Amts-Blatt k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 48. Steyr, am 30. November. 1899. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten Inserate angenommen werden. mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, am 28. November 1899. Z. 15.301. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Beeidigung der Gemeinde=Polizeiorgane. Ich sehe mich veranlasst, den Gemeinde=Vorstehungen in Erinnerung zu bringen, dass die als Gemeinde=Polizei¬ Organe bestimmten Personen in Eid und Pflicht zu nehmen sind, und dass die Beeidigung der Gemeinde Polizeiorgane in Gemäßheit des § 32, Absatz 2 der Gemeinde=Ordnung von dem Gemeinde=Vorsteher vorzunehmen ist. Da die beeideten Polizeidiener die Rechte einer öffent¬ lichen Wache genießen, hat die Gemeinde=Vorstehung über¬ dies über jeden Act der Bestellung und Beeidigung eines Gemeinde=Polizeidieners die Anzeige an die k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft zu erstatten. Zugleich wird den Gemeinde=Vorstehungen im Nach¬ stehenden die Eidesformel bekanntgegeben, nach welcher die noch unbeeideten Polizeiorgane in Eid und Pflicht zu nehmen sind. Eidesformel. Ich schwöre, die mir infolge meiner Anstellung als Polizeidiener der Gemeinde obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen, dem Herrn Gemeinde¬ Vorsteher oder seinem Stellvertreter treu und gehorsam zu sein, denselben, sowie auch den Herren Gemeinderäthen die schuldige Achtung zu bezeigen, die mir von dem Herrn Gemeinde=Vorsteher oder seinem Stellvertreter übertragenen Geschäfte und Dienstesverrichtungen genau und gewissenhaft zu besorgen, insbesondere auf die herumziehenden Bettler, Vagabunden und andere bedenkliche Individuen fortwährend ein wachsames Auge zu haben, deren Aufgreifung und Einlieferung an die Gemeinde=Vorstehung in sicherer Weise zu bewerkstelligen und mit allen Kräften dahin zu wirken, dass den bestehenden Polizeivorschriften und den Anord¬ nungen der Gemeinde=Vorstehung Achtung und Gehorsam geleistet werde. So wahr mir Gott helfe! Steyr, am 22. November 1899: Z. 14.841. An sämmtliche Herren Gemeindeärzte. Abgabe der Sterbescheine. Anlässlich der Beschwerde eines k. k. Bezirksgerichtes über verspätete Anzeige von Todfällen seitens der Gemeinde¬ ämter, werden die Gemeindeärzte erinnert, die Todten¬ beschauzettel in jedem Falle unverweilt nach der Todten¬ beschau an die betreffende Gemeindevorstehung abzuliefern, damit diese in die Lage komme, die Todtenanzeige bei Gericht rechtzeitig zu erstatten. Steyr, am 27. November 1899. Z. 15.073. An die sämmtlichen Gemeinde-Vorstehungen, die Herren Gemeinde - Aerzte und die k. k. Gen¬ darmerieposten=Commanden. Mit Rücksicht auf das Vorkommen eines eingeschleppten, jedoch isoliert gebliebenen Pestfalles in Triest und auf die gegenwärtige Verbreitung der Pest hat die k. k. Statt¬ halterei in Linz mit Erlass vom 21. d. M., Z. 20.701/V, anzuordnen befunden, dass die bereits am 17. Juni 1899, Z. 7996, im Amtsblatt Nr. 24 bekanntgegebenen Ma߬ regeln nunmehr wieder den Gemeinde=Vorstehungen zur strengsten Durchführung in Erinnerung gebracht werden. Insbesondere erscheint es nothwendig, im Wege sorg¬ fältiger Ueberwachung des Fremden= und Reiseverkehrs dem Gesundheitszustande jener fremdländischen Personen, welche aus Gegenden zureisen, in denen pestverdächtige Infections¬ krankheiten bestehen, oder aus Ländern kommen, welche mit solchen Gegenden in regem Verkehre stehen, die sorg¬ fältigste Aufmerksamkeit zuzuwenden. Im Falle einer Erkrankung solcher Personen, ist auf schleunige Zuziehung eines Arztes und Constatierung der Natur der Krankheit das größte Gewicht zu legen und, wenn sich der Verdacht einer bedenklichen Infection ergeben sollte, unter sofortiger Isolierung des Kranken, ungesäumt die Anzeige anher zu erstatten.
2 Unter einem werden die Gemeinde=Vorstehungen auf die Belehrung über die Pest aufmerksam gemacht, welche vom obersten Sanitätsrath herausgegeben worden ist. Die¬ selbe wird in mehreren Abtheilungen in den nächst erschei¬ nenden Amtsblättern mitgetheilt werden, und ist auch um 10 kr. per Stück von Alfred Hölders Buchhandlung in Wien I., Rothenthurmstraße 15, zu beziehen. Z. 15.074. Steyr, am 27. November 1899. An sämmtliche Herren Gemeindeärzte. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. d. M., Z. 20.775/V, wird den Herren Gemeindeärzten ein Exemplar der vom obersten Sanitätsrathe ausgearbeiteten und im „Oesterreichischen Sanitätswesen“ als Beilage zu Nr. 43, Jahrgang 1899, publicierten „Belehrung über die Pest und die sanitären Maßnahmen zur Verhütung und Tilgung derselben“ mit dem Beisügen übermittelt, dass sich darnach im Falle der Einschleppung der Pestkrankheit un¬ bedingt und strengstens zu richten sein wird. Z. 14.856. Steyr, am 21. November 1899. Nr. 20.433/II. Kundmachung betreffend die Einfuhrsbeschränkungen für Klauenthiere aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchenaus¬ weises der Landesregierung in Sarajewo über die Verbreitung der anstecknden Thierkrankheiten im Occu¬ pationsgebiete findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 11. No¬ vember d. J., Z. 38.110, unter Behebung der bisher giltigen hierämtlichen Kundmachung vom 6. October d. J., Z. 17.881 (Anzeigeblatt Nr. 4522), gegen das Oceupations¬ gebiet nachstehende Sperrmaßnahmen mit der Wirksamkeit vom 17. November 1899 angefangen zu erlassen: Wegen des Bestandes der 1. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Banjaluka, Brcka, Dervent, Bos. Dabica, Bos. Gradiska, Krupa, Prjedor, Prnjavor, Dolna=Tuzla, Blasencia und Zwornik; 2. Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Banjaluka, Bihac, Cazin, Krupa, Bos. Novi und Petrovac. Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachungen vom 5. Jänner d. J., Z 39, II, und vom 2. November d. J., Z. 19.709, II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande mittelst der Eisenbahn nach Oberösterreich, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreiem Gebiete nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch ferner¬ hin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bezw. nach § 46 des ollgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 17. November 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 14.922. Steyr, am 22. November 1899. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten- Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 20.653/II. Kundmachung betreffend die Erlassung von Sperrverfügungen für die Ein¬ fuhr von Schweinen aus Ungarn nach Oberösterreich. Mit Bziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 7. November d. J., Z. 19.929 II, womit die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern bis auf weiteres geregelt wird, findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses dis k. k. Ministeriums des Innern vom 17. November d. J., Z. 38.661, wegen Einschleppung der Schweinepest weiters noch die Sperre für die Einfuhr von Schweinen gegen die Mastanstalt in Köbanya, Stadt Budapest und die Stuhlbezirke Felsö=Kecs¬ kemet, Also=Pest, Also=Pilis, Also=Vacz, Felsö=Pilis, Felsö¬ Vacz anzuordnen. Uebertretungen dieser Verfügung, welche am 23. No¬ vember d. J. in Wirksamkeit tritt, werden nach den § § 44 und 45 des allgemeinen Therseuchengesetzes bestraft, und fiaden auf verbotwidrig eingsbrachte Transporte die Bestim¬ mungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Linz, am 19. November 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, 23. November 1899. Z. 14.923. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmericposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. November bis 17. November 1899. 1. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Thann.
3 Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Pierbach; Gemeinde Zeiß, Ortschaft Unterzeiß. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaften Pettenbach, Lugendorf. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ort¬ schaft Bergham. 4. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Lohnsburg. 5. Bezirk Schärding: Gemeinde Natternbach, Ortschaft Untergemeting. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Spieldorf; Gemeinde Ried, Ortschaft Großendorf; Gemeinde und Ortschaft Pucking. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Sandl, Ortschaft Viehberg. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Taiskirchen, Ortschaft Hocheben. 3. Schweinepest. Bestehen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eggendorf, Ort¬ schaften Hub, Humpfersteg, Burg; Gemeinde und Ortschaft Kematen; Gemeinde und Ortschaft St. Marien; Gemeinde und Ortschaft Weißkirchen. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdrockerei in Steyr.
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