Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 43. Steyr, am 26. October 1899. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Berichtigung. Im Amtsblatte Nr. 41 vom 12. October 1899 soll es ad Zl. 13.100 auf Seite 1, Spalte 2, in der 3. Zeile von oben heißen: „oder verstorbenen Personen männlichen Geschlechtes.“ Die Worte „und weiblichen“ haben somit zu entfallen. Z. 13.507. Steyr, am 21. October 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen = Ausweis in der Berichtsperiode vom 3. October bis 10. October 1899. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Julbach, Ort¬ schaft Hochkrammel. Erlöschen der Seuchen. Bezirk Braunau: Gemeinde St. Peter, Ortschaft Hagenau. 2. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 3. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Neumarkt, Ort¬ schaft Trosselsdorf; Gemeinde Reichenthal, Ortschaft Schwarzenbach; Gemeinde Waldschlag, Ortschaft Großtra¬ berg; Gemeinde Weigetschlag, Ortschaft Dürnau; Gemeinde und Ortschaft Zwettl. 2. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Münz¬ bach; Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Poneggen. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Oepping, Ort¬ schaften Götzendorf, Untergrünau. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Mairsdorf; Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Schwödiau; Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Droißendorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Pierbach, Ort¬ schaft Hinterhütten. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kematen, Ortschaften Achleiten, Schachen; Gemeinde Piberbach, Ort¬ schaft Brandstatt; Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Hilbern. Z. 13.671. Steyr, 22. October 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. October bis 17. October 1899. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Julbach, Ort¬ schaft Hochkrammel. 2. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 3. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Neumarkt, Ort¬ schaft Trosselsdorf; Gemeinde und Markt Zwettl. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Mühlgrub. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Mauthausen, Ortschaft Ufer; Gemeinde und Ortschaft Münzbach; Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Poneggen.
2 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Oepping, Ort¬ schaften Götzendorf, Untergrünau. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Mairsdorf; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Sinnersdorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Reichenthal, Ort¬ schaft Schwarzenbach; Gemeinde Waldschlag, Ortschaft Großtraberg. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried; Ge¬ meinde Taiskirchen, Ortschaft Hocheben. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein¬ leiten, Ortschaft Schwödiau; Gemeinde Thanstetten, Ort¬ schaft Droißendorf. Z. 1764/B. Sch.=R. Steyr, am 21. October 1899. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath Steyr ertheilt jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 11. November l. J. abzuhaltenden Conferenz in Gro߬ raming beizuwohnen gedenken, für diesen Tag Urlaub. Z. 1825/B.=Sch.=R. Steyr, am 24. October 1899. An sämmtliche Schulleitungen. Nach den bestehenden Normen behindert die unge¬ nügende Fortgangsclasse in einem Unterrichtsgegenstande nicht schon an und für sich das Aufsteigen eines Schülers oder einer Schülerin in die nächst höhere Classe oder Abtheilung, sondern es sind vielmehr auch die individuellen Eigenschaften und Verhältnisse des Schülers (der Schülerin) zu berücksichtigen, und es muss bei der Vertheilung der Schüler und Schülerinnen auf die einzelnen Classen oder Abtheilungen darauf geachtet werden, dass alle normal entwickelten Kinder das Unterrichtsziel der Volksschule, d. h. die für die Volksschule vorgeschriebenen nothwendigsten, Kenntnisse in der Religion, im Lesen, im Schreiben und im Rechnen (R.=V.=G. § 21, al. 2) erlangen. Eine Ausgleichung allfälliger Nachtheile aus diesen unabweisbaren Einrichtungen ist insbesondere bei den Volks¬ schulen auch dadurch ermöglicht, dass nach allgemeinen didactischen Grundsätzen bei dem Unterrichte in den nächst höheren Ciassen oder Abtheilungen auf den vorausge¬ jangenen Unterricht zurückgegriffen werden muss, durch derlei Wiederholungen daher mangelhafte Kenntnisse des Lehr¬ stoffes der früheren Classen oder Abtheilungen ergänzt werden können. Ferner ist zu beachten, dass über das Aufsteigen der Schüler in höhere Classen, sowie über die Wiederholung einer Classe die Lehrerconferenz zu entscheiden hat, und dass daher die diesfälligen begründeten Beschlüsse in den Con¬ ferenzprotokollen unter namentlicher Aufführung jener Schüler und Schülerinnen, die zur Wiederholung einer Classe bestimmt wurden, ausgenommen werden müssen. Schließlich wird bemerkt, dass Wiederholungsprü¬ fungen an Volksschulen unstatthaft sind. Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 16. October l. J., Z. 3303 zur genauen Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. S Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei ir teyr
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