nach Oberösterreich. Nachdem laut Bericht der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Rohrbach vom 21. November 1899, Z. 10.717, der königlich bayerische Amtsbezirk Wegscheid gegenwärtig frei von Schweineseuche ist, so findet die k. k. Statthalterei das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 10. September d. J., Z. 16.469/II, erlassene Verbot der Einfuhr von Schweinen aus diesem Amtsbezirke nach Oberösterreich wieder außer Wirksamkeit zu setzen. Linz, den 28. November 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 16.554/IV Str. Steyr, 5. December 1899. Infolge der am 5. December 1899 vorgenommenen Auslosung der Personaleinkommensteuer= Schätzungs=Com¬ missionsmitglieder, bezw. Stellvertreter haben im Sinne des § 189 des P.=St.=G. ex 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220, mit Ende des Jahres 1899 auszuscheiden u. zw. im Schätzungs¬ bezirke Steyr Stadt: Die gewählten Mitglieder: Franz Honsak, Ober¬ buchhalter, Otto Payrleitner, Privat, Otto Sander, Fondsverwalter; die gewählten Stellvertreter: Franz Ko¬ latek, Kupferschmied, Hans Millner, Privat, und Josef Popp, Schlosser.
Im Schätzungsbezirke Steyr Land: Die gewählten Mitglieder: Josef Reder, Dampfbäckereibesitzer, Ottomar Janetschek, Gutsbesitzer, Franz Rührlinger, Oeko¬ nom; die gewählten Stellvertreter: Michael Damhofer, Fabriksarbeiter, Alois Hartmann, Apotheker, Josef Runkl, Stiftsgärtner i. P. Der Tag der Ergänzungswahl wird rechtzeitig bekannt¬ gegeben werden und können die Ausgeschiedenen wieder gewählt werden. Steyr, am 4. December 1899. Z. 14.665. Postablage in Unterlausa. Laut Note der k. k. Post= und Telegraphen=Direction in Linz vom 16. November l. J., Z. 53.355, trat am 16. November l. J. in der Ortschaft Unterlausa in Oberösterreich (Postbestellbezirk Altenmarkt bei St. Gallen) eine sogenannte Postablage in Wirksamkeit, welche ihre Verbindung mit dem k. k. Post= und Telegraphenamte Alten¬ markt bei St. Gallen durch einmalige Gänge erhält. Die Besorgung der Postablagegeschäfte und der täglich einmaligen Verbindungsgänge zwischen der Postablage und dem k. k. Post= und Telegraphenamte Altenmarkt bei St. Gallen wurde dem Johann Schoiswohl in Unterlausa übertragen. Die Ordnung, nach welcher die erwähnten Verbin¬ dungsgänge herzuhalten sind, ist folgende: Abgang von Unterlausa um 7 Uhr früh, Ankunft in Altenmarkt um ¾ 11 Uhr vormittags. Abgang von Altenmarkt um ¾ 12 Uhr vormittags, Ankunft in Unterlausa um ½4 Uhr nachmittags. Zugleich mit der Errichtung der Postablage wird auch ein ärarischer Briefsammelkasten am Hause Nr. 18 in Unter¬ lausa angebracht. Steyr, am 30. November 1899. Z. 13.194. An alle Gemeinde- Vorstehungen und Genossen¬ schafts- Vorstehungen. Ausgabe eines II. Supplementheftes von Dr. Georg Ritter von Thaa zu seinem Werke „Das Maß- und Gewichts¬ wesen und der Aichdienst in Oesterreich.“ Der Sectionschef im k. k. Handels=Ministerium, Dr. Georg Ritter von Thaa, hat mit Genehmigung des Handelsministeriums ein II. Supplementheft zu seinem Werke: „Das Maß= und Gewichtswesen und der Aichdienst in Oesterreich“ (Wien 1890, Manz), verfasst, welches gleich dem im Jahre 1896 erschienenen I. Supplementhefte und dem Hauptwerke in der Manz'schen Hof=, Verlags= und Univer¬ sitäts=Buchhandlung in Wien erschienen ist. Dieser Supple¬ mentsband enthält in übersichtlicher Zusammenstellung eine verlässliche Sammlung aller seit dem Erscheinen des I. Supplementsbandes auf diesem Gebiete erflossenen Vor¬ schriften, ein vollständiges Sachregister nebst einem ergänzten chronologischen Register und indem derselbe so einem prak¬ tischen Bedürfnisse Rechnung trägt, bildet er gleichzeitig einen nützlichen Behelf sowohl für die behördlichen Organe als auch im allgemeinen für die interessierten Fachkreise. Auf Grund des Erlasses des k. k. Handels=Ministe¬ riums vom 8. September d. J., Z. 45.117, werden die Gemeinde=Vorstehungen, in deren selbständigen Wirkungs¬ kreis zufolge des Gesetzes vom 5. März 1862, R.=G.=Bl. Nr. 18, die Aufsicht über Maß und Gewicht gehört, dann die Genossenschaften und andere Handels= und gewerbliche Corporationen auf dieses Werk aufmerksam gemacht. Z. 15.358. Steyr, am 1. December 1899. II. Verzeichnis der Spenden für die durch das Hochwasser Beschädigten. Von den Gemeinde=Vorstehungen: Ried 82 fl. 27 kr., Sipbachzell 80 fl., St. Marien 50 fl., Neuhofen 58 fl. 62 kr., Piberbach 37 fl. 50 kr., Garsten 45 fl. 21 kr., Losenstein¬ leiten 229 fl. 49 kr., Ternberg 25 fl., Thanstetten 117 fl. 76 kr., St. Ulrich (Neuschönau) 44 fl. 30 kr., Großraming 52 fl. 17 kr., Neustift 74 fl. 74 kr., Weyer Land 66 fl., Summa 963 fl. 06 kr. Gesammt=Summe der Sammlung im Bezirke Steyr Land 3175 fl. 30 kr. Namens der Hilfsbedürftigen spreche ich hiemit allen Spendern den wärmsten Dank aus. Z. 14.581. Steyr, am 4. December 1899. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung des Karl Schubert. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 26. Juni 1875 in Mähr.=Schönberg geborenen, nach Johnsdorf, Bezirk Römer¬ stadt, heimatsberechtigten Karl Schubert, Sohnes des Ambros Schubert und der Cäcilia Drescher, angesucht. Der Genannte ist ledig, von Profession Weber, mittlerer Statur, hat längliches Gesicht, blonde Haare, braune Augen, eine längliche Nase und gesunde Zähne. Infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 6. November l. J., Z. 19.620/IV, ergeht daher der Auftrag, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm=) Pflichtigen einer Gemeinde des Bezirkes aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 15. Jänner 1900 anher berichten. Z. 15.541. Steyr, am 4. December 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten- Commanden. Ausforschung des Josef Pernarcic. Josef Pernarcic, Sohn des sel. Johann und der seligen Katharina, am 4. Juli 1848 zu Maohinje H.=Nr. 26 geboren, Landmann, verheiratet, mittlerer Größe, mit schwarzem Haar und Augenbrauen, grauen Augen, breiter Nase und breitem Mund, spricht slovenisch und italienisch, ist vor circa einem Jahre von seinem Aufenthaltsorte Gabrije, Bezirk Görz, unbekannt wohin fortgegangen. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 28. November l. J., Z. 20.919/II, ergeht der Auftrag, Nachforschungen nach dem Genannten zu pflegen und über ein eventuelles positives Ergebnis bis Ende December d. J. anher zu berichten.
5 An sämmtliche Genossenschafts- und Krankencassen - Vorstehungen zur Kenntnisnahme. 111 A. Gewerbeverleihungen pro November. 1. Franz Huber, Tischlergewerbe in Neustift Nr. 7, Gem. Gleink. 2. Franz Scheidleder, Bäckereigewerbe in Stadl¬ kirchen Nr. 12, Gem. Gleink. 3. Georg Gradauer, Schuh¬ machergewerbe in Bad Hall Nr. 184. 4. Anton Micula, Bindergewerbe in Schattleiten Nr. 7, Gem. Ternberg. 5. Matthias Rogl, Handel mit Gold= und Silberwaren, Uhrketten, Ringen, Schmuck 2c. 2c. in St. Marien Nr. 14. 6. Alois Kroiß, Botengewerbe zwischen Steyr und Wels, in Pfarrkirchen Nr. 4. 7. Eva Therese Dickbauer, Säge¬ gewerbe in Mairdorf Nr. 11, Gem. Land Kremsmünster. 8. Karl Lischka, Schneidergewerbe in Ried Nr. 63. 9. Karl Winklmayr, Fleischhauerei in Unterhimmel Nr. 30, Gem. Garsten. B. Gewerbelöschungen pro November. Franz Poxleitner, Oel= und Knochenstampf in Hehenberg Nr. 55, Gem. Pfarrkirchen. Anton Forsthuber, Holzhandel in Lahrndorf Nr. 20, Gem. Garsten. Anton Entinger, Handel mit Körner Heu, Stroh, Erdäpfeln und anderen Landwirtschaftsproducten in Ramingsteg Nr. 47, Gem. St. Ulrich. Maria Pürstinger, verh. Salzwimmer, Victua¬ lienhandel in Feyeregg Nr. 10, Gem. Pfarrkirchen. Johann Zennek, Bäckergewerbe in Großraming Nr. 58. Gottfried Weiß, Schuhmachergewerbe in Unterdambach Nr. 25, Gem. Garsten. Belehrung über die Pest und die sanitären Maßnahmen zur Verhütung und Tilgung derselben. (Gutachten des k. k Obersten Sanitätsrathes, erstattet in der Sitzung vom 8. Juli 1899.) I. Wesen der Pest. Die Pest, auch Beulenpest genannt, ist eine durch den Pestbacillus hervorgerufene und in Europa nur nach Einschleppung auftretende Infectionskrankheit, welche und zwar häufiger entweder local bleibt oder aber zur Allgemeininfection führt. Am häufigsten erkranken zu¬ erst die Lymphdrüsen, seltener die Lungen und noch seltener die Haut. Man nennt die erkrankten Lymphdrüsen Bubonen, die Erkrankung der Lungen Pestpneumonie und die der Haut Carbunkel. Die Bubonen können wieder in primäre und secundäre unterschieden werden; erstere betreffen jene Lymphdrüsen, in welche der Pestbacillus von seiner Eingangs¬ pforte aus zunächst und zwar auf dem Lymphwege gelangt, während die secundären Bubonen durch die später erkran¬ kenden Lymphdrüsen, beziehungsweise Lympsfollikel dargestellt werden, in welche der Pestbacillus erst von dem primären Bubo aus, und zwar durch die Blutbahn, verschleppt wird. Bei sehr raschem und bösartigem Verlaufe der Krankheit können die Bubonen mitunter so wenig entwickelt sein, dass sie sich dem klinischen Nachweise entziehen (Pestis siderans). In jenen Fällen, in welchen der Process in den Lymphdrüsen localisiert bleibt, zeigt die Krankheit im allgemeinen einen mehr gutartigen Charakter, obwohl zu¬ weilen auch in solchen Fällen schwere Allgemeinerscheinungen auftreten können, welche von der Resorption der durch die Pestbacillen producierten und hauptsächlich auf das Herz und das Central=Nervensystem wirkenden Giftstoffe herrühren. Kommt es zur Allgemeininfection, die mit¬ unter erst spät eintritt, so verläuft die Krankheit von nun an mehr weniger stürmisch, und zwar unter dem Bilde der Septikämie, wobei gewöhnlich Blutungen in den verschie¬ denen Organen auftreten, oder unter dem Bilde der Pyämie, mit metastatischen Herden vorwiegend in Lunge, Leber, Niere und Haut; der Ansgang der Allgemeininsection ist gewöhnlich, wenn auch nicht immer, ein tödtlicher. Im Verlaufe der Pesterkrankung kommt es sehr häufig zur Secundärinfection mit anderen pathogenen Bakterien, insbesonders mit den sogenannten Eitercoccen (Staphylococcus und Streptococcus pyogenes) und den Pneumoniecoccen; sie tritt in erster Linie in den erkrankten Tonsillen und Lymphfollikeln der Mund= und Rachenhöhle, weiters in den Lungen sowie in den Bubonen auf und kann schließlich gleichfalls zu einer Allgemeininfection führen. II. Actiolgie der Pest. Der Erreger der Pest ist ein Bacillus, welcher sich eicht künstlich cultivieren lässt und auch unter natürlichen Verhältnissen außerhalb des Organismus eine Zeitlang zu existieren vermag. Er bildet aber keine Dauerformen Sporen) und ist im allgemeinen gegen äußere Einwirkungen (Eintrocknung, Sonnenlicht, Hitze, chemische Agentien) nicht sehr widerstandsfähig. Gegen rasche, bei höherer Temperatur stattfindende Eintrocknung ist er sogar fehr empfindlich, während er bei langsamer, z. B. bei einer Temperatur zwischen 15 und 18 Grad C. stattfindender Eintrocknung bis zu vier Wochen, allerdings unter Abnahme seiner Virulenz, lebensfähig bleiben kann. Unter Einwirkung des directen Sonnenlichtes gehen die Pestbacillen in wenigen Stunden, bei feuchter Hitze von 80 Grad C. in 5 Minuten und von 100 Grad C. augen¬ blicklich zu Grunde. Von den gebräuchlichen chemischen Desinfectionsmitteln tödten die Pestbacillen wässerige Lösungen von 1 per Mille Sublimat in einigen Augenblicken, von 2•5 Percent Carbolsäure oder Lysol in 1 Minute, von 1 Percent Chlorkalk in 15 Minuten, von 1 Percent Aetz¬ kalk in 30 Minuten; Kalkmilch (zu gleichen Theilen mit der zu desinficierenden Substanz, z. B. mit Fäces vermengt) oder dreipercentige Schmierseifenlösung vernichten die Pest¬ bacillen auch erst in 30 Minuten. Im aufbewahrten Spu¬ tum von Pestpneumonie waren die Pestbacillen nach 15 Tagen, in faulenden Organen von Pestleichen nach 6 Tagen, in sterilisierten und dann mit Pestbacillen versetzten Fäces nach 5 Tagen, in sterilisiertem Leitungswasser nach 10 Tagen und in gewöhnlichem Leitungswasser nach 5 Tagen nicht mehr nach¬ weisbar. Die Haupteintrittspforten des Pestbacillus in den menschlichen Organismus sind die Haut, die Respi¬ rationswege und der Digestionstract. Was die Haut betrifft, so kann die Invasion zwar an jeder Stelle erfolgen; doch kommt hiebei die Haut der entblößten Körpergegenden, namentlich der Hände und Füße, in erster Linie in Betracht, da an ihnen am häufigsten Verletzungen vorkommen und diese das Eindringen des Pestbacillus erleichtern; der Pestbacillus kann aber auch an intacten Hautstellen eindringen, wenn er in dieselben, beispielsweise durch die Finger oder durch Wäschestücke, Kleider und dgl., gewissermaßen eingerieben wird. An der Eingangspforte in der Haut kommt es gewöhn¬ lich zu gar keiner oder wenigstens zu keiner sichtbaren Ver¬ änderung; erst in den zunächst gelegenen Lymphdrüsen
6 äußert sich die Wirkung des eingedrungenen Pestbacillus, und zwar in der Erzeugung eines primären Bubo. Im Resprationstracte vermag der Pestbacillus an beliebigen und selbst an ganz unverletzten Stellen ein¬ zudringen; erfolgt die Invasion in der Nasenhöhle, so kann es in den Hals=Lymphdrüsen zur Bildung eines primären Bubo kommen, während bei dem Eindringen in die Bronchien oder die Lungenalveolen in diesen selbst eine Entzündung, nämlich die sogenannte Pest=Bronchitis und Pest¬ Pneumonie entsteht, und zwar letztere in der Form einer confluierenden Lobulärpneumonie. Vom Verdauungstracte kommt eigentlich nur die Mund= und Rachenhöhle in Betracht, da vom Magen und Darm aus wohl nur selten eine Infection erfolgen wird. In der Mund= und Rachenhöhle sind es vor allem die Tonsillen, welche häufig zur Eintrittspforte werden können; der primäre Bubo sitzt dann im Halse. Was das Vorkommen des Pestbacillus innerhalb des erkrankten Organismus betrifft, so findet er sich nicht nur in den Krankheitsherden und in den von die¬ sen stammenden Excreten, namentlich im Sputum bei Pest¬ Bronchitis und Pestpneumonie und im Speichel bei Affectionen der Mund= oder Rachenhöhle, sondern bei Allgemeininfection auch im Blute und in den Hämorr¬ hagien, daher unter diefen Verhältnissen auch im Nasen¬ secrete bei Epitaxis, im Erbrochenen und in den Fäces bei Hämorrhagien der Magen= oder Darmschleimhaut, im Men¬ strualblute und überdies nicht selten im Harne und in der Galle. In die Außenwelt kann der Pestbacillus mit den eben genannten Excreten sowie mit dem Exsudate der auf¬ gebrochenen Bubonen, Carbunkeln und Blasen der Haut gelangen. Die Uebertragung des Pestbacillus auf Ge¬ sunde erfolgt daher zunächst durch die erwähnten Ausschei¬ dungsstoffe, und zwar entweder direct durch die letzteren oder durch Vermittlung von Objecten, welche mit diesen Stoffen besudelt wurden und keine der Lebensfähigkeit des Pestbacillus abträgliche Beschaffenheit haben. Von diesen Objecten werden daher namentlich Wäsche=, Kleidungs= und Verbandstücke zur Uebertragung geeignet sein, vorausgesetzt, dass sie nicht zu sehr durch faulende Stoffe verunreinigt oder die Excrete nicht schon seit längerer Zeit an ihnen eingetrocknet sind. Eine Uebertragung des Pestbacillus durch die Luft ist nur auf geringe Entfernung möglich, und zwar nicht durch Verstäubung von trockenen Substanzen, da in diesen die Pestbacillen bereits abgestorben sind, sondern durch Verstäuben und Verspritzen von Flüssigkeiten, wie z. B. vom Sputum oder Speichel beim Husten oder Sprechen der Pestkranken, wodurch nämlich feinste Flüssigkeitströpfchen in die nächste Umgebung gelangen können. Eine Uebertragung des Pestbacillus kann auch durch Fliegen und vielleicht auch durch gewisse blutsaugende Insecten (Flöhe, Wanzen) geschehen, wenn deren Körper mit den zuvor genannten Auswurfsstoffen in Berührung gekommen war. Endlich spielen bei der Verbreitung und Uebertragung des Pestbacillus noch jene Thiere eine wichtige Rolle, welche pontan an Pest erkranken können. Zu diesen gehören vor allen die Ratten und Mäuse, bei welchen Pest¬ erkrankungen wiederholt constatiert werden konnten, und eine gegenseitige Ansteckung namentlich dadurch begünstigt wird, doss die verendeten Thiere von den gesunden angenagt oder gefressen werden. Aber auch bei Katzen ist eine spontane Erkrankung nicht ausgeschlossen, weil sie einerseits sehr leicht künstlich mit Pestbacillen zu inficieren sind, andererseits mit Ratten oder Mäusen und deren Auswurfsstoffen in Berührung kommen können. Alle diese Thiere werden dann den Pest¬ bacillus auf den Menschen übertragen können, wenn dieser mit ihnen oder ihren Auswurfsstoffen in directen oder in¬ directen Contact kommt. Alle anderen in unserer Umgebung lebenden Thiere sind aber entweder dem Pestbacillus gegenüber refractär, oder es ist ihnen, wie z. B. den soust für den Pestbacillus sehr empfänglichen Meerschweinchen und Kaninchen, keine Gelegenheit zu einer natürlichen Infection geboten. Die Incubationsdauer schwankt zwischen 2 und 7 Tagen. (Fortsetzung folgt.) Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Stepr.
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