Amtsblatt 1899/39 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. September 1899

Amts-Blatt k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1899. Steyr, am 28. September Nr. 39. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Prännmerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten Inserate angenommen werden. mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, am 23. September 1899. Z 12.578. An alle Gemeinde - Vorstehungen betreffend eine Landessammlung von Haus zu Haus für die durch das letzte Hochwasser Betroffenen. Se. Excellenz der Herr k. k. Statthalter für Oberöster¬ reich hat für die Zwecke des zur Unterstützung der Bedürf¬ tigsten der vom letzten Hochwasser Beschädigten gebildeten Landeshilfscomités eine Landessammlung von Haus zu Haus bewilligt. Ich fordere die Gemeinde=Vorstehungen unter Hin¬ weisung auf den bereits an alle Gemeinden hinausgegan¬ genen Aufruf des Landeshilfscomités, ddo. Linz, 20. Sep¬ tember 1899, auf, diese Sammlung von Haus zu Haus ehestens durchzuführen und mir die gesammelten Beträge behufs Weiterleitung an das Landeshilfscomité einzusenden. Ich setze von dem bekannten mildthätigen Sinne der Bevölkerung des Bezirkes voraus, dass sich derselbe auch in diesem Falle durch möglichst hohe Gaben bewähren wird, und erwarte von den Herren Gemeindevorstehern, dass die¬ selben ihren ganzen Einfluss dahin einsetzen werden, dass ein möglichst hohes Sammlungsergebnis erzielt werde. Steyr, 19. September 1899. Z. 12.380 An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Zur Hilfsorganisation nach Elementar=Ereignissen. Die Hochwasserkatastrophe in vielen Gemeinden an der Donau, Enns, Salzach 2c. mit all' ihrem Elend und Noth im Gefolge, wird wohl auf mancher Stelle die Anregung geben, die Vortheile einer Selbsthilfe, wie solche die Hilfsorganisation des „Oesterreichischen Bölkervereines“. anstrebt, erneuert in Erwägung zu ziehen, und sollen alle Gemeinden im eigensten Interesse dem Völkervereine als Mitglieder beitreten. Die Normalbeiträge mit nur 11 Kreuzer per Haus und Jahr sind der ärmsten Hütte nicht zu schwer erschwinglich, um im Momente schwerer Noth einige Gulden als Hilfe zu erlangen. Und wenn das einzelne Haus nur 11 kr. gibt, so kommen von allen Häusern in Oesterreich über 300.000 fl. ein, und da lässt sich schon etwas für das Unglück anderer thun. Der Wohlhabende und Reiche entbehren durch 11 Kreuzer nichts und man wird selbe als gute und theil¬ nahmsvolle Menschen halten. Der Arme dagegen sichert sich mit 11 Kreuzer eine Hilfe in der Noth. Wo in einem Orte denkende und verständnisvolle Leute sind, die auch ein Herz für andere Mitmenschen haben, da kargt man nicht im Geben und um 11 Kreuzer braucht man nicht acht Tage zu überlegen, sondern die Gemeinde trete dem Oesterreichischen Völkervereine bei. Die Gemeinde Laxenburg zahlte für alle Häuser und spendete außerdem dem Vereine 36 fl., Seibers¬ dorf dasselbe und noch 21 fl., Schönau a. d. Tristing ebenfalls und noch 25 fl. ö. W. — Könnten dies nicht andere auch thun? Wiewohl der Völkerverein erst in der Entwicklung ist und noch verhältnismäßig wenige Gemeinden beigetreten sind, erhielten die zwei Mitglieder=Gemeinden Jetzelsdorf und Augenthal bei einer Normaleinlage von je 12 fl. jede 100 fl. Unterstützung nach einem Hagelschaden. Würden aber schon alle Gemeinden beigetreten sein, so hätte diese Unterstützung 1000 und noch mehr Gulden betragen können. Die Hilfsorganisation erhält erst durch den corpo¬ rativen Beitritt aller 28000 Gemeinden Oesterreichs die erwünschte finanzielle Kraft, und je eher die Gemeinden beitreten, desto sicherer kann die Hilfe in der Noth, desto ausgiebiger die erste Hilfe sein. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, dass der genannte Verein in Wien, Taubstummengasse Nr. 6, seinen Sitz hat. Steyr, am 21. September 1899 Z. 12.500. An alle Gemeinde- Vorstehungen betreffend die Vorarbeiten zur regelmäßigen Stellung im Jahre 1900. Im Sinne des § 20 Wehrvorschriften, I. Theil (R.=G.=Bl. Nr. 45 ex 1899), finde ich die Einleitung der Vorarbeiten für die Heeresergänzung im Jahre 1900 anzuordnen. Bereits unterm 1. August 1899, Z. 10.300, Amts¬ blatt Nr. 31, wurden die Gemeinde=Vorstehungen erinnert, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1879 geborenen, in der ersten Altersclasse stellungspflichtigen Jünglinge an

die hochw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß § 21 der Wehrvorschriften zurückzustellen, welch' letztere die richtig gestellten Auszüge bis Ende October wieder den Gemeinden zu übergeben haben. Nunmehr haben die Gemeinde=Vorstehungen, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte, sofort gemäß § 22 der Wehrvorschriften durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetzlichen Strafe zu verlautbaren, dass sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1879, 1878 und 1877 im Monate November l. J. bei dem Gemeinde=Vorsteher ihres Heimats= oder ständigen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungs=Ansprüche gemäß §§ 31—34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirke, sowie die Bemerkung aufzunehmen, dass die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntuis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehr¬ gesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde=Vorstehungen befindlichen Stellungs=Verzeich¬ nisse einzutragen und sind bei den fremden Stellungs¬ pflichtigen auch die Daten der Legitimations= oder Reise¬ Urkunden anzuführen. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Be¬ scheinigung nach Muster 5 zu § 23 der Wehrvorschriften auszufertigen. Auf Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde=Vorstehungen anzustellenden Nach¬ forschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen: a) über die in der Gemeinde heimatberech¬ tigten und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens aus¬ ufüllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung und in alphabetischer Ordnung b) über die in der Gemeinde fremden Stellungs¬ pflichtigen nach Muster 7; und c) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je einem Pare. § 24. Bezüglich der II. und III. Altersclasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtig¬ stellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1878, beziehungsweise 1877 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Altersclasse correspondierenden Colonne vorzunehmen. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs=Verzeichnisse nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde=Vorstehungen zur trengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen insbesondere erinnert, dass in Rubrik 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, aufzunehmen ist, und ferner, dass in das Verzeichnis der fremden Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aufhaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen und 3. am Schlusse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde=Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung“ der Matrikenauszüge die Zuständig¬ keitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Abstellungs=Be¬ willigung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 50=kr.=Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik Anmerkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, der Wehrvorschriften und können solche von dem per¬ sönlichen Erscheinen vor der Stellungs=Commission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Ge¬ brechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs¬ Commission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Trans¬ portes unthunlich erscheint, gibt der h. ä. Erlass vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Aufschluss. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punki 7, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Termins=Ueberschreitung bis längstens 10. December l. J. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof¬ und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Nachdem im verflossenen Jahre wieder einige Gemeinden des Bezirkes obigen Termin zur Vorlage der Stellungs¬ verzeichnisse nicht eingehalten haben und hiedurch eine bedeutende Verschleppung der h. ä. Amtshandlungen behufs Vorbereitung des Stellungsoperates entstand, erwarte ich heuer um so bestimmter die terminmäßige Vorlage des Stellungsoperates, als ich sonst die Herren Vorsteher jener Gemeinden, welche den gesetzten Termin etwa wieder nicht einhalten sollten, persönlich zur Verantwortung zu ziehen genöthigt wäre. Steyr, am 25. September 1899. Z. 12.644. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Sanitätsgemeinden. Sanitäre Borkehrungen aus Anlass der Ueber¬ schwemmungen. Anlässlich der abgelaufenen Ueberschwemmung, welche diesmal auch mehr wieder den gesammten Bezirk Steyr betroffen hat, bringe ich die nothwendigen Schutzmaßregeln, welche gegen die Gefahr des Auftretens verschiedener und gefährlicher Krankheiten und Thier¬ seuchen infolge der Durchfeuchtung und Verschlammung der Häuser bereits in den Jahren 1890 und 1897 publiciert worden sind, neuerlich zur genauen Darnachachtung in Erinnerung.

3 Vor allem ist dafür zu sorgen, dass überschwemmte Wohnungen nicht früher wieder bezogen werden, bis deren vollständige Beziehbarkeit commissionell constatiert ist. Mit der Durchführung dieser Aufgabe sind Sanitätscommissionen zu betrauen, welche in den Gemeinden, in welchen sich überschwemmte Wohnstätten befinden, zu bilden sind und welchen thunlichst überall der Herr Gemeindearzt und ein bauverständiges Mitglied beizugeben ist. Diese Sanitätscommissionen haben auch die Auf¬ nahme, Evidenzhaltung, Besichtigung und Assanierung der überschwemmten Wohnungen durch Ausführung aller sani¬ tären Maßnahmen zu bewirken, welche im Folgenden auf¬ geführt werden. Den Herren Gemeindeärzten obliegt es auch, dem Gesundheitszustande in den inundierten Gebieten eine fort¬ gesetzte Aufmerksamkeit zu widmen und über allfällige besondere Wahrnehmungen sofort anher Bericht zu erstatten. Die zum Zwecke der Assanierung der Wohnungen zu treffenden Maßnahmen bestehen vor allem darin, dass die Wände und Fußböden, dann die Einrichtungsstücke nach Ablauf des Wassers mit reinem Wasser abgewaschen werden, welches Verfahren nöthigenfalls zu wiederholen ist. Falls es die Sanitätscommission für nothwendig hält, ist auch eine Desinfection der Wohnräume und Effecten vorzunehmen. Hiezu empfehlen sich außer den Desinfectionsmitteln, welche in der mit dem hierämtlichen Erlasse vom 30. August 1887, Z. 11.061, (L.=G.= und V.=O.=Bl. Nr. 23) kundgemachten Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. August 1887, Z. 20.662 ex 1886, aufgeführt sind, auch insbesondere eine mehrfach erprobte Mischung von roher Carbolsäure mit roher Schwefelsäure im Verhältnisse von 0:5½, von welcher Mischung je ½ Kilo mit 5 Liter Wasser verdünnt anzuwenden ist, dann gebrannter Kalk als Kalkmilch oder Kalkpulver. Die näheren Anweisungen zur Vornahme der Des¬ infection sind von dem der Sanitätscommission beigegebenen ärztlichen Sachverständigen zu ertheilen und ist deren Durchführung von demselben auch zu überwachen. Das Austrocknen der gereinigten Wohnungen ist durch beständiges Lüften mittelst Offenhalten der Fenster und Thüren, dann durch Heizen der Oefen oder durch Verwendung von eisernen Körben, worin Coaks verbrannt wird, zu fördern. In letzterem Falle ist der Fußboden des auszu¬ trocknenden Raumes mit einer mehrere Centimeter starken Schichte reinen und trockenen Sandes zu überdecken und ind die Coakskörbe bei ihrer Verwendung an den Wänden entlang allmählich von einer Stelle zur anderen zu rücken Bei der Durchführung dieser Maßregel sind jedoch die nöthigen Vorsichten wegen der Feuers= und Erstickungs¬ gefahr durch Kohlendunst nicht außeracht zu lassen. Das Aufreißen der Fußböden hat dort zu geschehen, wo infolge der Lage des Hauses eine starke Durchfeuchtung und Verunreinigung des unter dem Erdgeschosse befindlichen Grundes stattgefunden hat. In diesem Falle ist noch überdies die unter dem Fußboden befindliche Füllung mit trockenem Materiale zu erneuern. Wenn ungeachtet der Durchführung dieser sanitären Maßnahmen eine vollständige Reinigung und Austrocknung einzelner Wohnungen oder Wohnbestandtheile nicht erreicht werden könnte, so sind bei der Benützung solcher Räume noch außerdem gewisse Vorsichten zu gebrauchen und insbesondere die Bettstätten und andere Einrichtungsstücke von den Mauerwänden wenigstens 30 Centimeter entfernt aufzustellen, um die Ausdünstung und Austrocknung der Mauern nicht zu verhindern. Auch sind Esswaren, wie Mehl, Brot, Fleisch u. dgl., welche durch Nässe leicht verderben, nur an trockenen Stellen aufzubewahren. Besondere Aufmerksamkeit erfordern auch die durch die Ueberschwemmung verunreinigten Brunnen. Dieselben sind vom Schlamme und anderen Verunreinigungen zu räumen und so lange auszuschöpfen, bis das Wasser von der Sanitätscommission zum Genusse unschädlich erkannt worden ist. Abtrittsgruben sind nach ihrer Entleerung wegen ihres baulichen Zustandes zu untersuchen damit sie nicht etwa infolge einer Beschädigung durch das Hochwasser den benachbarten Untergrund oder gar benachbarte Brunnen durch aussickernden Grubeninhalt verunreinigen. Die im Vorstehenden gegebenen Weisungen, mit welchen selbstverständlich die zur Hintanhaltung der gesund¬ heitsschädlichen Folgen von Ueberschwemmungen dienlichen Mitel nicht erschöpft sind, haben auch bei der Reinigung, Desinfection und Austrocknung von inundiert gewesenen Stallungen, sowie auch bei der Reinigung von solchen Hofräumen, Plätzen und Gassen sinngemäße Anwendung zu finden. Ueber die Durchführung dieser Anordnungen ist bis 15. October anher eingehend Bericht zu erstatten. Z. 12.426. Steyr, am 19. September 1899. Amtserinnerung. Jene Gemeindeämter, welche dem hierämtlichen Auf¬ trage vom 28. August 1899, Z. 11.423, Amtsblatt Nr. 35, betreffend die Nothspitäler bisher noch nicht entsprochen haben, werden aufgefordert, diesen Bericht umgehend anher vorzulegen. Z. 12.499. Steyr, am 21. September 1899. An die Gemeinde-Vorstehungen der Gerichts¬ Bezirke Weyer, Neuhofen und Kremsmünster. Hebammentage. Die durch die Ueberschwemmung verursachte Störung er Communication haben die mit hierämtlichen Erlasse vom 24. August 1899, Z. 11.233, festgesetzte Abhaltung der diesjährigen Hebammentage theilweise verhindert. Demzufolge werden im Laufe des Monates October noch nachstehende Hebammentage abgehalten: Am Montag den 9. October, vormittags 11 Uhr, in Weyer im Gemeindehause der Marktgemeinde Weyer für die Gemeinden: Gaflenz, Neustift, Weyer (Land und Markt) und Großraming; am Donnerstag den 5. October um 3 Uhr nach¬ mittags in Losenstein für die Gemeinden: Lausa, Losenstein, Reichraming und Ternberg; am Samstag den 7. October um 10 Uhr vormittags für die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Neuhofen im Ge¬ meindehause der Marktgemeinde Neuhofen. dann sam 2. October um 10 Uhr vormittags im Gemeindehause der Marktgemeinde Bad Hall für die Ge¬ meinden: Bad Hall, Pfarrkirchen und Rohr. Hiebei sind die Hebammen nochmals zu erinnern, dass sie ihre sämmtlichen Geräthe, Schriften und das Lehr¬ buch dem Herrn Amtsarzte vorzuweisen haben.

Etwaige am Erscheinen verhinderte Frauen haben eine schriftliche, vom Herrn Gemeindearzte bestätigte Entschul¬ digung vorzulegen. Steyr, am 26. September 1899. Z. 12.701. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Hebammenwesen. Bereits im Jahre 1898 habe ich mit h. d. Erlass vom 24. December, Amtsblatt Nr. 52, darauf hingewiesen, dass durch die genaue Handhabung der Bestimmungen der neuen Hebammen=Dienstes=Vorschriften die Ge¬ fahren einer Erkrankung im Wochenbette wesentlich ver¬ mindert werden und dass seither die Zahl der Erkrankungs¬ und Todesfälle im Wochenbette gegen frühere Jahre sehr in Abnahme gekommen ist. Durch die strenge Durch¬ ührung der erwähnten Vorschriften erwachsen aber den Hebammen nicht unbedeutende Auslagen für aseptische Wolle, Lysol u. s. w. Es kann diesen Frauen, welche zumeist der ärmeren Classe angehören und deren Entlohnung im Verhältnis zu ihren schweren Bemühungen zumeist eine geringe ist, durch¬ aus nicht zugemuthet werden, diese Mehrauslagen aus eigenem zu bestreiten. Der Betrag von fünfzig Hellern Entschädigung für die bei jeder Entbindung nothwendigen, verbrauchten Mittel ist ein entsprechender und wird gewiss im Hinblicke auf den icheren Schutz vor den mit Recht so sehr gefürchteten Wochenbetterkrankungen gerne geleistet werden. Wenn bisher die Hereinbringung dieser kleinen Be¬ träge häufig nicht möglich war, so ist das einzig und allein dem Umstande zuzuschreiben, dass die betreffenden Par¬ teien in Unkenntnis des Grundes dieser kleinen Mehrforderung geblieben sind. Demzufolge ergeht hiemit die Weisung, diesen Erlass der gesammten Einwohnerschaft, und zwar jeder einzelnen Familie speciell, in ortsüblicher Weise zur Kenntnis zu bringen. Die Herren Gemeindeärzte werden die Gelegenheiten wahrnehmen, den Parteien den Nutzen und die Billigkeit dieser kleinen Mehrleistung klarzulegen. Selbstverständlich gilt dieser Mehrbetrag auch für jene Hebammenconten, welche aus öffentlichen Fonden von Armeninstituten und Krankencassen zu begleichen sein werden. Bezüglich der Entlohnung der Hebammen für Hilfe¬ leistung bei mittellosen Gebärenden ist es Pflicht der Ge¬ meinde=Vorstehungen, deren Conten ehethunlichst zu begleichen, sowohl wenn es sich um einheimische als um anderwärtig Zuständige handelt. Wenn die Hebammen über ärztliche Anordnung mehr als die üblichen neun Tage der Entbundenen Pflege oder sonst außerordentliche Leistungen verrichten müssen, gebürt denselben die erhöhte Taxgebür eventuell bis zu fünf Gulden (L.=G.= u. V.=Bl. 1891 Nr. 5, P. III, 24), jedoch ist in solchen Fällen auf dem Conto stets die Mehrfor¬ derung durch die Bestätigung seitens des betreffenden Ge¬ meindearztes zu begründen. Diese Rechnungen für auswärtig zuständige Arme oder auch momentan Mittellose sind von der Gemeinde zu begleichen von der betreffenden Hebamme zu quittieren und sodann behufs Desundierungs=Veran¬ lassung anher vorzulegen. Steyr, 27. September 1899. Z. 12.543. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 12. September bis 18. September 1899. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde St. Peter, Ort¬ schaft Hagenau. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Julbach, Ort¬ schaft Hochkrammerl 2. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 3. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Neumarkt, Ort¬ schaft Rudersdorf; Gemeinde Pierbach, Ortschaft Hinter¬ hütten; Gemeinde Waldschlag, Ortschaft Großtraberg. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaft Berg. 3. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft St. Ge¬ orgen a. d. Gusen: Gemeinde und Ortschaft Haid; Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Poneggen. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Klaffer, Ortschaften Klaffer, Panidorf; Gemeinde Lichtenau, Ortschaft Hörleins¬ edt; Gemeinde und Ortschaft Oberkappel; Gemeinde Oep¬ ping, Ortschaften Götzendorf, Untergrünau; Gemeinde Ulrichs¬ berg, Ortschaft Saulnau. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Grub; Gemeinde Thanstetten, Ortschaften Hilbern, Schidlberg. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Mühlgrub. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Buchkirchen, Ortschaft Oetzing; Gemeinde Prambachkirchen, Ortschaft Unter¬ Prambachkirchen. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Z. 1625/B.=Sch.=R. Steyr, am 22. September 1899. An sämmtliche Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 4. September l. J., Z. 2917, den k. k. Bezirksschulrath ermächtigt, jenen Lehrpersonen, welche Mitglieder des katho¬ lischen Landeslehrervereines für Oberösterreich sind und der ür den 5. und 6. October d. J., anberaumten General¬ versammlung dieses Vereines beiwohnen, den erforderlichen Urlaub zu gewähren.

5 Z. 1626/B.=Sch.=R. Steyr, am 22. September 1899. An sämmtliche Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 15. September l. J., Z. 2994, den k. k. Bezirksschulrath ermächtigt, jenen Lehrpersonen, welche Mitglieder des o.=ö. Lehrervereines sind und der für den 6. und 7. October l. J. anberaumten Versammlung dieses Vereines beiwohnen, den erforderlichen Urlaub zu gewähren. Z. 11.567. Steyr, am 4. September 1899. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung des Franz Huber. Der am 26. August 1858 geborene, nach Sierning zuständige, ledige Bindergehilfe Franz Huber hat sich am 6. August 1899, circa 9 Uhr abends, aus seiner Wohnung in Sierning Nr. 177 entfernt und kehrte bis nun nicht mehr zurück. Nach Angabe dessen Mutter Christine Binder, mit welcher er im gemeinschaftlichem Haushalte lebte, soll Huber seit längerer Zeit tiessinnig gewesen sein und besteht daher die Vermuthung, dass er sich ein Leid angethan habe. Derselbe ist mittelgroß, stark, hat ovales Gesicht, blau¬ graue Augen, blonde Haare und Augenbrauen, gewöhnliche Nase und Mund und am linken Arm eine circa 20 cm lange, über die Beugeseite laufende Brandnarbe. Bekleidet war derselbe mit dunkelbrauner Hose und Weste mit schwarzem Rückeneinsatz, drapfärbigem, merklich weiß gesprenkeltem Rocke, dunkelbraunem Hut mit solcher Schnur und Eichel, weißem Hemde mit schmalen Manschetten und liegendem Kragen, blauer Barchentunterhose, weißen, baumwollenen Fußsocken und Stiefeletten. Auch dürfte Huber eine Nickeluhr in einem Celluloid¬ gehäuse bei sich tragen. Erhebungen nach dem Verbleibe des Genannten sind zu pflegen und über ein positives Resultat anher zu berichten. Z. 12.354. Steyr, am 19. September 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Unterstützungsschwindler. Ueber Ansuchen der Gemeinde Tolmein im gleichna¬ migen Bezirke werden infolge Note der k. k. Statthalterei in Triest vom 13. Juli 1899, Z. 15.573, die Gemeinde=Vor¬ stehungen beauftragt, dem Franz Pusnar, Sohn des Josef, geboren am 19. Jänner 1874 in Graz, und dem Emil Gaberscik, geboren 1876 in Triest, beide zustän¬ dig nach Tolmein, kräftige, aber arbeitsscheue Individuen, keinerlei Unterstützungen und Reisevorschüsse auf Kosten der Heimatsgemeinde auszufolgen, dieselben vielmehr der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. Bemerkt wird, dass Pusnar ein mehrfach gerichtlich abgestraftes Individuum ist, welches auch wegen Diebstahles beanständet wurde. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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