Amtsblatt 1899/27 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 6. Juli 1899

2 eine Uebersicht über diese, dem Gemeindearzte vornehmlich obliegende, seinen weitesten Wirkungskreis bildende, Thätigkeit zu geben vermag, unter Umständen die Grundlage zur Beurtheilung seiner Leistungen zu bilden hätte. Bezüglich des Stammbuches über die Bresthaften wird darauf aufmerksam gemacht, dass in dasselbe in der Rubrik der „Findlinge“ auch alle von ledigen Müttern bei geschäftsmäßig sich damit befassenden Pflegeparteien unter¬ gebrachten Neugeborenen und Kindern des frühesten Lebens¬ alters (Kost= und Haltekinder) einzutragen sind, deren Evident¬ haltung zum Zwecke einer wirksamen Ueberwachung ihrer Pflege unumgänglich nothwendig erscheint. Durch die Anwendung dieser Drucksorten wird die Besorgung des gemeindeärztlichen Dienstes erleichtert, da der Gebrauch von in allen Sanitätsgemeinden gleichen For¬ mularien die Uebersichtlichkeit fördert, auch den minder geübten Organen eine correcte Führung der erforderlichen Ausweise ermöglicht und eine gewisse Continuität in der Besorgung der Agenden des gemeindeärztlichen Dienstes auch bei österem Wechsel der Person des Gemeindearztes sichert. Die Gemeinden, bezw. Sanitätsgemeinde=Vertretungen, werden angewiesen, die nöthige Anzahl von Drucksorten, von denen die Drucksorte A per Bogen um den Preis von 3 kr., die Druckforte B per Bogen um den Preis von 2 kr., die Drucksorte C per Bogen um den Preis von 3 kr. und die Drucksorte D per Bogen um den Preis von 3 kr. in E. Mareis' Buchdruckerei in Linz erhältlich ist, von dieser unmittelbar oder durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft sich anzuschaffen. Die Amtsärzte werden sich von der thatsächlichen und zweckentsprechenden Führung dieser Drucksorten seitens der Gemeindeärzte gelegentlich ihrer Dienstesreisen überzeugen. Steyr, am 4. Juli 1899. Z. 9073. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Verpflegskostenersatz für russische Staatsangehörige. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Juni l. J., Z.15.437, hat laut einer dem k. u. k. Mini¬ sterium des Aeußern zugekommenen Mittheilung der kaiserlich russischen Botschaft in Wien die russische Regierung beschlossen, in Hinkunft den unserseits gestellten Ersuchen um Ein¬ bringung von in österreichischen oder ungarischen Spitälern für Verpflegung russischer Staatsangehöriger erwachsenen Kosten nur mehr dann Folge zu geben, wenn die Zahlungs¬ fähigkeit der betreffenden Person außer Zweifel stünde. Diese Note wurde vom Ministerium des Aeußern unter dem 6. Mai d. J., Z. 21.253, mit der Erklärung beantwortet, dass das k. k. Ministerium des Innern in Wien und das königl. ungarische Ministerium des Innern in Budapest beschlossen haben, den russischerseits einlangenden Ersuchen um Einbringung der für die Verpflegung öster¬ reichischer oder ungarischer Staatsbürger in russischen Spitälern erwachsenen Kosten in Hinkunft gleichfalls nur bei zweifellos feststehender Zahlungsfähigkeit der betreffenden Personen Folge zu geben. ievon werden die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis gesetzt. Z. 8802. Steyr, am 3. Juli 1899 An alle Gemeinde- Vorstehungen. Aenderung der Verpflegstaxen in den Wohlthätigkeits¬ Anstalten in Mähren. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei vom 20. Juni l. J., Z. 10.977 und 10.978/V, findet eine Aenderung der Verpflegstaxen 3. Classe in nachbenannten Wohlthätigkeits¬ Anstalten Mährens statt. Die Verpflegstaxe beträgt: in der Landes=Krankenanstalt in Brünn statt täglich 90 kr. nunmehr 1 fl.; in der Landes=Irrenanstalt in Brünn statt 62 kr. nunmehr 72 kr.; in der Landes¬ irrenanstalt in Sternberg statt 74 kr. nun¬ mehr 72 kr. Diese Aenderung der täglichen Verpflegsgebüren tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung im mährischen Landes¬ gesetz= und Verordnungsblatte in Wirksamkeit. Z. 8674. Steyr, am 30. Juni 1899. Kundmachung. Haufier=Verbot in Trenesen, Késmark und Hajdn. Zufolge Erlasses des Ministeriums des Innern vom 7. Juni l. J., Z. 18.397, wurde laut Mittheilung des königlich ungarischen Handelsministeriums vom 13. Mai d. J., Z. 27.382, beziehungsweise vom 4. Mai d. J., Z. 27.230, und beziehungsweise vom 13. Mai d. J., Z. 24.754, die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Städte 1. Trencsen des gleichnamigen Comitates, 2. Késmark (Comitat Szepes), 3. Hajdn=Boszormény (Comitat Hajon) unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausier¬ vorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Dies wird im Hinblicke auf § 10 des Hausierpatentes allgemein verlautbart. Steyr, am 3. Juli 1899. Z. 8952. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerieposten - Commanden. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat beim k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veranlassung der Ausforschung der im beiliegenden Verzeichnisse ange¬ führten stellungspflichtigen Jünglinge aus dem Bezirke Wall.=Meseritsch angesucht. Infolge Statthalterei =Erlasses vom 17. Juni l. J., Z. 9673/IV, ergeht der Auftrag, die bezüglichen Nachfor¬ schungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzu¬ leiten, ob die Genannten nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs (Landsturm=) Pflichtigen einer Gemeinde aufge¬ führt erscheinen, dort ihrer Stellungspflicht genügegeleistet haben oder gestorben sind. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 1. September d. J. anher zu berichten. Z. 21, Los=Nummer 737, Michael Krenek, geb am 28. Sept. 1875 in Ober=Becwa, Bez. Wall.=Meseritsch,

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