Amts-Blatt k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1899. Steyr, am 23. November. Nr. 47. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten Inserate angenommen werden. — mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, am 21. November 1899. Z. 286/Pr. Personalnachricht. Se. Excellenz der Herr Statthalter hat den k. k. Bezirkscommissär Josef Grafen Walderdorff zur Dienstleistung bei der k. k. oberösterr. Statthalterei ein¬ berufen und an dessen Stelle den k. k. Statthalterei=Conci¬ pisten Karl Planck Edlen von Planckburg der k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Außerdem wurde der k. k. Statthalterei=Concepts¬ Praktikant Dr. Ernst Ritter Pichler von Tennen¬ berg der k. k. Bezirkshauptmannschaft zugetheilt. Steyr, am 23. November 1899. Z. 13.503. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerieposten - Commanden und Genossenschafts¬ Vorstehungen. Einführung einer Sperrstunde für Brantweinschenken und der Sonntagsruhe für Concessionen zum Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke. Zur Bekämpfung des Brantweingenusses und seiner socialen, sanitären und wirtschaftlichen Folgeübel wird auf Grund des § 54, Absatz 2, der Gewerbegesetznovelle vom 15. März 1883, R.=G=Bl. Nr. 39 1. als Sperrstunden für die Brantweinschenken an Sonn= und Feiertagen 12 Uhr mittags und an Sams¬ tagen sowie Vortagen von Feiertagen 5 Uhr nachmittags bestimmt; 2. für alle K einverschleißstätten von gebrannten geistigen Getränken, welche nicht mit einer anderen Berech¬ tigung des Gast= und Schankgewerbes verbunden sind, wird angeordnet, dass die B stimmungen des Gesetzes über die Sonntagsruhe, betreffnd die Zeit, in welcher der Verkauf von Waren an Sonntagen in den einzelnen Orten statt¬ finden darf, auch betreffend der Kleinverschleißstätten zu gelten hat. Diese Regelung hat sich daher auf Gast= und Schankgewerbe, welchen die Bewilligung zum Ausschanke gebrannter geistiger Getränke in Verbindung mit anderen im § 16, lit. a, b, c, f der Gewerbeordnung bezeich¬ neten Berechtigungen verliehen worden ist, dann auf Zucker¬ bäcker und das Mandolettibäckergewerbe nicht zu beziehen, sofern in den genannten Geschäften der Ausschank solcher Getränke nur nebenbei betrieben wird. Bewilligungen zum Offenhalten über die oben bestimmten Sperrstunden werden nicht ertheilt. Hievon sind die betreffenden Gewerbetreibenden mit dem Bemerken zu verständigen, dass Uebertretungen dieser Anordnung, welche mit 1. December l. J. in Kraft tritt, strenge, eventuell auch gemäß § 138, Gewerbeordnung, mit Entziehung der Concession bestraft werden. Steyr, am 16. November 1899. Z. 13.275. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Evidenz der Ortschaftsverzeichnisse für die Volks¬ zählung. Zufolge Erlasses der k. k. o. ö. Statthalterei in Linz vom 3. October 1899, Z. 10.975/II, wird die Gemeinde¬ Vorstehung angewiesen, alle bis zum Zeitpunkte der nächsten Volkszählung (31. December 1900) im Stande der Ort¬ schaftsverzeichnisse eingetretenen Aenderungen genau in Vormerkung zu nehmen und selbe fortlaufend zur hier¬ ämtlichen Kenntnis zu bringen. Hiebei ist insbesondere auf die Errichtung von Schulen und öffentlichen Anstalten, sowie von Eisenbahn¬ stationen und Haltestellen, von Gendarmerie=Posten und andere Veränderungen, insbesondere auch im Stande der Hausnummern Bedacht zu nehmen und dürfen auch Gemeindegrenzen=Aenderungen nicht übersehen werden. Im Anschlusse erhält die Gemeinde=Vorstehung je eine Abschrift des richtig gestellten Verzeichnisses zum eigenen Amtsgebrauche. Zugleich wird der Gemeinde=Vorstehung in Erinnerung gebracht, dass für den klaglosen Bestand der Ortschaftstafeln, insbesondere dass dieselben in der entsprechenden Anzahl vorhanden sind, fortwährend zu sorgen ist.
2 Steyr, am 16. November 1899. Z. 14.596. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Waffenübungen der Landwehr pro 1900. Infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz, Nr. 20.013/IV, vom 11. November 1899, wird nachstehende Kundmachung betreffend die Waffenübungen der Landwehr pro 1900, vollinhaltlich verlautbart. Nr. 20.013/IV. Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 11. November 1899, betreffend die Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1900. Zufolge des Erlasses vom 4. November 1899, Z. 33.960/4667/IV a ex 1899, hat das k. k. Ministerium für Landesvertheidigung auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 25. December 1893 über die k. k. Landwehr für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und des § 13 des Gesetzes vom 10. März 1895, betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, sowie mit Bezug auf den § 54 des „Wehrgesetzes vom Jahre 1889“, hinsichtlich der im Jahre 1900 vorzunehmenden Waffenübungen nachstehendes angeordnet: A. Bei den Landwehr=Fußtruppen. Für die Einberufung zur Waffenübung im Jahre 1900 sind in Aussicht genommen: a) Alle unmittelbar in die k. k. Landwehr Eingereihten der Assentjahrgänge 1899, 1896, 1894 und 1892 mit Ausnahme jener Mannschaft des letztbezeichneten Jahrganges, bei welcher etwa ausnahmsweise die Gesammtdauer der bisher abgeleisteten Waffenübungen 16 Wochen überstiege; b) der aus der Reserve des Heeres in die Land¬ wehr übersetzte Assentjahrgang 1889; weiters c) von den nachstehenden Assentjahrgängen und zwar: 1895 die unmittelbar in die Landwehr Eingereihten, bei welchen die Gesammtdauer der bis jetzt abgeleisteten Waffenübungen 4, 1893 jene, bei welchen dieselbe 8 Wochen nicht erreicht, dann von den Assentjahrgängen 1891, 1890, 1889 und 1888 jene, bei welchen diese 16 Wochen nicht übersteigt; d) die Assentjabrgänge 1899, 1896, 1893, 1892 und 1891 der Ersatz=Reserve der k. k. Landwehr, mit Aus¬ nahme jener Mannschaft der letztbezeichneten zwei Jahr¬ gänge, bei welcher die Gesammtdauer der bis jetzt abgelei¬ steten Waffenübungen 8 Wochen übersteigt, dann von den Assentjahrgängen 1895 und 1894 jene Mannschaft, welche noch nicht 8 Wochen, ferner von den Assentjahrgängen 1898 und 1897 jene, welche noch keine Waffenübung ab¬ geleistet haben. B. Berittene Landwehr=Truppen. Bei der Landwehr=Cavallerie sind im Jahre 1900 zur Waffenübung die nicht active Mannschaft des Assent¬ jahrganges 1889 und nach Bedarf auch solche Leute des Assentjahrganges 1888 heranzuziehen, welche eine oder mehrere der gesetzlich vorgeschriebenen Waffenübungen in der Reserve des Heeres, beziehungsweise in der Landwehr, aus was immer für einer Ursache nicht abgeleistet haben. Die Einberufung der unmittelbar aus der Landwehr hervorgegangenen Uhlanen, dann der nicht activen Mann¬ schaft der berittenen Tiroler und Dalmatiner Landes¬ chützen ist wie bei den Landwehr=Fußtruppen durchzuführen. Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 14 534. Steyr, am 16. November 1899. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden. Betreffend Ausforschung des stellungspflichtigen Josef Scholz. Laut Erlasses der k. k. o. ö. Statthalterei vom 6. November 1899, Z. 19.817/IV, hat die k. k. Statthalterei für Mähren um die Veranlassung der Ausforschung des am 7. November 1878 geborenen, nach Friedland a. d. Mohra, Bezirk Römerstadt, heimatberechtigten Josef Scholz, Sohnes des Alois Scholz und der Maria, geborenen Vogl, angesucht. Der gesuchte Stellungspflichtige ist von mittlerer, schlanker Gestalt, hat längliches gesundes Gesicht, graue Augen und blondes Haar. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und Gendarmerie= Posten=Commanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm¬) Pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 10. Jänner 1900 anher zu berichten. Z. 14.767, 14.768, 14.769. Steyr, am 21. November 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz wurde den Hebammen Anna Praxl und Marie Zadrazil, beide in Wien, dann der Theresia Kowarik in Seloutek in Mähren wegen gerichtlicher Verurtheilung das Diplom abgenommen und die fernere Ausübung der geburtshilf¬ lichen Hebammenpraxis entzogen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur Dar¬ nachachtung in Kenntnis gesetzt. Steyr, 19. November 1899. Z. 14.721. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. November bis 10. November 1899. 1. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Pierbach; Gemeinde Sandl, Ortschaft Viehberg.
3 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Pettenbach. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Taiskirchen, Ortschaft Hocheben. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ried, Ortschaft Großendorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Laimbach, Ort¬ schaft Unterstiftung; Gemeinde und Ortschaft Leonfelden. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Mühlgrub. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Lorch, Ort¬ schaft Hiesendorf. 4. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaft Gittmaiern. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Sinnersdorf. 6. Bezirk Wels: Gemeinde Buchkirchen, Ortschaft Oberperwendt. Steyr, am 18. November 1899. Z. 11.884. Amtserinnerung. Diejenigen Gemeinde Vorstehungen, welche die mit der h. ä. Amtserinnerung vom 6. September l. J., Z. 11.884, ihnen zugekommenen Fragebogen (über Wasserversorgung und Reinhaltung der Ortschaften) bisher noch nicht anher vorgelegt haben (Termin 15. October) werden beauftragt, selbe nunmehr umgehend einzusenden. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdrucker n r.
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