Amts-Blatt k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 46. 1899. Steyr, am 16. November. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 14.881/I. Str. Steyr, 6. November 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen des poli¬ tischen Dezirkes Steyr. Die Gemeinde=Vorstehung wird eingeladen, bis längstens 25. November d. J. mir bekanntgeben zu wollen, wie viele Geburtsfälle auf jede der im dortigen Gemeindegebiete be¬ findlichen Hebammen in der Zeit vom 1. Juli 1898 bis 30. Juni 1899 entfallen sind. Der Vorsitzende der Erwerbsteuer=Commissionen: Dr. Kastner. Z. 14.153. Steyr, am 8. November 1899. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. b. Gendarmerieposten - Commanden. Betreffend Schurfbewilligung für Josef Hinteramskogler. Von dem k. k. Revierbergamte zu Wels wurde laut der Note vom 26. September 1899, Z. 1505, dem Herrn Josef Hinteramskogler, Betriebsleiter in Neustist bei Gro߬ raming, und Herrn Karl Hochrieser, Betriebsaufseher in Pöchgraben bei Großraming, ersterer gemeinschaftl. Schriften¬ empfänger, über deren Gesuch de präsentato 26. Sep¬ tember 1899, Z. 1505, hiemit die Bewilligung ertheilt, im politischen Bezirke Steyr in Oberösterreich nach den Bestim¬ mungen des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 auf die Dauer eines Jahres vom heutigen Tage, d. i. bis 26. September 1900, zu schürfen. Das Schurfgebiet umfasst den ganzen politischen Be¬ zirk Steyr mit Ausnahme des für das Bad Hall bestimmten Schutzrayons. Hievon wird zur Verlautbarung und Kenntnisnahme die Mittheilung gemacht. Steyr, 12. November 1899. Z. 14.403. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. October bis 2. November 1899. 1. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Laimbach, Ort¬ schaft Unterlaimbach; Gemeinde und Ortschaft Leonfelden; Gemeinde und Ortschaft Sandl. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Mühlgrub. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Lorch, Ort¬ schaft Hiesendorf. 4. Bezirk Ried: Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Auleiten. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ried, Ortschaft Großendorf; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Sin¬ nersdorf. 6. Bezirk Wels: Gemeinde Buchkirchen, Ortschaft Oberperwendt. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Oftering, Ort¬ schaft Hausleiten. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Obenberg. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Mairsdorf; Gemeinde und Ortschaft Losenstein. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Inning.
Steyr, am 12. November 1899. Z. 14.172. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten = Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Nr. 19.709|II. Kundmachung betreffend die Abänderung der Bestimmungen für die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Ungarn, Croatien=Slavonien, Bosnien und den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern nach dem Schlachthofe in Linz. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 176) und der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899, Z. 179, findet die k. k. Statthalterei die in der Kund¬ machung vom 4. September 1899, Z. 15.901/II, für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien¬ Slavonien enthaltene Verfügung außer Wirksamkeit zu setzen und haben in Hinkunft für die Einfuhr von Klauen¬ thieren dieser Provenienz nach Linz, beziehungsweise Ober¬ österreich nur die Bestimmungen der hierämtlichen Kund¬ machung vom 29. September 1899, Z. 17.440/II, womit die Einfuhr von Vieh aus den Ländern der ungarischen Krone nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern bis auf weiteres geregelt wird, Geltung. Bezüglich der Einfuhr von lebenden Schweinen aus Bosnien und den im Reichsrathe vertretenen Ländern nach dem Schlachthofe in Linz bleiben nachstehende Vorschriften in Wirksamkeit: Die Einfuhr von Schweinen ohne Rücksicht auf deren lebendes Gewicht aus jeweilig seuchenfreien Gebieten und auch aus seuchenfreien Gemeinden der wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche, Schweinepest, des Rothlaufes der Schweine jeweilig gesperrten Gebiete Bosniens und der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder nach fallweise und unter Angabe der Provenienz, Stückzahl und des Verkäufers von der k. k. Statthalterei eingeholter Be¬ willigung im directen Eisenbahnverkehre behufs Schlachtung innerhalb vier Tagen unter thierärztlicher Ueberwachung nach dem Schlachthofe in Linz ist gestattet. Die zum Transporte solcher Schweine benützten Waggons müssen schon in der Verladestation unter Plomben¬ verschluss gesetzt und mit der deutlich lesbaren Aufschrift „mit Specialbewilligung“, beziehungsweise „aus gesperrtem Gebiete mit Specialbewilligung“ bezettelt werden. Nach dem Einlangen dieser Schweine in Linz ist deren Ausladung auf der ausschließlich hiezu bestimmten Abtheilung der Ausladerampe des Schlachtviehhofes und Unterbringung in den Schweinestallungen unter den gebotenen Vorschriften ohne Verzug durchzuführen. Jene Schweine, welche nach der Ausladung an Schweinepest (Schweineseuche) oder Schweinerothlauf erkrankt befunden werden, sind sofort zu vertilgen, beziehungs¬ weise dem Wasenmeister zur unschädlichen Beseitigung zu übergeben, die übrigen Thiere eines solchen Transportes aber im Schlachthofe sogleich der Schlachtung zu unterziehen. Diese Verfügungen treten an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 4. September 1899, Z. 15.901/II, mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach dem Gesetze vom 4. Mai 1882 (R. G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Bestimmungen des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 2. November 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 1943/B.=Sch.=R. Steyr, am 11. November 1899. Concurs=Ausschreibung. An der zweiclassigen Volksschule in Ried bei Krems¬ münster kommt eine Unterlehrerstelle zur definitiven Be¬ setzung. Bewerber um diese Stelle, mit welcher ein Jahres¬ gehalt von 500 fl., die Quinquennalzulagen per 25 fl. und ein Naturalquartier verbunden sind, haben ihre mit dem Reife= und Lehrbefähigungszeugnisse und den Nachweisen über ihre gesammte bisherige Dienstleistung, oder statt der letzteren mit einer beglaubigten Standestabelle belegten Gesuche binnen 3 Wochen vom Tage der ersten Ein¬ schaltung dieser Concurs=Ausschreibung im Amtsblatte der Linzer Zeitung im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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