2 Aushilfsschreiber auf Waffenübungsdauer einberufen werden, wozu jedoch nur freiwillig sich Meldende heranzuziehen sind. Zunächst werden 2 Mann für November und 4 Mann für December benöthigt. Das Resultat der gepflogenen Umfrage für freiwillig sich Meldende ist bis 12. d. M. anher bekanntzugeben. Steyr, am 2. November 1899. Z. 13.986. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Das k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz gibt mit Z. 7461 vom 30. October l. J. anher bekannt, dass, nachdem schon wiederholt der Fall vorgekom¬ men ist, dass die zur Vorstellung vor die Superarbitrierungs¬ Commission einberufene Mannschaft sich hieramts derart spät meldete, dass hiedurch diese Amtshandlung bedeutende Ver¬ zögerung erlitt, so ist dieser Mannschaft bei der Zustellung der Einberufungskarte zu bedeuten, dass sich nach 8 Uhr früh Meldende der Superarbitrierungs=Commission am be¬ treffenden Tage nicht mehr vorgestellt, erst am nächstfolgen¬ den Amtstag dieser Commission derselben vorgeführt werden und die Kosten der Her= und Rückreise jedenfalls selbst zu tragen haben werden. Demzufolge ist von den Gemeinde=Vorstehungen jeder für eine Superarbitrierungs=Vorstellung Einberufene von diesem Erlasse entsprechend zu verständigen. Steyr, am 28. October 1899. Z. 13.881. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Georg Mutten¬ hammer. Der am 22. Februar 1875 in Passau in Bayern als Sohn der Eheleute Johann Muttenhammer und Anna, geb. Jungweber, geborene Georg Muttenhammer, Porzellan¬ maler, ist im Jahre 1898 nicht zur Stellung erschienen. Derselbe ist auszuforschen und sind allfällige positive Angaben bis 20. December d. J. hieher bekanntzugeben. Steyr, am 27. October 1899. Z. 13.652. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Zufolge Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statt¬ halterei in Linz vom 18. October 1899, Z. 18.661/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, nachstehende Kundmachung zu verlautbaren: K. k. Ministerium des Innern. Kundmachung. Autorisationsprüfung für Versicherungs¬ Techniker. In Gemäßheit der Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 3. Februar 1895, R.=G.=Bl. Nr. 23, betreffend die Autorisierung von Versicherungstechnikern, wird hiemit bekanntgemacht, dass die im Ministerium des Innern bestellte Prüfungs=Commission in der zweiten Hälfte des Monates November 1899 Prüfungen von Candidaten, welche die Autorisation als Versicherungstechniker anstreben, vor¬ nehmen wird. Bewerber um Zulassung zur Ablegung der Prüfung in diesem Termine haben ihre gehörig gestempelten und instruierten Gesuche bis längstens 10. November 1899 beim k. k. Ministerium des Innern einzureichen. Die Gesuche sind gemäß § 3 der citierten Verordnung zu instruieren: 1. Mit dem Heimatscheine oder einem sonstigen Nach¬ weise der österreichischen Staatsbürgerschaft; 2. mit dem Nachweise der Eigenberechtigung (Tauf¬ oder Geburtsschein, eventuell Großjährigkeitserklärung); 3. mit einem von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Sittenzeugnisse; 4. mit dem Zeugnisse über die Absolvierung einer Mittelschule; 5. mit dem Nachweise, dass der Zulassungswerber an einer Hochschule Vorlesungen über höhere Mathematik gehört habe; 6. mit Zeugnissen von Versicherungs=Instituten oder öffentlichen Aemtern, oder einer sonstigen glaubwürdigen Bestätigung, dass und wie lange der Bewerber sich selbständig oder im Dienste eines Versicherungs=Institutes oder in einem öffentlichen Amte mit der Ausführung versicherungstechnischer Arbeiten beschäftigt hat. Die Bestimmung der Prüfungstage für die einzelnen zur Prüfung zugelassenen Candidaten innerhalb des oben festgesetzten Termines erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungscommission. Vom k. k. Ministerium des Innern. Wien, am 6. October 1899. Z. 13.521. Steyr, am 26. October 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen und Genossen¬ schaften. Nr. 13.521. Kundmachung. Infolge hohen k. k. Statthalterei=Auftrages wird unten¬ folgender, an die Kleingewerbetreibenden Oberösterreichs ge¬ richteter Aufruf zur möglichst umfassenden Verlautbarung, insbesondere bei den Genossenschafts=Vorstehungen, mit dem Bemerken mitgetheilt, dass Formularien für das am Schlusse der Kundmachung abgedruckte Mittellosigkeitszeugnis hieramts vorräthig gehalten werden und über Ansuchen deren unent¬ geltliche Zusendung erfolgt. Dr.-Wilhelm-Schaup'sche Stiftung zur Förderung der Unfallversicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich. In der Erwägung, dass die bereits von vielen Seiten angeregte Feier des 50 jährigen Regierungsjubiläums Seiner Majestät unseres allergnädigsten Kaisers voraussichtlich zu einer Reihe von Humanitätsacten erwünschten Anlass geben wird, und in der Absicht, gerade in einer bestimmten, den heutigen gesellschaftlichen Zuständen entsprechenden Richtung ein anregendes Beispiel zu geben, hat der vormalige Reichs¬ raths=Abgeordnete Dr. Wilhelm Schaup zur bleibenden Erinnerung an seine nunmehr abgeschlossene öffentliche
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