Amtsblatt 1899/24 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. Juni 1899

leitungen gleichzeitig die Drucksorten für die Wiederimpfung in den Schulen für das Jahr 1899. Zur Wiederimpfung berufen sind alle Schüler, welche a) schon in der Kindheit mit gutem Erfolge geimpft worden sind, und b) bereits das 10. Lebens¬ jahr überschritten haben. (Alle bisher noch niemals oder erfolglos geimpften Schüler sind ja bereits in dem Ausweis I über die Imfungen aufgeführt.) Es handelt sich daher zunächst, alle jene Schüler in den Ausweis II einzutragen, an welchen die Revaccination im heurigen Jahre vorgenommen werden soll. Es sind dies folgende: 1. Alle jene Schüler, welche im vorigen Jahre 1898 zur Wiederimpfung bestimmt und im Ausweise II vom Jahre 1898 auch eingetragen gewesen sind, an denen aber die Revaccination aus was immer für Ursache (Krankheit, Renitenz, Nichterscheinen) unterlassen worden ist. 2. Jene Schüler, an welchen die Wiederimpfung zwar thatsächlich vorgenommen worden ist, wobei jedoch dieselbe erfolglos geblieben ist. Alle diese Schüler, deren Zahl bereits auf dem Um¬ schlage der neuen Drucksorte II angegeben erscheint, sind neu darin nominativ einzusetzen und anzuzeigen, ob selbe in Rubrik 4 und 5 einzureihen sind. Nachdem dies geschehen ist, sind alle übrigen Schüler, welche bereits in der Kindheit mit gutem Erfolge geimpft worden waren und welche seit dem Vorjahre das zehnte Lebensjahr erreicht haben (oder schon 10 Jahre alt hierber eingewandert sind), ebenfalls namentlich in die Rubriken 1, 2, 3 und 6 einzusetzen. Hierauf ist zu ermitteln und in die Rubriken 7 und 9 einzutragen, welche von den nominativ angeführten revac¬ cinationsfähigen Schülern seither durch Tod oder Aus¬ tritt aus der Schule in Abfall gekommen sind. Der Rest ist sodann in Rubrik 10 als in diesem Jahr revac¬ cinationsfähig einzusetzen. Hierauf wolle mit dem Herrn Impfarzt über den Tag und die Stunde der Wiederimpfung das Einvernehmen getroffen werden. Den Classenlehrern wird es dann obliegen, an dem Tage der Wiederimpfung und der Nachschau die Ausfüllung der Rubriken 11—.20 zu besorgen. Nach Beendigung der Wiederimpfung ist sodann der Ausweis II durch den Ortsschulrath anher in Vorlage zu bringen. Die Wiederimpfung soll bis Mitte Juli beendet wer¬ den, und hat bis längstens 1. August somit der Ausweis II ieramts einzulangen. Steyr, am 14. Juni 1899. Z. 8066. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Nr. 9711/II. Kundmachung betreffend die Beibringung von Viehpässen für Pferde, welche auf die Pferdemärkte der Stadt Graz aufgetrieben werden. Um den gesetzwidrigen Verkehr mit Pferden unsicherer oder verdächtiger Provenienz und der hiedurch bedingten Verbreitung von ansteckenden Pferdekrankheiten, insbesondere der Rotzkrankheit entgegenzuwirken und um die Herkunft der auf den Pferdemärkten der Stadt Graz gekauften und eventuell seuchenkrank befundenen Pferde sogleich sicherstellen zu können, fand die k. k. Statthalterei in Graz mit der Kund¬ machung vom 26. Mai 1899, Z. 16.791, auf Grund der Bestimmungen des letzten Absatzes des §. 8 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, anzuordnen, dass vom 1. Juli 1899 angefangen auch für Pferde, welche auf die Pferdemärkte der Stadt Graz aufgetrieben werden, Viehpässe beigebracht werden müssen. Hinsichtlich der Ausstellung der betreffenden Viehpässe und ihrer Form gelten die Bestimmungen der zum § 8 des citierten Gesetzes erlassenen Durchführungs=Verordnung vom 12. April 1880, R.=G.=Bl. Nr. 36, und wird insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass der Ausstellung der Vieh¬ pässe selbstverständlich die Beschau der Thiere durch einen Sachverständigen vorauszugehen hat. Dies wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass Uebertretungen obiger Verordnung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft werden. Linz, am 9. Juni 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 9. Juni 1899, Z. 9711/II, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kennt¬ nis gesetzt. Z. 7794. Steyr, am 8. Juni 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Biehsalzverschleiß. Zufolge Note der k. k. Staatsbahndirection in Wien vom 22. April 1899, Z. 1338/S.=G., hat das k. k. Finanz¬ ministerium derselben mitgetheilt, dass namentlich die bäuerliche Bevölkerung sich darüber in Unkenntnis befindet, an welchen Eisenbahnstationen für den Viehsalzverschleiß eingerichtete Niederlagen des Salzgeschäftes der k. k. o.=ö. Staatsbahnen activiert sind, daher gar nicht in die Lage kommt, die zur leichteren Approvisionierung mit Viehsalz getroffenen Ma߬ nahmen auszunützen. Um diesem Uebelstande abzuhelfen und den Bezug von Viehsalz möglichst zu verallgemeinern, erachtet das k. k. Finanz¬ ministerium für wünschenswert, dass durch bezügliche Ver¬ lautbarungen auf Amts= und Markttagen durch die politischen Behörden, beziehungsweise im Wege derselben, eine in die breiteren Schichten der genannten Bevölkerung dringende Publicierung erreicht werde. Ueber Erlass der k. k. Statthalterei in Linz, ad Z. 7352/1899, werden daher die Gemeindevorstehungen unter Anschluss eines Verzeichnisses jener in Oberösterreich gelegenen Stationen der k. k. Staatsbahnen, in deren Salz¬ niederlagen auch Viehsalz zum Verschleiße gelangt, hievon mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die bäuerlichen und viehzüchterischen Kreise in ortsüblicher Weise hierüber entsprechend zu verständigen. Steyr, am 8. Juni 1899 Z. 7593. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Widerruf. Die im Amtsblatt Nr. 7, Z. 1923, ausgeschriebene Aloisia Steininger wurde eruiert.

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