die hochw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß § 21 der Wehrvorschriften zurückzustellen, welch' letztere die richtig gestellten Auszüge bis Ende October wieder den Gemeinden zu übergeben haben. Nunmehr haben die Gemeinde=Vorstehungen, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte, sofort gemäß § 22 der Wehrvorschriften durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetzlichen Strafe zu verlautbaren, dass sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1879, 1878 und 1877 im Monate November l. J. bei dem Gemeinde=Vorsteher ihres Heimats= oder ständigen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungs=Ansprüche gemäß §§ 31—34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirke, sowie die Bemerkung aufzunehmen, dass die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntuis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehr¬ gesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde=Vorstehungen befindlichen Stellungs=Verzeich¬ nisse einzutragen und sind bei den fremden Stellungs¬ pflichtigen auch die Daten der Legitimations= oder Reise¬ Urkunden anzuführen. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Be¬ scheinigung nach Muster 5 zu § 23 der Wehrvorschriften auszufertigen. Auf Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde=Vorstehungen anzustellenden Nach¬ forschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen: a) über die in der Gemeinde heimatberech¬ tigten und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens aus¬ ufüllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung und in alphabetischer Ordnung b) über die in der Gemeinde fremden Stellungs¬ pflichtigen nach Muster 7; und c) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je einem Pare. § 24. Bezüglich der II. und III. Altersclasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtig¬ stellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1878, beziehungsweise 1877 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Altersclasse correspondierenden Colonne vorzunehmen. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs=Verzeichnisse nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde=Vorstehungen zur trengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen insbesondere erinnert, dass in Rubrik 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, aufzunehmen ist, und ferner, dass in das Verzeichnis der fremden Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aufhaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen und 3. am Schlusse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde=Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung“ der Matrikenauszüge die Zuständig¬ keitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Abstellungs=Be¬ willigung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 50=kr.=Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik Anmerkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, der Wehrvorschriften und können solche von dem per¬ sönlichen Erscheinen vor der Stellungs=Commission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Ge¬ brechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs¬ Commission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Trans¬ portes unthunlich erscheint, gibt der h. ä. Erlass vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Aufschluss. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punki 7, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Termins=Ueberschreitung bis längstens 10. December l. J. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof¬ und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Nachdem im verflossenen Jahre wieder einige Gemeinden des Bezirkes obigen Termin zur Vorlage der Stellungs¬ verzeichnisse nicht eingehalten haben und hiedurch eine bedeutende Verschleppung der h. ä. Amtshandlungen behufs Vorbereitung des Stellungsoperates entstand, erwarte ich heuer um so bestimmter die terminmäßige Vorlage des Stellungsoperates, als ich sonst die Herren Vorsteher jener Gemeinden, welche den gesetzten Termin etwa wieder nicht einhalten sollten, persönlich zur Verantwortung zu ziehen genöthigt wäre. Steyr, am 25. September 1899. Z. 12.644. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Sanitätsgemeinden. Sanitäre Borkehrungen aus Anlass der Ueber¬ schwemmungen. Anlässlich der abgelaufenen Ueberschwemmung, welche diesmal auch mehr wieder den gesammten Bezirk Steyr betroffen hat, bringe ich die nothwendigen Schutzmaßregeln, welche gegen die Gefahr des Auftretens verschiedener und gefährlicher Krankheiten und Thier¬ seuchen infolge der Durchfeuchtung und Verschlammung der Häuser bereits in den Jahren 1890 und 1897 publiciert worden sind, neuerlich zur genauen Darnachachtung in Erinnerung.
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