R.=G.=Bl. Nr. 89, zu einer sechswöchentlichen Arreststrafe und mit Urtheil des Landesgerichtes in Triest vom 22. No¬ vember 1897, Z. 1138/9835, wegen des Verbrechens des Betruges zu sechsmonatlichem Kerker verurtheilt worden ist, auf Grund des § 30 des St.=G. die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Hebammenpraxis entzogen und der¬ selben das Hebammen=Diplom abgefordert. Ebenso wurde mit dem rechtskräftigen Erkenntnisse der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Smichow vom 4. Juni 1899, Z. 37.838, der Hebamme Karoline Sillinger, welche mit dem rechtskräftigen Urtheile des k. k. Kreisgerichtes in Brüx vom 7. Mai 1899, Z. 874/34 ex 1898, wegen des Verbrechens der Abtreibung der Leibesfrucht zu achtmonat¬ lichem schweren Kerker verurtheilt wurde, auf Grund der §§ 30 und 268 des St.=G. die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Hebammenpraxis entzogen und das Hebammen¬ diplom abgefordert. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 1., 16. und 30 August l. J., Z. 13.580/V, 15.856/V und 15.156/V, zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Z. 12.060 Steyr, am 10. September 1899. Amtserinnerung. Hebammentage. Nachdem den einzelnen Hebammen das Amtsblatt nicht zukommt, so obliegt es selbstverständlich den Gemeinde¬ ämtern, dieselben von der Abhaltung der Hebammentage rechtzeitig zu verständigen. Hiebei ist denselben in Erinnerung zu bringen, dass sie ihre Utensilien, Schriften und Bücher mitzubringen und dem Herrn Gemeindearzte vorzuweisen haben. Z. 11.937. Steyr, am 8. September 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 15.901/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Ungarn, Croatien=Slavonien und Bosnien und den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern nach dem Schlacht¬ hofe in Linz. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Er¬ lasse vom 23. Augnst 1899, Z. 28.524, die Einfuhr von Schweinen ohne Rücksicht auf deren lebendes Gewicht aus jeweilig seuchenfreien Gebieten und auch aus seuchenfreien Gemeinden der wegen des Bestandes der Maul= und Klauen¬ seuche, Schweinepest, des Rothlaufes der Schweine jeweilig gesperrten Gebiete Ungarns, Croatien=Slavoniens, Bosniens und der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder nach fallweise und unter Angabe der Provenienz, Stückzahl und des Verkäufers von der k. k. Statthalterei eingeholter Bewilligung im directen Eisenbahnverkehre hehufs Schlach¬ tung innerhalb 4 Tagen unter thierärztlicher Ueberwachung nach dem Schlachthause in Linz gestattet. Die zum Transporte solcher Schweine benützten Waggons müssen schon in der Verladestation unter Plombenverschluss gesetzt und mit der deutlich lesbaren Aufschrift: „mit Specialbewilligung“, beziehungsweise „aus gesperrtem Gebiete mit Specialbewilligung“, bezettelt werden. Nach dem Einlangen dieser Schweine in Linz ist deren Ausladung auf der ausschließlich hiezu bestimmten Abtheilung der Ausladerampe des Schlachtviehhofes und Unterbringung in den Schweinestallungen unter den ge¬ botenen Vorsichten ohne Verzug durchzuführen. Jene Schweine, welche nach der Ausladung an Schweinepest (Schweineseuche) oder Schweinerothlauf er¬ krankt befunden werden, sind sofort zu vertilgen, beziehungs¬ weise dem Wasenmeister zur unschädlichen Beseitigung zu übergeben, die übrigen Thiere eines solchen Transportes aber im Schlachthofe sogleich der Schlachtung zu unter¬ ziehen. Unter Einem findet die k. k. Statthalterei die Be¬ stimmungen des Punktes 2, alinea c, der hierämtlichen Kundmachungen vom 5. Jänner d. J., Z. 39/II, und vom 3. Februar d. J., Z. 1915/II, betreffend die Sperr= Ver¬ fügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus dem Oc¬ cupations=Gebiete und aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich unter Aufrechterhaltung der Bestimmungs¬ orte Freistadt, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl für die Eisenbahnstation Linz dahin abzuändern, dass in Hinkunft alle für die Eisenbahnstation Linz bestimmten Transporte lebender Schweine aus den genannten Ländern nur mehr nach dem Schlachthofe in Linz dirigiert werden müssen. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Ver¬ lautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksam¬ keit und werden Uebertretungen derselben nach dem Gesetze vom 4. Mai d. J., Z. 1882 (R. G. Bl. Nr. 51), geahn¬ det werden, wobei auch die Bestimmungen des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, den 4. September 1899. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. An sämmtliche Genossenschafts- und Krankencassen-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro August 1899. 1. Franz Enöckl, Schneidergewerbe in Garsten Nr. 10. 2. Josef Edlinger, Tischlergewerbe in Pergern Nr. 15, Gem. Garsten. 3. Karl Werner, Glasergewerbe in Unter¬ wolfern Nr. 47, Gem. Losensteinleiten. 4. Elise Baum¬ berger, Frauenkleidermachergewerbe in Sierning Nr. 183. 5. Paul Weinberger, Uhrmachergewerbe in Sierninghofen Nr. 19, Gem. Sierning. 6. Valentin Meißl, Wagnerge¬ werbe in Unterlaussa Nr. 25, Gem. Ld. Weyer. 7. Karl Derflinger, Fleischhauergewerbe in Sierninghofen Nr. 46, Gem. Sierning. 8. Paul Dipplinger, Bohrerschmiedgewerbe in Jägerberg Nr. 2, Gem. St. Ulrich. 9. Johann Spatt, Bäckergewerbe in Sierning Nr. 121. 10. Barbara Eister¬ lehner, Gastgewerbe in Unterdambach Nr. 47, Gem. Garsten. 11. Karl Kröswang, Wirtsgewerbe in Wartberg Nr. 6. 12. Anton Herber, Gastgewerbe in Egendorf Nr. 10. 13. Johann Mayr, Gastgewerbe, Bäckengraben Nr. 9, Gem. Ternberg; Ausschank von Rum bei Verabreichung von Thee. 14. Gottlieb Staudinger, Flaschenbierabfüller¬ gewerbe in Aschach Nr. 97. 15. Gustav Mayrhofer, Flaschen¬ bierabsüllergewerbe in Neuschönau Nr. 35, Gem. St. Ulrich. 16. Franz Mayr, Flaschenbierabfüllergewerbe in Jägerberg
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