Amtsblatt 1899/43 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 26. Oktober 1899

2 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Oepping, Ort¬ schaften Götzendorf, Untergrünau. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Mairsdorf; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Sinnersdorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Reichenthal, Ort¬ schaft Schwarzenbach; Gemeinde Waldschlag, Ortschaft Großtraberg. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried; Ge¬ meinde Taiskirchen, Ortschaft Hocheben. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein¬ leiten, Ortschaft Schwödiau; Gemeinde Thanstetten, Ort¬ schaft Droißendorf. Z. 1764/B. Sch.=R. Steyr, am 21. October 1899. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath Steyr ertheilt jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 11. November l. J. abzuhaltenden Conferenz in Gro߬ raming beizuwohnen gedenken, für diesen Tag Urlaub. Z. 1825/B.=Sch.=R. Steyr, am 24. October 1899. An sämmtliche Schulleitungen. Nach den bestehenden Normen behindert die unge¬ nügende Fortgangsclasse in einem Unterrichtsgegenstande nicht schon an und für sich das Aufsteigen eines Schülers oder einer Schülerin in die nächst höhere Classe oder Abtheilung, sondern es sind vielmehr auch die individuellen Eigenschaften und Verhältnisse des Schülers (der Schülerin) zu berücksichtigen, und es muss bei der Vertheilung der Schüler und Schülerinnen auf die einzelnen Classen oder Abtheilungen darauf geachtet werden, dass alle normal entwickelten Kinder das Unterrichtsziel der Volksschule, d. h. die für die Volksschule vorgeschriebenen nothwendigsten, Kenntnisse in der Religion, im Lesen, im Schreiben und im Rechnen (R.=V.=G. § 21, al. 2) erlangen. Eine Ausgleichung allfälliger Nachtheile aus diesen unabweisbaren Einrichtungen ist insbesondere bei den Volks¬ schulen auch dadurch ermöglicht, dass nach allgemeinen didactischen Grundsätzen bei dem Unterrichte in den nächst höheren Ciassen oder Abtheilungen auf den vorausge¬ jangenen Unterricht zurückgegriffen werden muss, durch derlei Wiederholungen daher mangelhafte Kenntnisse des Lehr¬ stoffes der früheren Classen oder Abtheilungen ergänzt werden können. Ferner ist zu beachten, dass über das Aufsteigen der Schüler in höhere Classen, sowie über die Wiederholung einer Classe die Lehrerconferenz zu entscheiden hat, und dass daher die diesfälligen begründeten Beschlüsse in den Con¬ ferenzprotokollen unter namentlicher Aufführung jener Schüler und Schülerinnen, die zur Wiederholung einer Classe bestimmt wurden, ausgenommen werden müssen. Schließlich wird bemerkt, dass Wiederholungsprü¬ fungen an Volksschulen unstatthaft sind. Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 16. October l. J., Z. 3303 zur genauen Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. S Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei ir teyr

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