Amtsblatt 1899/44 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. November 1899

5 5. Bei Schweinetransporten ist der betreffende Viehpass sofort dem Gemeindevorsteher oder dessen Bevollmächtigtem, in welchem sich die Verkaufsstätte befindet, zu übergeben und daselbst zu deponieren. Dieser hat die Uebereinstimmung der Stückzahl des eingelangten Transportes mit den Angaben des Viehpasses zu controlieren; ergibt sich hiebei kein An¬ stand, so kann der Abverkauf erfolgen. Ergeben sich jedoch in irgend einer Richtung Anstände, so sind dieselben sofort ohne Verzug der politischen Bezirksbehörde zur weiteren Er¬ hebung des Sachverhaltes zur Anzeige zu bringen. 6. Jeder Händler oder Verkäufer ist verpflichtet, einen genauen Vormerk in Bezug auf Namen und Wohnort der Käufer zu führen, an welche Schweine von dem fraglichen Transporte abverkauft worden sind. Dieser Vormerk ist nach Abverkauf aller Thiere der Gemeinde=Vorstehung des Verkaufsortes zu übergeben, welche denselben mit dem Viehpasse durch sechs Monate zu ver¬ wahren hat. 7. Der Transport von Handelsschweinen von einer Verkaufsstätte zur anderen ist nur mittelst Wagens gestattet und das Treiben im allgemeinen untersagt. Derlei Schweine sind in diesen Verkaufsstätten von fünf zu fünf Tagen durch einen approbierten Thier¬ arzt zu untersuchen. Derselbe hat auch die Erhaltung der vorgeschriebenen Führung eines Vormerkes über die Abver¬ käufe zu überwachen und bei Nichteinhaltung dieser Vor¬ schriften an die politische Bezirksbehörde die Anzeige zu erstatten. Das Ergebnis der Untersuchung und die gemachten Wahrnehmungen sind auf dem Viehpasse zu vermerken. 8. Jede Erkrankung oder jeder Todesfall unter den Schweinen hat der Händler behufs Veranlassung der thier¬ ärztlichen Untersuchung und behufs Feststellung des Sach¬ verhaltes sofort der Gemeinde=Vorstehung anzuzeigen. Im Falle der Seuchenbedenklichkeit ist der weitere Abverkauf zu sistieren und unverzüglich die Anzeige an die politische Bezirksbehörde zu erstatten. 9. Sind sämmtliche Schweine in einer Verkaufsstätte abverkauft, so ist dieselbe einer gründlichen Reinigung und Desinfection zu unterziehen. Erst nach vollzogener Des¬ infection darf diese Localität wieder benützt werden. 10. Vieh=, beziehungsweise Schweine=Verkaufsstätten sind als solche durch eine entsprechende Aufschrift, welche den Namen des Händlers zu enthalten hat, äußerlich kennbar zu machen. Mit diesen Verfügungen, welche mit 15. November 1899 in Kraft treten, werden die Anordnungen der hierämtlichen Kundmachung vom 11. September 1891, Z. 13.427/I, außer Wirksamkeit gesetzt. Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und der dazu ge¬ hörigen Durchführungs=Verordnung bestraft. Linz, den 26. October 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur genauesten und stramm¬ sten Ueberwachung und sofortigen Verlautbarung mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, nach dem Abverkaufe der sämmtlichen Schweine eines Händlers sich von der Durch¬ führung der vorzunehmenden gründlichen Reinigung und Desinfection der Verkaufsstätten wiederholt Ueberzeugung zu verschaffen. Ferner haben die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden strengstens darauf zu achten, dass die Schweinehändler, wie auch die Viehhändler im allgemeinen ihrer Verpflichtung bezüglich der thierärztlichen Untersuchung der Triebherden nach § 11 des allgem. Thier¬ seuchengesetzes pünktlich nachkommen. Die bis jetzt noch bestehenden Verkaufsstätten der Vieh= und Schweinehändler, welche nach den Weisungen des Statthalterei =Erlasses vom 10. Jänner 1892, Z. 19.471/I ex 1891, als geeignet erklärt worden sind, werden in dem folgenden Amtsblatte bekanntgegeben werden. Zu den Vormerken ist das mitfolgende Formulare zu benützen. 2 20 2 * * — 624 2 8 #. 8 2 — — ge 2 6 82 *0 .2 * 5 8 usbujagnluv sellvagelg 930 unwer gun javesnozojauct #10 squjamog) aig il1 1310 31316 2 nozlnogob 130 jqvpnis * 6 8 8 8 * 8 * 2 5 8 5 * 2 2 2 S 80 * 121 8 6 Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdrockerei in Steyr.

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