Amtsblatt 1899/42 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 19. Oktober 1899

2 Udiljak Jakob des Josef, geb. 1861 in Studence, Bez. Imotoki, Dalmatien. Soll, unbekannt wo, in Amerika sein. Barbarié Georg, geb. 1865 zu Bivrine, Bez. Imotoki, Dalmatien. Soll, unbekannt wo, in Amerika sein. Z. 13.506. Steyr, am 18. October 1899· An sämmtliche Herren Gemeindeärzte und Schulleitungen. Anzeige von Infectionskrankheiten. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei Linz vom 8. d. M. wird den Herren Aerzten und Schulleitungen Nachstehendes bekanntgegeben: Auf Grund der Dienstesinstrucion für die Gemeindeärzte wird über Ansuchen des k. k. Landesschulrathes angeordnet: An Infectionskrankheiten erkrankte Schüler oder Schülerinnen sind von den Gemeindeärzten unmittelbar ehestens an die Schulleitung anzuzeigen, ebenso auch alle übrigen mit ersteren in einer die Uebertragung der Infections¬ krankheit ermöglichenden Art der Berührung stehenden, die Schule besuchenden Geschwister und Hausgenossen. Ebenso sind die Gemeindeärzte zu verpflichten, behufs Wiederaufnahme des Schulbesuches seitens der Reconvalescenten nach Infectionskrankheiten und ihrer Geschwister und Haus¬ genossen von der Ungefährlichkeit dieses Wiederbesuches der Schule, eventuell stattgehabter Desinfection der Schulleitung Mittheilung zu machen oder dieselbe in jedem einzelnen Falle zu bestätigen. Z. 13.476. Steyr, am 13. October 1899. An sämmtliche Herren Gemeindeärzte. Ich bringe nochmals den Herren Gemeindeärzten die aufgebende Verpflichtung in Erinnerung, pünktlich am Beginne jeder Woche den Ausweis über die in der abge¬ laufenen Woche vorgekommenen Fälle von epidemischen Krankheiten oder die Fehlanzeige hieramts im Wege der Gemeinde=Vorstehung ihres Wohnortes anher vorlegen zu lassen. Zugleich werden die Herren ersucht, bei jedem Falle von Diphtheritis ausdrücklich zu bemerken, ob das Heil¬ serum in Anwendung gekommen ist. Z. 12.047. Steyr, am 16. October 1899. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Tommanden. Verbot der elektrischen Ketten. Die k. k. Statthalterei in Graz hat mit dem Erlasse vom 28. Juli l. J., Z. 17.963, die Einfuhr und den Ver¬ trieb der sogenannten galvano=elektrischen Ketten der Firma Adolf Winter, welche in ähnlicher Weise wie das „Volta Kreuz“ mittelst reclamehafter Brochuren gegen eine Reihe von Krankheiten und Krankheitszuständen angepriesen werden, verboten. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des In¬ nern vom 10. Angust l. J., Z. 26.476, findet die k. k. Statthalterei in Linz in Absicht auf ein gleichmäßiges Vor¬ gehen der politischen Behörden die Einfuhr und den Ver¬ trieb dieses sanitätswidrigen Gebrauchsgegenstandes in Oberösterreich ebenfalls zu verbieten. Es ist daher auf den Vertrieb dieses Artikels zu achten und allfallsige angetroffene derartige verbotene Ware zu confiscieren und hierüber anher Bericht zu erstatten. Z. 13.356. Steyr, am 16. October 1899. An alle Gemeinde-Vorstehungen, in welchen sich Versorgungsanstalten befinden. Ausweis über Taubstumme. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, binnen kürzester Frist (etwa mittelst amtlicher Correspondenz=Karte) anher zu berichten, ob und wie viele Taubstumme in den Jahren 1897 und 1898 sich in den dortigen Versorgungs¬ anstalten (Armen= und Bürgerspitälern) in Pflege befunden haben. Z. 13.277. Steyr, am 12. October 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 17.881—II. Kundmachung betreffend Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Ausweises der Landesregierung in Sarajevo über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten im Occupationsgebiete findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Mini¬ steriums des Innern vom 29. September 1899, Z. 33008, unter Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 3. Fe¬ bruar 1899, Z. 1914, gegen das Occupationsgebiet nach¬ stehende Sperrmaßnahmen mit der Wirksamkeit vom 6. Oc¬ tober 1899 angesangen zu erlassen: wegen des Bestandes der 1. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Bos. Dubiva, Bos. Gradiska, Breka, Cazin, Dervent, Dolna, Tuzla, Gradacac, Kljuc, Krupa, Prijedor und Penjavor; 2. Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Scha¬ sen aus den Bezirken Bihac, Cazin und Krupa. Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachungen vom 5. Jänner d. J., Z. 39/II, und vom 4. Jänner d. J., Z. 15.901/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen im zertheilten Zustande mittelst Eisenbahn, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz, bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise nach § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G. Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 6. October 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p.

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