Amtsblatt 1899/32 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. August 1899

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1899. Nr. 32. Steyr, am 10. August Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 10.344. Steyr, am 2. August 1899. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Verfassung der Urlisten der Geschworenen pro 1900. Gemäß § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 121, hat der Gemeindevorsteher mit zwei von ihm aus der Gemeindevertretung gewählten Mitgliedern alljährlich anfangs September ein Verzeichnis aller jener Personen anzulegen, welche nach den Bestimmungen §§ 1, 2 und 3 des genannten Gesetzes zu Geschworenen berufen werden können und ihre Befreiung nicht nach § 4, Z. 1, des Gesetzes bereits erwirkt haben. Das Verzeichnis, welches für die Schwurgerichtsperiode 1900 anzulegen ist, hat in alphabetischer Ordnung und unter fortlaufenden Nummern die Vor= und Zunamen der eingetragenen Personen, deren Stand, Be¬ schäftigung, Wohnort und Steuersatz, dann Angabe, welcher Sprache sie mächtig sind und welcher sie sich vorwiegend bedienen, zu enthalten und ist bei den Wehrpflichtigen anzu¬ geben, ob und für welche Zeit ihre Einberufung zur militärischen Dienstleistung zu gewärtigen ist. Dieses Verzeichnis, welches die Urliste der Geschworenen bildet, muss wenigstens acht Tage lang an dem Amtssitze des Gemeindevorstehers zu jedermanns Einsicht aufliegen, und es hat darüber die öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise mit der Belehrung über das Einspruchsrecht unter gleichzeitiger Affichierung einer diesbezüglichen Kund¬ machung an der Gemeindeamtstasel (§ 6) zu erfolgen. Jedem Betheiligten steht es frei, während dieser Frist wegen Ueber¬ gehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger und unzulässiger Personen in die Liste schriftlich oder mündlich zu Protokoll Einspruch zu erheben oder in gleicher Weise seine Befreiungsgründe geltend zu machen. Ueber alle erhobenen Einsprüche und die Richtigkeit der angeführten Befreiungsgründe hat die aus dem Gemeinde¬ vorsteher und den von ihm gewählten zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung bestehende Gemeindecommission nach den Bestimmungen des § 7 des citierten Gesetzes zu entscheiden. Die mit der Eintragung dieser Entscheidungen richtig gestellte Urliste ist vom Gemeindevorsteher und den zwei Mitgliedern der Gemeindecommission zu unterfertigen und unter Anschlufs aller Schriftstücke, welche sich auf die allfällig eingebrachten Reclamationen und Befreiungsgesuche beziehen, nebst der diesbezüglichen Kundmachung, auf welcher der Affichierungs¬ und Abnahmstag unter Beisetzung des Gemeinde¬ siegels ersichtlich gemacht werden muss, bis längstens Ende September l. J. bei Vermeidung jeder Fristüber¬ schreitung anher vorzulegen und sind bei Vorlage derselben diejenigen in die Urliste ausgenommenen Männer, welche die Gemeindevorstehung wegen ihrer Verständigkeit, Ehren¬ haftigkeit, rechtlichen Gesinnung und Charakterfestigkeit für das Amt eines Geschworenen besonders geeignet erachtet, in der Urliste mit Blau= oder Rothstift zu bezeichnen. Im Falle keine Einwendungen gegen die Geschworenen¬ Urliste pro 1900 eingebracht wurden, ist ausdrücklich die Fehlanzeige zu erstatten. Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Schließlich werden die Gemeinde=Vorstehungen noch angewiesen, bei der Anlegung von Geschworenenlisten strengstens darauf zu achten, dass Personen, welchen gesetzliche Befreiungs¬ gründe zustehen, insbesondere solche, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, oder welche das österreichische Staats¬ bürgerrecht nicht besitzen, oder welche nach § 3 des citierten Gesetzes zu dem Geschworenenamte nicht berufen sind, ferner Männer, welche u ben ihren gewöhnlichen Geschäften Post¬ meister oder Postexoeditoren sind, auch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht ausgenommen werden. An sämmtliche Gen offenschafts- und Krankencassen-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro Juli 1899. 1. Karl Schüttengruber, Stechviehhandel in Pyrach Nr. 12, Gemeinde Garsten. 2. Johann Hieslmayr, Gemischtwaren¬ Verschleiß in Unterrohr Nr. 3, Gemeinde Rohr. 3. Michael Forsthuber, Krämerei mit Zucker und Kaffee in Kleinraming Nr. 21, Gemeinde St. Ulrich. 4. Hermann Blasl, Flaschen¬ bierhandel in Sierninghofen Nr. 40, Gemeinde Sierning. 5. Leo Gretler, Gemischtwarenhandel in Markt Weyer Nr. 58. 6. Franz Schöberl, Gemischtwarenhandel in Lausa Nr. 152. 7. Lory Kleinmond=Stubel, Kunst= und Naturblumenhandel in Bad Hall Nr. 73. 8. Maria Schürrer, Handel mit g

2 brannten geistigen Getränken in verschlossenen Gefäßen in Kremsegg Nr. 24. Gemeinde Land Kremsmünster. B. Gewerberücklegungen pro Juli 1899. 1. Johann Sulzner, Nagelschmiedgewerbe in Stiedelsbach Nr. 36, Gemeinde Losenstein. 2. Alois Hörzenauer, Bäckerei in Sierning Nr. 121. 3. Leopold Hasenzagl, Fleischerei und Selcherei in Sierninghofen Nr. 46, Gemeinde Sierning. 4. Franz Kogler, Wagnergewerbe in Unterlaussa Nr. 25, Gemeinde Land Weyer. 5. Klara Krawinkler, Ziegelbrennerei in Regau Nr. 17, Gemeinde Land Kremsmünster, 6. Josef Feuerhuber, Wirtsgewerbe in Neustift Nr. 6, Gemeinde Gleink. 7. Franz Kronsteiner, Krämereigewerbe in Markt Weyer Nr. 52. C. Sonstige Gewerbeveränderungen pro 1899. 1. Firma C. A. Greiner, Korkstoppelfabrik in Krift Nr. 6, Gemeinde Land Kremsmünster. Stellvertreter Albert Hermann Greiner. Z. 6724. Steyr, am 28. Juli 1899. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten - Commanden von Steyr und Ternberg. Mit Bezugnahme auf den im Amtsblatt Nr. 15 enthaltenen Auftrag vom 6. Mai 1899, Z. 4907, wird mitgetheilt, dass die Leichen der am 4. April l. J. in der Enns verunglückten Matthias Hinterreitner, Paul Münster, Johann Stiller und Sebastian Greindl gefunden wurden. Z. 9844. Steyr, am 7. August 1899, An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden. Widerruf. Der mit dem h. ä. Erlasse vom 19. Juni 1899, Z. 8350, Amtsblatt Nr. 25, ausgeschriebene Zwängling Franz Hager wurde aufgegriffen. Z. 10.511. Steyr, am 8. August 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Unterstützungsschwindler Franz Valendié. Der in der Gemeinde Rafoltsche, politischer Bezirk Stein, zuständige, 25 jährige Kellner Valendié lässt sich ge¬ wohnheitsmäßig Unterstützungen auf Rechnung seiner Heimats¬ gemeinde verabfolgen, wodurch er dieser nicht unbedeutende Kosten verursacht. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 20. Juli 1899, Z. 12.195/II, werden die Gendarmerieposten=Commanden auf den Genannten mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, dass demselben in Hinkunft keinerlei Unterstützungen mehr verabfolgt werden. Die Personsbeschreibung des Valenéié ist folgende: Alter: 25 Jahre. Gestalt: mittelgroß. Gesicht: rund. Augen: braun. Nase: regelmäßig. Mund: proportioniert. Z. 10.442. Steyr, am 4. August 1899. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Unterstützungsschwindler Martin Slabic. Der in der Gemeinde Kertina, politischer Bezirk Stein in Krain, zuständige, 54jährige Martin Slabic lässt sich vagierend gewohnheitsmäßig Unterstützungen auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde verabfolgen und verursacht ihr dadurch nicht unbedeutende Kosten. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 17. Juli l. J., Z. 12.54//II, ergeht daher der Auftrag, dass dem Genannten in Hinkunft keinerlei Unterstützungen verabfolgt werden. Die Personsbeschreibung des Martin Stabic ist folgende: Alter: 54 Jahre. Gestalt: mittelgroß. Gesicht: rund. Haare: kastanienbraun. Augen: grau. Bart: verwachsen. Z. 10.500. Steyr, am 5. August 1899. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Amtserinnerung. Die noch nicht anher vorgelegten Impfausweise I und II sind nunmehr umgehend einzusenden. Z. 1348/B.=Sch.=R. Steyr, 4. August 1899. An sämmtliche Schulleitungen. Im Nachhange zum h. ä. Erlasse vom 24. Juli l. J., Z. 1281, Amtsblatt Nr. 30, Seite 4, werden die Schulleitungen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass infolge der Vermehrung der Religionsunterrichtsstunden weder in der Alltagsschule noch in der Abtheilung für den verkürzten Unterricht die für die übrigen Unterrichtsgegenstände lehrplan¬ mäßig festgesetzte Stundenzahl vermindert werden darf. In jenen Abtheilungen, für welche die Ertheilung des Religions¬ unterrichtes durch das hochw. Ordinariat in Halbstunden angeordnet wurde, dürfen diese Halbstunden nicht in ganze zusammengezogen werden. Z. 9802. Steyr, am 4. August 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Diplomentziehung der Hebamme Anna Bartsch. Laut Note der k. k. schlesischen Landesregierung vom 22. Juni l. J., Z. 11.880, hat der Bezirkshauptmann von Freiwaldau der Hebamme Anna Bartsch aus Thomas¬ dorf, welche wegen Verbrechens des Kindesmordes mit dem Urtheile des k. k. Landesgerichtes in Troppau vom 1. März d. J. zu drei Jahren schweren Kerkers verurtheilt wurde und gegenwärtig in der Weiberstrafanstalt zu Wall. Meseritsch ihre Strafe abbüßt, die Berechtigung zur Ausübung der Hebammenpraxis entzogen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Juli l. J., Z. 11.664/V, zur Verhütung eines eventuellen Missbrauches mit dem Diplom der Genannten in Kenntnis gesetzt. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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