Etwaige am Erscheinen verhinderte Frauen haben eine schriftliche, vom Herrn Gemeindearzte bestätigte Entschul¬ digung vorzulegen. Steyr, am 26. September 1899. Z. 12.701. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Hebammenwesen. Bereits im Jahre 1898 habe ich mit h. d. Erlass vom 24. December, Amtsblatt Nr. 52, darauf hingewiesen, dass durch die genaue Handhabung der Bestimmungen der neuen Hebammen=Dienstes=Vorschriften die Ge¬ fahren einer Erkrankung im Wochenbette wesentlich ver¬ mindert werden und dass seither die Zahl der Erkrankungs¬ und Todesfälle im Wochenbette gegen frühere Jahre sehr in Abnahme gekommen ist. Durch die strenge Durch¬ ührung der erwähnten Vorschriften erwachsen aber den Hebammen nicht unbedeutende Auslagen für aseptische Wolle, Lysol u. s. w. Es kann diesen Frauen, welche zumeist der ärmeren Classe angehören und deren Entlohnung im Verhältnis zu ihren schweren Bemühungen zumeist eine geringe ist, durch¬ aus nicht zugemuthet werden, diese Mehrauslagen aus eigenem zu bestreiten. Der Betrag von fünfzig Hellern Entschädigung für die bei jeder Entbindung nothwendigen, verbrauchten Mittel ist ein entsprechender und wird gewiss im Hinblicke auf den icheren Schutz vor den mit Recht so sehr gefürchteten Wochenbetterkrankungen gerne geleistet werden. Wenn bisher die Hereinbringung dieser kleinen Be¬ träge häufig nicht möglich war, so ist das einzig und allein dem Umstande zuzuschreiben, dass die betreffenden Par¬ teien in Unkenntnis des Grundes dieser kleinen Mehrforderung geblieben sind. Demzufolge ergeht hiemit die Weisung, diesen Erlass der gesammten Einwohnerschaft, und zwar jeder einzelnen Familie speciell, in ortsüblicher Weise zur Kenntnis zu bringen. Die Herren Gemeindeärzte werden die Gelegenheiten wahrnehmen, den Parteien den Nutzen und die Billigkeit dieser kleinen Mehrleistung klarzulegen. Selbstverständlich gilt dieser Mehrbetrag auch für jene Hebammenconten, welche aus öffentlichen Fonden von Armeninstituten und Krankencassen zu begleichen sein werden. Bezüglich der Entlohnung der Hebammen für Hilfe¬ leistung bei mittellosen Gebärenden ist es Pflicht der Ge¬ meinde=Vorstehungen, deren Conten ehethunlichst zu begleichen, sowohl wenn es sich um einheimische als um anderwärtig Zuständige handelt. Wenn die Hebammen über ärztliche Anordnung mehr als die üblichen neun Tage der Entbundenen Pflege oder sonst außerordentliche Leistungen verrichten müssen, gebürt denselben die erhöhte Taxgebür eventuell bis zu fünf Gulden (L.=G.= u. V.=Bl. 1891 Nr. 5, P. III, 24), jedoch ist in solchen Fällen auf dem Conto stets die Mehrfor¬ derung durch die Bestätigung seitens des betreffenden Ge¬ meindearztes zu begründen. Diese Rechnungen für auswärtig zuständige Arme oder auch momentan Mittellose sind von der Gemeinde zu begleichen von der betreffenden Hebamme zu quittieren und sodann behufs Desundierungs=Veran¬ lassung anher vorzulegen. Steyr, 27. September 1899. Z. 12.543. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 12. September bis 18. September 1899. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde St. Peter, Ort¬ schaft Hagenau. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Julbach, Ort¬ schaft Hochkrammerl 2. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 3. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Neumarkt, Ort¬ schaft Rudersdorf; Gemeinde Pierbach, Ortschaft Hinter¬ hütten; Gemeinde Waldschlag, Ortschaft Großtraberg. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaft Berg. 3. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft St. Ge¬ orgen a. d. Gusen: Gemeinde und Ortschaft Haid; Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Poneggen. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Klaffer, Ortschaften Klaffer, Panidorf; Gemeinde Lichtenau, Ortschaft Hörleins¬ edt; Gemeinde und Ortschaft Oberkappel; Gemeinde Oep¬ ping, Ortschaften Götzendorf, Untergrünau; Gemeinde Ulrichs¬ berg, Ortschaft Saulnau. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Grub; Gemeinde Thanstetten, Ortschaften Hilbern, Schidlberg. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Mühlgrub. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Buchkirchen, Ortschaft Oetzing; Gemeinde Prambachkirchen, Ortschaft Unter¬ Prambachkirchen. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Z. 1625/B.=Sch.=R. Steyr, am 22. September 1899. An sämmtliche Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 4. September l. J., Z. 2917, den k. k. Bezirksschulrath ermächtigt, jenen Lehrpersonen, welche Mitglieder des katho¬ lischen Landeslehrervereines für Oberösterreich sind und der ür den 5. und 6. October d. J., anberaumten General¬ versammlung dieses Vereines beiwohnen, den erforderlichen Urlaub zu gewähren.
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