3 Wohlverhalten bis zur Vollendung der Studien dauert und nach Absolvierung des III., beziehungsweise IV. Jahrganges für weitere drei Monate behufs Ablegung der strengen Prüfungen verlängert werden kann, gelangen mit Beginn des Studienjahres 1899/1900, eventuell mit 1. Jänner 1900 fünf in Erledigung und erfolgt die Wiederverleihung der¬ selben durch das k. k. Ministerium für Cultus und Unter¬ richt im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern. Bewerber um diese Stipendien, welche österreichische Staatsbürger sein müssen, haben ihre mit dem Tauf¬ (Geburts=) und Impfungsscheine, dem Mittellosigkeits= und einem amtsärztlichen Zeugnisse über ihre Tauglichkeit zum Militärdienste, ferner mit dem Zeugnisse der Reife zum Be¬ suche von Hochschulen oder mit jenem über den mindestens mit gutem Erfolge zurückgelegten ersten oder zweiten Jahr¬ gang der thierärztlichen Studien am k. und k. Militär=Thier¬ arznei=Institute und der thierärztlichen Hochschule in Wien belegten Gesuche bis längstens 1. September 1899 beim k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht einzureichen. Wien, am 10. Juni 1899. Vom k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses des k. k. Statthalterei in Linz vom 3. Juli 1899, Nr. 11.346/II, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, diese Ausschreibung zu verlautbaren. Z. 9457. Steyr, am 11. Juli 1899. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und die hochwürdigen Pfarrämter. Betreffend die sogenannten Schneeballen=Sammlungen. Nachdem wiederholt hieramts über im Bezirke erfolgte Versendung von sogenannten Schneeballen zum Zwecke der unbefugten Sammlung Klage geführt wurde, werden die Gemeinde=Vorstehungen und die hochwürdigen Pfarrämter in der Hinweisung auf den hierämtlichen Erlafs vom 5. Jänner 1897, Z. 188 (Amtsblatt Nr. 2), aufgefordert, auf die Bevölkerung, welche in diesen Schneeballenzuschriften durch Schilderung des aus der Nichtfolgeleistung entstehenden großen Schadens, ja sogar in einem Falle durch Androhung des Verlustes der ewigen Seligkeit irrezuführen versucht wird, nach Thunlichkeit dahin aufklärend zu wirken, dass sie solchen unstatthaften Sammlungen nicht zum Opfer fallen. Z. 9292. Steyr, am 8. Juli 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gen darmerieposten-Commanden. Angeschwemmte Leiche. Am 24. Juni 1899 wurde in Dornach, Gemeinde Saxen, eine Leiche aus der Donau gezogen. Dieselbe ist 160 bis 165 Centimeter lang, männlichen Geschlechtes, hatte graue Haare (spärliche Reste), grauen Schnurrbart, graue, seit 4 bis 5 Tagen an den Wangen und Kinn unrasierte Barstoppeln, spitzige Nase, die vorderen Zähne des Unterkiefers vollzählig und gut erhalten. Kleidung: Pelzsacco von schwarzgrauem Stoffe, oben mit schwarz und weißen Schaffellen, unten mit braunem Kalmuk gefüttert, Jägerhemd, blaues Hemd, Gattie, braune Fußsocken, alles ohne Märkzeichen; Hosenriemen, leichte Stiefletten mit Kappe und ausgebesserten Sohlen. Gilet grau carriert, mit grauen, beinernen Knöpfen, Hose grau und schwarz gestreift. Ausschnitte von den Kleidern wurden in gemeinde¬ ämtliche Verwahrung genommen. Die Leiche weist keine Spur einer Gewaltthat auf und dürfte circa drei Wochen in Wasser gelegen sein. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, Anhaltspunkte, welche zur Feststellung der Identität dieser Leiche führen könnten, sofort anher mit¬ zutheilen. Z. 9461. Steyr, am 11. Juli 1899. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Hausierbeschränkungen in Ungarn. Laut Mittheilungen des königlich ungarischen Handels¬ ministeriums vom 10. und 14. März l. J., Z. 126 und 6605, wurde die Ausübung des Hausierhandels im Gebiete der Comitate Lika Krbava (Croatien) und Bäcs=Bodrog Ungarn) unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, nachstehenden Beschränkungen unterworfen: 1. In jeder Ortschaft des Comitates Lika Krbava ist die Ausübung des Hausierhandels nur während 24 Stunden im Verlaufe eines Jahres gestattet 2. In den dem Comitate Bäcs=Bodrog einverleibten Großgemeinden Bajmok, Bacs, Bäcs=Almäs, Bacs=Feketehegy, Bäcs=Keresztur, Bacz=Kula, Bäcs=Petrovoszello, Bäcs=Szent¬ Tannas, Bäcs=Topolya, Bezdän, Bikity, Csantaver, Cservenka Gara, Hodsägh, Jankoväcz, Kis=Heayes, Mélykus, Nemes¬ Palänko, O=Bécse, O=Fustak, O Kanisza, O=Moravicza, O=Palanka, O=Szivacz, O=Verbasz, Pacser, Parabuty, Petröväcz, Pionicza, Prigl=Szent Ivan, Szeghegy, Sztanisits, Temerin, Titel, Uj=Talänka und Uj=Verbäcz ist die Ausübung des Hausierhandels, vom Tage der ortsbehördlichen Vidierung an gerechnet, nur durch 48 Stunden gestattet, und zwar nur einmal in Zeitabschnitten von je drei Monaten. Insoferne die im § 17 des Hausierpatentes und den bezüglichen Nachtragsverordnungen bezeichneten Hausierer den Hausierhandel auch mit anderen als den begünstigten Waren betreiben, sind dieselben rücksichtlich der nicht be¬ günstigten Waren gleichfalls den obigen Beschränkungen in den genannten Großgemeinden des Comitates Bäcs=Bodrog unterworfen. Im Besuche der Landes= und Wochenmärkte sind die Hausierer nicht beschränkt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 27. Juni l. J., Z. 10.743/VIII, mit Bezug auf § 10 des Hausierpatentes zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt.
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