Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 44. Steyr, am 2. November. 1899. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, am 1. November 1899. Z. 14.028. An alle Herren Gemeinde - Vorsteher. Amtsverfügung wegen Anberaumung von Amtstagen im Monate November. Ich werde am Samstag den 11. November l. J. um 9 Uhr vormittags in Blasls Gasthause in Losenstein, am Montag den 13. November l. J. um 10 Uhr vormittags in der Gemeinde=Kanzlei des Marktes Krems¬ münster, am Dienstag den 14. November l. J. um 10 Uhr vormittags in der Gemeinde=Kanzlei des Marktes Weyer und am Samstag den 18. November l. J. um 10 Uhr vormittags in der Gemeinde=Kanzlei in Neuhofen Amtstage abhalten. Hievon werden die Herren Gemeinde=Vorsteher behufs allgemeiner Verlautbarung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 30. October 1899. Z. 13.968. Hiebei wird den Gemeinden und Pfarrämtern im Namen der von der Hochwasser=Katastrophe Betroffenen für die so reichlich eingeflossenen Spenden der wärmste Dank ausgesprochen. Consignation über die zufolge Amtsblatt Nr. 39, Z. 12 578, vom 23. Sep¬ tember l. J. von den Gemeinden und Pfarrämtern des Bezirkes Steyr Land eingesendeten Sammelbeträge für die von der Hochwasser=Katastrophe Betroffenen. Gemeinde Eberstallzell 460 fl., Gemeinde Bad Hall 190 fl. 25 kr., Pfarramt Bad Hall 12 fl., Gemeinde Kremsmünster Land 218 fl. 50 kr., Gemeinde Krems¬ münster Markt 70 fl., Stift Kremsmünster 50 fl., Ge¬ meinde Pfarrkirchen 79 fl. 10 kr., Gemeinde Rohr 10 fl., Gemeinde Allhaming 44 fl., Gemeinde Egen¬ dorf 31 fl. 42 kr. Gemeinde Kematen 20 fl., Gemeinde Pucking 18 fl., Gemeinde Aschach 79 fl. 60, Gemeinde Gleink 280 fl. 70 kr., Gemeinde Siernina 346 fl. 90 kr., Gemeinde St. Ulrich 105 fl., Gemeinde Gaflenz 16 fl. 12 kr., Pfarramt Lausa 7 fl. 77 kr., Gemeinde Losenstein 72 fl., Pfarramt Neustift 16 fl. 50 kr., Gemeinde Reichraming 47 fl. 45 kr., Gemeinde Weyer Markt 35 fl., 1 fl. 90 kr. von Herrn Fritz Kurz, Privatier in Harland) anlässlich Ertheilung einer Jagdkarte als Rest einer 5=fl.=Note für die Ueber¬ schwemmten. Steyr, am 27. October 1899. Z. 13.561. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Bartholomäus. Drensek (Dremsek). Die k. k. Landesregierung für Krain hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 24. August 1878 in Ober=Ponikve, Gemeinde Treffen, im Bezirke Rudolfswert geborenen Bartholomäus Drensek, unehelichen Sohnes der Maria Drensek (laut Taufscheines Dremsek), angeblich nach Beée, Gemeinde Sittich, im Bezirke Littai heimatberechtigt, angesucht. Der gegenwärtige Aufenthalt des Stellungspflichtigen, sowie auch seiner Mutter ist vollkommen unbekannt. Ueber die Personaldaten des Drensek kann nichts angegeben werden. Infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 6. October 1899, Z. 18.054/IV, ergeht der Auftrag, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm=) Pflichtigen einer Gemeinde des Bezirkes aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 15. December l. J. zu berichten. Steyr, 2. November 1899. Nr. 20/Lw.=E. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Laut Mittheilung des k. k. Landwehr=Ergänzungs¬ Bezirks=Commandos Nr. 2 in Linz können in den nächsten Monaten je 4 Mann des Landwehr=Regiments Nr. 2 als
2 Aushilfsschreiber auf Waffenübungsdauer einberufen werden, wozu jedoch nur freiwillig sich Meldende heranzuziehen sind. Zunächst werden 2 Mann für November und 4 Mann für December benöthigt. Das Resultat der gepflogenen Umfrage für freiwillig sich Meldende ist bis 12. d. M. anher bekanntzugeben. Steyr, am 2. November 1899. Z. 13.986. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Das k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz gibt mit Z. 7461 vom 30. October l. J. anher bekannt, dass, nachdem schon wiederholt der Fall vorgekom¬ men ist, dass die zur Vorstellung vor die Superarbitrierungs¬ Commission einberufene Mannschaft sich hieramts derart spät meldete, dass hiedurch diese Amtshandlung bedeutende Ver¬ zögerung erlitt, so ist dieser Mannschaft bei der Zustellung der Einberufungskarte zu bedeuten, dass sich nach 8 Uhr früh Meldende der Superarbitrierungs=Commission am be¬ treffenden Tage nicht mehr vorgestellt, erst am nächstfolgen¬ den Amtstag dieser Commission derselben vorgeführt werden und die Kosten der Her= und Rückreise jedenfalls selbst zu tragen haben werden. Demzufolge ist von den Gemeinde=Vorstehungen jeder für eine Superarbitrierungs=Vorstellung Einberufene von diesem Erlasse entsprechend zu verständigen. Steyr, am 28. October 1899. Z. 13.881. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Georg Mutten¬ hammer. Der am 22. Februar 1875 in Passau in Bayern als Sohn der Eheleute Johann Muttenhammer und Anna, geb. Jungweber, geborene Georg Muttenhammer, Porzellan¬ maler, ist im Jahre 1898 nicht zur Stellung erschienen. Derselbe ist auszuforschen und sind allfällige positive Angaben bis 20. December d. J. hieher bekanntzugeben. Steyr, am 27. October 1899. Z. 13.652. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Zufolge Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statt¬ halterei in Linz vom 18. October 1899, Z. 18.661/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, nachstehende Kundmachung zu verlautbaren: K. k. Ministerium des Innern. Kundmachung. Autorisationsprüfung für Versicherungs¬ Techniker. In Gemäßheit der Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 3. Februar 1895, R.=G.=Bl. Nr. 23, betreffend die Autorisierung von Versicherungstechnikern, wird hiemit bekanntgemacht, dass die im Ministerium des Innern bestellte Prüfungs=Commission in der zweiten Hälfte des Monates November 1899 Prüfungen von Candidaten, welche die Autorisation als Versicherungstechniker anstreben, vor¬ nehmen wird. Bewerber um Zulassung zur Ablegung der Prüfung in diesem Termine haben ihre gehörig gestempelten und instruierten Gesuche bis längstens 10. November 1899 beim k. k. Ministerium des Innern einzureichen. Die Gesuche sind gemäß § 3 der citierten Verordnung zu instruieren: 1. Mit dem Heimatscheine oder einem sonstigen Nach¬ weise der österreichischen Staatsbürgerschaft; 2. mit dem Nachweise der Eigenberechtigung (Tauf¬ oder Geburtsschein, eventuell Großjährigkeitserklärung); 3. mit einem von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Sittenzeugnisse; 4. mit dem Zeugnisse über die Absolvierung einer Mittelschule; 5. mit dem Nachweise, dass der Zulassungswerber an einer Hochschule Vorlesungen über höhere Mathematik gehört habe; 6. mit Zeugnissen von Versicherungs=Instituten oder öffentlichen Aemtern, oder einer sonstigen glaubwürdigen Bestätigung, dass und wie lange der Bewerber sich selbständig oder im Dienste eines Versicherungs=Institutes oder in einem öffentlichen Amte mit der Ausführung versicherungstechnischer Arbeiten beschäftigt hat. Die Bestimmung der Prüfungstage für die einzelnen zur Prüfung zugelassenen Candidaten innerhalb des oben festgesetzten Termines erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungscommission. Vom k. k. Ministerium des Innern. Wien, am 6. October 1899. Z. 13.521. Steyr, am 26. October 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen und Genossen¬ schaften. Nr. 13.521. Kundmachung. Infolge hohen k. k. Statthalterei=Auftrages wird unten¬ folgender, an die Kleingewerbetreibenden Oberösterreichs ge¬ richteter Aufruf zur möglichst umfassenden Verlautbarung, insbesondere bei den Genossenschafts=Vorstehungen, mit dem Bemerken mitgetheilt, dass Formularien für das am Schlusse der Kundmachung abgedruckte Mittellosigkeitszeugnis hieramts vorräthig gehalten werden und über Ansuchen deren unent¬ geltliche Zusendung erfolgt. Dr.-Wilhelm-Schaup'sche Stiftung zur Förderung der Unfallversicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich. In der Erwägung, dass die bereits von vielen Seiten angeregte Feier des 50 jährigen Regierungsjubiläums Seiner Majestät unseres allergnädigsten Kaisers voraussichtlich zu einer Reihe von Humanitätsacten erwünschten Anlass geben wird, und in der Absicht, gerade in einer bestimmten, den heutigen gesellschaftlichen Zuständen entsprechenden Richtung ein anregendes Beispiel zu geben, hat der vormalige Reichs¬ raths=Abgeordnete Dr. Wilhelm Schaup zur bleibenden Erinnerung an seine nunmehr abgeschlossene öffentliche
3 Thätigkeit ein Capital von 50.000 fl. ö. W. in einheitlicher Notenrente einer für die Unfallversicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich zu errichtenden Stiftung gewidmet. Die Stiftungszinsen sollen zur theilweisen Zahlung der Unfall¬ versicherungsprämien für die Betriebe von Kleingewerbe¬ treibenden in Oberösterreich ohne Unterschied des Religions¬ bekenntnisses, der Nationalität oder der Zuständigkeit verwendet werden. Aus der Stiftung sollen die würdigsten und bedürftigsten Bewerber, welche den oben umschriebenen Voraussetzungen entsprechen, je nach der Höhe ihrer Erwerbsteuervorschreibung und zwar die mit niedrigerer Erwerbsteuervorschreibung mit einem bis zu 75%igen, die mit höherer Erwerbsteuer¬ vorschreibung mit einem bis zu 50%igen Beitrage zur Unfallversicherungsprämie bedacht werden, welche sich selbst und ihre allfälligen Hilfsarbeiter, soweit sie nicht ohnehin der gesetzlichen Versicherungs¬ pflicht unterliegen, auf Grund der Bestim¬ mungen der Novelle zum Unfallversicherungs¬ gesetze freiwillig bei der Arbeiter=Unfall=Versicherungs¬ Anstalt in Salzburg, eventuell bei deren Rechtsnachfolgerin für Oberösterreich gegen Unfall versichern lassen. Jene Kleingewerbetreibenden, welche beabsichtigen, sich selbst und ihre Hilfsarbeiter, soweit sie nicht ohnehin der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, gegen Unfälle in ihrem gewerblichen Betriebe zu versichern und auf eine Beitragsleistung aus der oberwähnten Stiftung Anspruch machen, haben längstens bis Ende October l. J. die vor¬ schriftsmäßige Anmeldung des Betriebes zur freiwilligen Versicherung bei der zuständigen politischen Behörde I. Instanz in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Formularien sind bei der Gemeindevorstehung erhältlich. In der Anmeldung ist noch vor der Unterschrift der Zusatz anzuführen: „Die Versicherung erfolgt freiwillig für die Zeit vom 1. Jänner 19.. an unter der Voraussetzung der Gewährung eines Beitrages aus der Dr.=Schaup=Stiftung. Den Anmeldungen ist ein Mittellosigkeits=Zeugnis, welches nach dem folgenden Formulare abgefasst ist, beizuschließen. Falls der Betrieb bereits zur freiwilligen Versicherung an¬ gemeldet ist, genügt die Einsendung des erwähnten Mittel¬ losigkeitszeugnisses. Bewerbungen, welche nach dem 31. October l. J. einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt. Steyr, am 26. October 1899. Zeugnis behufs Erlangung einer Beitragsleistung aus der Dr.=W.= Schaup'schen Kaiser=Jubiläums=Stiftung zur Förderung der Unfallversicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich. 1. Name und Wohnort 2. Art des zur Anmeldung gebrachten gewerblichen Betriebes, eventuell Mitglied=Nr. 3. Höhe der vorgeschriebenen Erwerbsteuer ohne Zuschlag der Einkommensteuer der Hauszins= oder Hausclassensteuer. 4. Besitz an Realitäten, eventuell deren Catastralreinertrag 5. Darauf intabulierte Lasten 6. Familienstand unter Namhaftmachung der noch unver¬ sorgten Kinder und ihres Alters * 7. Besondere Gründe der Würdigkeit 8. Betheilung aus der Stiftung im letztverflossenen Jahre. Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben bestätigt: Von der Gemeinde=Vorstehung den L. S. Unterschrift: Z. 13.672. Steyr, am 31. October 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 18.659/II. Kundmachung betreffend die Regelung der Einfuhr von Vieh aus Oesterreich nach Ungarn. Mittelst Kundmachung vom 5. October 1899, Z. 80.553, III, 2, hat das kgl. ung. Ackerbau=Ministerium auf Grund des Ausweises des k. k. Ministeriums des Innern über den Stand der Epizootien am 30. September 1899 bezüglich der Einfuhr von Vieh aus Oesterreich nach Ungarn Nachstehendes angeordnet: Verboten ist: A. wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche die Einfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen aus den nachstehend bezeichneten Gemeinden und deren Nachbargemeinden: 1. Niederösterreich, Stadtgebiet Wien, aus dem 17. und 18. Bezirke. 2. Oberösterreich, Bezirk Braunau: ans der Gemeinde St. Peter: Bezirk Rohrbach: aus der Gemeinde Julbach. 3. Tirol, Bezirk Imst: aus den Gemeinden Imst, Imstberg, Längenfeld, Mils, Oetz, Pfafflar, Rietz, Umhausen; Bezirk Innsbruck: aus den Gemeinden Absam, Aldrans, Ampaß, Axams, Birgiz, Ellbogen, Flaurling, Grinzens, Jgls, Kematen, Kolzaßberg, Laus, Leutasch, Mils, Ober=Perfuß, Patsch, Psons, Polling, Ranggen, Rinn, St. Sigmund, Sellrain, Sistrans, Telfs, Tulfes, Volders, Wattenberg, Wattens; Bezirk Landeck: aus den Gemeinden Angedair, Fiß, Fließ, Galtür, Grins, Ischgl, Kappl, Kaunserberg, Nasserein, Nauders, Perfuchs, Pettneu, Vians, Ried, Schönweiß, See, Serfans, Spieß, Strengen, Zams; Bezirk Reutte: aus den Gemeinden Berwang, Biberwier, Ehrwald, Elmen, Häselgehr, Lermoos, Stanzach, Tannheim, Vorderhornbach, Weißenbach. 4. Böhmen, Bezirk Asch: aus den Gemeinden Gott¬ mannsgrün, Haslau; Bischofteinitz: aus der Gemeinde Widlitz; Bezirk Eger: aus der Gemeinde Seeberg; Bezirk Horowitz: aus der Gemeinde Zditz; Bezirk Karlsbad: aus den Gemeinden Grün, Tiefenbach; Bezirk Karolinenthal: aus der Gemeinde Klecan; Bezirk Klettau: aus den Gemeinden Deppoldowitz, Neuern; Bezirk Mieß: aus den Gemeinden Anherzen, Choteschau, Dobran, Hradzen, Staab, Stich, Tuschkau, Wasseraujezd; Bezirk Plan: aus den Gemeinden Bruck, Dreihacken, K., Dreihacken F., Grafen¬ grün, Gröna, Haugendorf, Kiesenreuth, Neudorf, Ottenreuth, Plan, Promenhof, Sapidau, Schmelzthal, K., Schmelzthal, P., Schmelzthal, T., Schlief, Groß=Siehdichfür, Thein, Wischka, Bezirk Raudnitz: aus der Gemeinde Klappay; Bezirk Saaz: aus den Gemeinden Münitz, Wehnschloss; Bezirk Tachau: aus den Gemeinden Tissa, Wosand; Bezirk Taus: aus den Gemeinden Kauth, Spanow; Bezirk Tepl: aus den Gemeinden Auschowitz, Hohendorf, Habakladrau, Hurschk, Pauten, Pfaffengrün, Pohitz. 5. Mähren, Bezirk Gaya: aus den Gemeinden Medlo¬ witz, Strazowitz; Bezirk Prerau: aus den Gemeinden Dolo¬ plass, Nezamislitz, Pirvin, Wlkosch; Bezirk Proßnitz: aus der Gemeinde Unter=Otaslawitz. 6. Schlesien, Bezirk Fceistadt: aus der Gemeinde Reich¬ waldau; Bezirk Jägerdorf: aus der Gemeinde D. Paulowitz.
4 7. Galizien, Bezirk Wiliczka: aus der Gemeinde Zakic¬ zin; Bezirk Zydaczow: aus der Gemeinde Prokrowce. 8. Bukowina, Bezirk Kimpolung: aus den Gemeinden Dornawatra, Frassin, Kimpolung; Bezirk Radautz: aus den Gemeinden Bilka, Burlau, Wolowetz; Bezirz Sereth: aus der Gemeinde Bainec; Bezirk Suczawa: aus der Gemeinde Suczawa. B. wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen: 1. Steiermark, Bezirk Leoben: aus der Gemeinde Dona¬ witz; Bezirk Pettau: aus den Gemeinden Sauerbrunn, Sto¬ perzen. 2. Küstenland, Bezirk Görz: aus der Gemeinde Dornberg. 3. Galizien, Bezirk Sniatnyn: aus der Gemeinde Widinow. 4. Bukowina, Bezirk Czernowitz: aus der Gemeinde Rarancze: Bezirk Sereth: aus der Gemeinde Negastina; Bezirk Wiznitz: aus der Gemeinde Waßkantz; Stadt Czerno¬ witz: aus dem Stadtgebiete. Für die zur Einfuhr gelangenden Thiere müssen behörd¬ lich ausgestellte Viehpässe beigebracht werden, welche beschei¬ nigen, dass am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden, bezw. in den angrenzenden Gemeinderayons innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung der betreffenden Thiere eine auf dieselben übertragbare und zur Anzeige verpflichtende Krankheit nicht geherrscht hat. Wird unter Thieren dieser Herkunft in der Bestimmungs¬ station der Bestand einer Seuche constatiert, so ist der be¬ treffende Viehtransport, soferne nicht etwa die Ueberführung der Thiere nach einer mit der Eisenbahnstation mittelst Schienenstranges verbundenen öffentlichen Schlachtbrücke ge¬ stattet wird, nach der Verladestation des Ursprungsortes zurückzusenden. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Wirk¬ samkeit. Gegen dieses Verbot eingeführte Viehtransporte werden gemäß § 155 des Gesetzartikels VII ex 1888, confisciert. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. October 1899, Z. 34.047, allgemein verlautbart. Linz, am 18. October 1899. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 31. October 1899. Z. 13.813. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nr. 18.980|II. Kundmachung betrefsend die zweite diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage. Die zweite diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage wird im Sinne der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.=G.=Bl. Nr. 140, und vom 24. April 1880, Z. 1194, am 15. und 16. Decem¬ ber 1899 von der oberösterreichischen Prüfungs=Commission für Hufschmiede in Linz abgehalten. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Hufschmied¬ gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das ordnungs¬ mäßig erlernte Hufschmiedhandwerk und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuch) über eine mindestens dreijährige Verwendung als Hufschmiedgeselle (§ 6 der vorcitierten Ministerial=Ver¬ ordnung) belegten Gesuche bis zum 20. November 1899 im Wege der politischen Behörde ihres Aufenthaltsortes an die k. k. oberösterreichische Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, dass Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts=Vorstehung ausgestellt und von der betreffen¬ den Gemeinde=Vorstehung bestätiget sein müssen. Desgleichen muss auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ stätigung der Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehung beigesetzt sein. Linz, am 23. October 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde =Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 23. October 1899, Z. 18.980/II, zur entsprechenden Verlautbarung mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, dass die nach dem Jahre 1883 ausgestellten Lehrbriefe, sowie auch die Arbeitszeugnisse von der Genossenschafts=Vorstehung und von der Gemeinde=Vor¬ stehung bestätigt sein müssen. Steyr, am 30. October 1899. Z. 13.936. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Nr. 19.312/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Handelsvieh, be¬ ziehungsweise Handelsschweinen in Ober¬ österreich. Zum Zwecke der Hintanhaltung der Verschleppung ansteckender Thierkrankheiten durch den Verkehr mit Handels¬ vieh, insbesondere Handelsschweinen werden im Grunde des § 3 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35), betreffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrank¬ heiten, nachstehende Verfügungen getroffen: 1. Der Handel mit Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) im Herumziehen von Ort zu Ort und von Gehöfte zu Gehöfte (Hausierhandel) ist verboten. 2. Im Grunde des letzten Absatzes des § 8 des vor¬ citierten Gesetzes sind weiter außer den sub lit. a und c des citierten Paragraphes vorgeschriebenen Fällen auch für alle lebend in den Handel gebrachten Schweine Viehpässe beizubringen. 3. Handelsschweine, welche aus anderen Ländern nach Oberösterreich eingeführt werden, müssen am Provenienzorte unter Beobachtung der den Viehverkehr im allgemeinen betreffenden Vorschriften nur mittels der Eisenbahn nach jener Bahnstation befördert werden, die dem auf dem Vieh¬ passe namhaft gemachten Bestimmungsorte zunächst gelegen ist. Von dort sind diese Transporte nach vollzogener amt¬ licher Beschau und unbedenklichem Besunde mittels Wagen nach den Bestimmungsort zu überführen. Dieser letztere Vorgang ist auch im Verkehre auf Schweinemärkten zu beobachten. 4. Die zum Handel bestimmten Vieh=, beziehungsweise Schweinetransporte dürfen nur in solchen Verkaufs¬ stätten aufgestellt und feilgeboten werden, welche nach den Weisungen des hierämtlichen Erlasses vom 10. Jänner 1892, Zahl 19.471/I ex 1891, von der hiezu berufenen politischen Bezirksbehörde zu diesem Geschäftsbetriebe in sanitäts= und veterinärpolizeilicher Hinsicht als geeignet erklärt worden sind.
5 5. Bei Schweinetransporten ist der betreffende Viehpass sofort dem Gemeindevorsteher oder dessen Bevollmächtigtem, in welchem sich die Verkaufsstätte befindet, zu übergeben und daselbst zu deponieren. Dieser hat die Uebereinstimmung der Stückzahl des eingelangten Transportes mit den Angaben des Viehpasses zu controlieren; ergibt sich hiebei kein An¬ stand, so kann der Abverkauf erfolgen. Ergeben sich jedoch in irgend einer Richtung Anstände, so sind dieselben sofort ohne Verzug der politischen Bezirksbehörde zur weiteren Er¬ hebung des Sachverhaltes zur Anzeige zu bringen. 6. Jeder Händler oder Verkäufer ist verpflichtet, einen genauen Vormerk in Bezug auf Namen und Wohnort der Käufer zu führen, an welche Schweine von dem fraglichen Transporte abverkauft worden sind. Dieser Vormerk ist nach Abverkauf aller Thiere der Gemeinde=Vorstehung des Verkaufsortes zu übergeben, welche denselben mit dem Viehpasse durch sechs Monate zu ver¬ wahren hat. 7. Der Transport von Handelsschweinen von einer Verkaufsstätte zur anderen ist nur mittelst Wagens gestattet und das Treiben im allgemeinen untersagt. Derlei Schweine sind in diesen Verkaufsstätten von fünf zu fünf Tagen durch einen approbierten Thier¬ arzt zu untersuchen. Derselbe hat auch die Erhaltung der vorgeschriebenen Führung eines Vormerkes über die Abver¬ käufe zu überwachen und bei Nichteinhaltung dieser Vor¬ schriften an die politische Bezirksbehörde die Anzeige zu erstatten. Das Ergebnis der Untersuchung und die gemachten Wahrnehmungen sind auf dem Viehpasse zu vermerken. 8. Jede Erkrankung oder jeder Todesfall unter den Schweinen hat der Händler behufs Veranlassung der thier¬ ärztlichen Untersuchung und behufs Feststellung des Sach¬ verhaltes sofort der Gemeinde=Vorstehung anzuzeigen. Im Falle der Seuchenbedenklichkeit ist der weitere Abverkauf zu sistieren und unverzüglich die Anzeige an die politische Bezirksbehörde zu erstatten. 9. Sind sämmtliche Schweine in einer Verkaufsstätte abverkauft, so ist dieselbe einer gründlichen Reinigung und Desinfection zu unterziehen. Erst nach vollzogener Des¬ infection darf diese Localität wieder benützt werden. 10. Vieh=, beziehungsweise Schweine=Verkaufsstätten sind als solche durch eine entsprechende Aufschrift, welche den Namen des Händlers zu enthalten hat, äußerlich kennbar zu machen. Mit diesen Verfügungen, welche mit 15. November 1899 in Kraft treten, werden die Anordnungen der hierämtlichen Kundmachung vom 11. September 1891, Z. 13.427/I, außer Wirksamkeit gesetzt. Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und der dazu ge¬ hörigen Durchführungs=Verordnung bestraft. Linz, den 26. October 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur genauesten und stramm¬ sten Ueberwachung und sofortigen Verlautbarung mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, nach dem Abverkaufe der sämmtlichen Schweine eines Händlers sich von der Durch¬ führung der vorzunehmenden gründlichen Reinigung und Desinfection der Verkaufsstätten wiederholt Ueberzeugung zu verschaffen. Ferner haben die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden strengstens darauf zu achten, dass die Schweinehändler, wie auch die Viehhändler im allgemeinen ihrer Verpflichtung bezüglich der thierärztlichen Untersuchung der Triebherden nach § 11 des allgem. Thier¬ seuchengesetzes pünktlich nachkommen. Die bis jetzt noch bestehenden Verkaufsstätten der Vieh= und Schweinehändler, welche nach den Weisungen des Statthalterei =Erlasses vom 10. Jänner 1892, Z. 19.471/I ex 1891, als geeignet erklärt worden sind, werden in dem folgenden Amtsblatte bekanntgegeben werden. Zu den Vormerken ist das mitfolgende Formulare zu benützen. 2 20 2 * * — 624 2 8 #. 8 2 — — ge 2 6 82 *0 .2 * 5 8 usbujagnluv sellvagelg 930 unwer gun javesnozojauct #10 squjamog) aig il1 1310 31316 2 nozlnogob 130 jqvpnis * 6 8 8 8 * 8 * 2 5 8 5 * 2 2 2 S 80 * 121 8 6 Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdrockerei in Steyr.
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