3 Vor allem ist dafür zu sorgen, dass überschwemmte Wohnungen nicht früher wieder bezogen werden, bis deren vollständige Beziehbarkeit commissionell constatiert ist. Mit der Durchführung dieser Aufgabe sind Sanitätscommissionen zu betrauen, welche in den Gemeinden, in welchen sich überschwemmte Wohnstätten befinden, zu bilden sind und welchen thunlichst überall der Herr Gemeindearzt und ein bauverständiges Mitglied beizugeben ist. Diese Sanitätscommissionen haben auch die Auf¬ nahme, Evidenzhaltung, Besichtigung und Assanierung der überschwemmten Wohnungen durch Ausführung aller sani¬ tären Maßnahmen zu bewirken, welche im Folgenden auf¬ geführt werden. Den Herren Gemeindeärzten obliegt es auch, dem Gesundheitszustande in den inundierten Gebieten eine fort¬ gesetzte Aufmerksamkeit zu widmen und über allfällige besondere Wahrnehmungen sofort anher Bericht zu erstatten. Die zum Zwecke der Assanierung der Wohnungen zu treffenden Maßnahmen bestehen vor allem darin, dass die Wände und Fußböden, dann die Einrichtungsstücke nach Ablauf des Wassers mit reinem Wasser abgewaschen werden, welches Verfahren nöthigenfalls zu wiederholen ist. Falls es die Sanitätscommission für nothwendig hält, ist auch eine Desinfection der Wohnräume und Effecten vorzunehmen. Hiezu empfehlen sich außer den Desinfectionsmitteln, welche in der mit dem hierämtlichen Erlasse vom 30. August 1887, Z. 11.061, (L.=G.= und V.=O.=Bl. Nr. 23) kundgemachten Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. August 1887, Z. 20.662 ex 1886, aufgeführt sind, auch insbesondere eine mehrfach erprobte Mischung von roher Carbolsäure mit roher Schwefelsäure im Verhältnisse von 0:5½, von welcher Mischung je ½ Kilo mit 5 Liter Wasser verdünnt anzuwenden ist, dann gebrannter Kalk als Kalkmilch oder Kalkpulver. Die näheren Anweisungen zur Vornahme der Des¬ infection sind von dem der Sanitätscommission beigegebenen ärztlichen Sachverständigen zu ertheilen und ist deren Durchführung von demselben auch zu überwachen. Das Austrocknen der gereinigten Wohnungen ist durch beständiges Lüften mittelst Offenhalten der Fenster und Thüren, dann durch Heizen der Oefen oder durch Verwendung von eisernen Körben, worin Coaks verbrannt wird, zu fördern. In letzterem Falle ist der Fußboden des auszu¬ trocknenden Raumes mit einer mehrere Centimeter starken Schichte reinen und trockenen Sandes zu überdecken und ind die Coakskörbe bei ihrer Verwendung an den Wänden entlang allmählich von einer Stelle zur anderen zu rücken Bei der Durchführung dieser Maßregel sind jedoch die nöthigen Vorsichten wegen der Feuers= und Erstickungs¬ gefahr durch Kohlendunst nicht außeracht zu lassen. Das Aufreißen der Fußböden hat dort zu geschehen, wo infolge der Lage des Hauses eine starke Durchfeuchtung und Verunreinigung des unter dem Erdgeschosse befindlichen Grundes stattgefunden hat. In diesem Falle ist noch überdies die unter dem Fußboden befindliche Füllung mit trockenem Materiale zu erneuern. Wenn ungeachtet der Durchführung dieser sanitären Maßnahmen eine vollständige Reinigung und Austrocknung einzelner Wohnungen oder Wohnbestandtheile nicht erreicht werden könnte, so sind bei der Benützung solcher Räume noch außerdem gewisse Vorsichten zu gebrauchen und insbesondere die Bettstätten und andere Einrichtungsstücke von den Mauerwänden wenigstens 30 Centimeter entfernt aufzustellen, um die Ausdünstung und Austrocknung der Mauern nicht zu verhindern. Auch sind Esswaren, wie Mehl, Brot, Fleisch u. dgl., welche durch Nässe leicht verderben, nur an trockenen Stellen aufzubewahren. Besondere Aufmerksamkeit erfordern auch die durch die Ueberschwemmung verunreinigten Brunnen. Dieselben sind vom Schlamme und anderen Verunreinigungen zu räumen und so lange auszuschöpfen, bis das Wasser von der Sanitätscommission zum Genusse unschädlich erkannt worden ist. Abtrittsgruben sind nach ihrer Entleerung wegen ihres baulichen Zustandes zu untersuchen damit sie nicht etwa infolge einer Beschädigung durch das Hochwasser den benachbarten Untergrund oder gar benachbarte Brunnen durch aussickernden Grubeninhalt verunreinigen. Die im Vorstehenden gegebenen Weisungen, mit welchen selbstverständlich die zur Hintanhaltung der gesund¬ heitsschädlichen Folgen von Ueberschwemmungen dienlichen Mitel nicht erschöpft sind, haben auch bei der Reinigung, Desinfection und Austrocknung von inundiert gewesenen Stallungen, sowie auch bei der Reinigung von solchen Hofräumen, Plätzen und Gassen sinngemäße Anwendung zu finden. Ueber die Durchführung dieser Anordnungen ist bis 15. October anher eingehend Bericht zu erstatten. Z. 12.426. Steyr, am 19. September 1899. Amtserinnerung. Jene Gemeindeämter, welche dem hierämtlichen Auf¬ trage vom 28. August 1899, Z. 11.423, Amtsblatt Nr. 35, betreffend die Nothspitäler bisher noch nicht entsprochen haben, werden aufgefordert, diesen Bericht umgehend anher vorzulegen. Z. 12.499. Steyr, am 21. September 1899. An die Gemeinde-Vorstehungen der Gerichts¬ Bezirke Weyer, Neuhofen und Kremsmünster. Hebammentage. Die durch die Ueberschwemmung verursachte Störung er Communication haben die mit hierämtlichen Erlasse vom 24. August 1899, Z. 11.233, festgesetzte Abhaltung der diesjährigen Hebammentage theilweise verhindert. Demzufolge werden im Laufe des Monates October noch nachstehende Hebammentage abgehalten: Am Montag den 9. October, vormittags 11 Uhr, in Weyer im Gemeindehause der Marktgemeinde Weyer für die Gemeinden: Gaflenz, Neustift, Weyer (Land und Markt) und Großraming; am Donnerstag den 5. October um 3 Uhr nach¬ mittags in Losenstein für die Gemeinden: Lausa, Losenstein, Reichraming und Ternberg; am Samstag den 7. October um 10 Uhr vormittags für die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Neuhofen im Ge¬ meindehause der Marktgemeinde Neuhofen. dann sam 2. October um 10 Uhr vormittags im Gemeindehause der Marktgemeinde Bad Hall für die Ge¬ meinden: Bad Hall, Pfarrkirchen und Rohr. Hiebei sind die Hebammen nochmals zu erinnern, dass sie ihre sämmtlichen Geräthe, Schriften und das Lehr¬ buch dem Herrn Amtsarzte vorzuweisen haben.
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