Amtsblatt 1899/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. Juni 1899

2 pflicht unterliegenden Biertransportsässer sind periodisch der Nachaichung zu unterziehen, u. zw.: a) Alle Längenmaße, Hohlmaße für trockene Gegenstände, metallene Flüssigkeitsmaße und Transportgefäße für Milch, dann Brennholzmaße vor Ablauf von je drei Jahren; b) alle Gewichte und Wagen, hölzerne Flüssigkeitsmaße, Milchgefäße mit Messstab und Maischbottiche vor Ab¬ lauf von je zwei Jahren; c) alle Biertransportfässer vor Ablauf von je drei Jahren. § 2. Der Lauf der im § 1 festgestellten Fristen be¬ ginnt bezüglich der sub a und b genannten Gegenstände mit dem 1. Jänner desjenigen Jahres, welches dem durch die aichämtliche Beglaubigung ausgewiesenen Jahre der ersten Aichung, beziehungsweise letzten Nachaichung des be¬ treffenden Gegenstandes folgt. Bezüglich der unter e erwähnten Fässer ist die Frist nach der aus der aichamtlichen Beglaubigung ersichtlichen Monatszahl zu berechnen. § 6. Uebertretungen dieser Verordnung sind nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen. Die §§ 3, 4, 5 und 7 dieser Verordnung sind in dem Reichsgesetzblatte Nr. 30 vom Jahre 1881 zu ersehen. ad Z. 8233. Steyr, am 20. Juni 1899. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Missstände im Hausierwesen. Es sind Beschwerden darüber laut geworden, dass Hausierer oder selbst ganze Gruppen von Hausierern oft Monate lang, ja sogar eine ganze Saison hindurch in einem und demselben Orte, an welchen die Waren mittelst ganzer Fuhrwägen gebracht werden, verbleiben und dort in verschiedenen Häusern ganze Warenlager errichten. Ferner soll seitens einzelner Hausierer die durch das Gesetz vom 28. April 1895 (R.=G.=Bl. Nr. 60) eingeführte Ausdehnung der Sonntagsruhe auf den Hausierhandel nicht beachtet werden. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher auf die Bestimmung des Handelsministerialerlasses vom 23. De¬ cember 1881, Z. 2019, enthalten in der Statthalterei¬ Kundmachung vom 27. Februar 1882, Z. 222/I, L.=G.= und V.=Bl. Nr. 5 zu § 8 aufmerksam gemacht, derzufolge die Behörden dem unausgesetzten Verbleiben von Hausierern in demselben Orte thunlichst entgegenzutreten haben. Falls daher in einer Gemeinde solche Missstände vor¬ kommen, so ist hierüber sofort eingehend hieher zu berichten. Ebenso sind allfällige Uebertretungen des Gesetzes vom 28. April 1895, R.=G.=Bl. Nr. 60, hieher anzuzeigen. Endlich wird in Betreff der Zufuhr von Waren mittelst Wägen darauf hingewiesen, dass es nach dem citierten Handels¬ Ministerialerlasse den Hausierern untersagt ist, diese Fahr¬ gelegenheit selbst zu begleiten. Zuwiderhandelnde sind daher ebenfalls hieher anzuzeigen. Z. 8236. Steyr, am 17. Juni 1899. Z. 4689/I. Kundmachung betreffend die Bildung der Fischereireviere gemäß § 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1895 (L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 32) im politischen Bezirke Wels und Zuweisung von Gewässerstrecken der politischen Bezirke Gmunden, Kirchdorf, Steyr, Ried, Schärding und Vöcklabruck zu diesen Revieren. I. Gemäß den §§ 11 und 12 des Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895 (L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 32) und der Ver¬ ordnung vom 19. December 1896 (L.=G. u. V.=Bl. Nr. 34) findet die k. k. oberösterreichische Statthalterei auf Grund der von den k. k. Bezirkshauptmannschaften in Wels, Kirch¬ dorf, Steyr, Ried, Schärding und Vöcklabruck vorgelegten Anmeldungen nach Einvernehmung des oberösterreichischen Landes=Fischereivereines für die im Bezirke Wels in Betracht kommenden Gewässer Fischereireviere zu bilden und diesen Revieren Wasserstrecken der Bezirke Gmunden, Kirchdorf, Steyr, Ried, Schärding und Vöcklabruck zuzuweisen wie folgt: a) Revier untere Traunstrecke (Wels), zu welchem der Traunfluss von der Bezirksgrenze bei Holzleiten aufwärts bis zur Traunwehre bei Wels und die Nebengewässer Welser Mühlbach, Schiffermüllerbach, Schleißheimerbach, Thalbach, Zörerbach, Grünbach, Fallsbacherbach, Irn¬ hartingerbach, Luckenbach, Hundhager= und Minderbach, Minslbach und Krebsbach gehören. b) Revier obere Traunstrecke (Wels), zu welchem der Traunfluss von der Traunwehre bei Wels aufwärts bis um Traunfall und die Nebengewässer Almfluss von der Mündung bis zur Herasau, Bezirk Gmunden (Beginn der Lambacher Rechte), die Ager von der Mündung bis zur Bezirksgrenze, der Wim=, Bründl=, Kösel= und Hosenbach, der Aichkirchner= und Schweigbach, der Neukirchner= und Speckbach, der Reifen= und Stögmüllerbach, der Fischlhamer=, Heisch=, Putten= und Neukirchnerbach, der Sagerer= und Niederhofbach und der Niederthalheimer=Breitenschützinger¬ Bach gehören. c) Revier Aiterbach, zu welchem der Aiterbach von seinem Ursprunge im Bezirke Kirchdorf bis zur Mündung nebst seinen Zuflüssen gehört. d) Revier Innbach, zu welchem der Innbach in seinem ganzen Laufe mit der Trattnach und allen übrigen Zuflüssen gehört. e) Revier Aschach, zu welchem die Aschach in dem ganzen Laufe, der Leithenbach und der Sandbach, der Krumm= und Michaelenbach und alle übrigen Zuflüsse der Aschach gehören. II. In den einzelnen, in jedes Revier einbezogenen Wasserstrecken werden nach Maßgabe der im Sinne des § 11 der berufenen Verordnung dargethanen Berechtigung als fischereiberechtigt und daher als Reviergenossen anerkannt: a) Revier untere Traunstrecke (Wels): 1. Leopold Koller, Waidhausen Nr. 24. 2. Matthias Hoiß, Schaf¬ wiesen Nr. 15. 3. Alois Ploberger, Wels Nr. 58. 4. Filial¬ kirche Schauersberg. 5. Josef Bachmaier, Schleißheim Nr. 14. 6. Josef Lindinger, Traunleiten Nr. 32. 7. Johann Gattringer, Buchkirchen Nr. 2. 8. Anion Reder, Kappern Nr. 8. 9. Matthias Humer, Kappern Nr. 3. 10. Franz Feuchtinger, Kappern Nr. 4. 11. Franz Reder, Kappern Nr. 13. 12. Michael Reder, Wien. 13. Simon Pfarl, Wels, Fischergasse Nr. 31. 14. Franz Thallinger, Rosenau Nr. 9. 15. Johann Hochmaier, Wels, Wesenauerstraße Nr. 1. 16. Rosina Windischbauer, Hochpoint. 17. Geschwister Fischlhamer, Schafwiesen Nr. 29. 18. Michael Reder,

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