3 solche junge Schweine, welche über das Ferkelalter hinaus¬ gewachsen und körperlich gut ausgebildet sind. Um den Landwirten jeden Anlass zur Verheimlichung der Seuche für die ersten 60 Tage vom Beginne der Wirk¬ samkeit der kaiserlichen Verordnung zu benehmen, wird in dieser Zeit auch für pestkrank befundene Schweine eine Entschädigung im ermäßigten Betrag von 50 % des Wertes zugestanden. Wenn die interessierten Kreise zur Erreichung dieses Zieles verständnisvoll und werkthätig mitwirken, lässt sich die gänzliche Unterdrückung dieser gefährlichen Seuche im Verlaufe der Frist von 60 Tagen voraussichtlich sicher erreichen. Nach Verlauf der ersten 60 Tage kann für erkrankt besundene Schweine kein Ersatz geleistet werden und wird auch in den Fällen constatierter Gesetzesverletzungen nur der erzielte Erlös für die gelödteten Schweine nach Abzug aller durch die Amtshandlung der Behörden erwachsenen Auslagen entschädigt. Diese Maßnahmen werden hoffentlich bewirken, dass dem in einzelnen Grenzbezirken bisher planmäßig betriebenen Handel mit geschmuggelten Schweinen Einhalt geboten und der Züchtung der einheimischen Schweinerassen — die durch eine vorzügliche Fleischbildung und schmackhaften kernigen Speck, sowie eine größere Widerstandsfähigkeit gegen Erkrankungen aller Art sich auszeichnen — die gebotene Aufmerksamkeit zugewendet werde. Die landwirtschaftlichen und Handelskreise werden vor den Folgen der Seuchenverheimlichung, sowie der Einfuhr von Schweinen aus von der Schweinepest noch heimgesuchten ausländischen Gebieten und ganz besonders aber vor dem weiteren Betriebe des Schmuggels mit Schweinen rechtzeitig und eindringlich gewarnt und darauf aufmerksam gemacht, ass nach § 11 dieser Verordnung Uebertretungen derselben — außer der eventuell nach § 5, lit. a, b, c, beschränkten Vergütung — noch durch die Strafbestimmungen des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, bezw. des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, geahndet werden. Um den Viehbesitzern neuerdings Gelegenheit zu geben, sich mit dem Wesen und den Erscheinungen der Schweinepest vertraut zu machen, wird bezüglich dieser Seuche noch Nachstehendes beigefügt: Die Schweinepest (Schweineseuche) ist eine ansteckende Thierkrankheit, welche in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern bis in die neueste Zeit völlig unbekannt war und daher von den Viehbesitzern vielfach nicht beachtet und zum Theile mit der Rothlaufseuche der Schweine verwechselt wurde. Ihre Ansteckungsfähigkeit ist jedoch weit bedeutender, als die der Rothlaufseuche und werden in der Regel die meisten, mitunter alle Schweine der davon betroffenen Gehöfte befallen; auch die Sterblichkeit unter den erkrankten Schweinen ist ungleich größer, als bei der Rothlaufseuche; die meisten Schweine gehen daran zugrunde. Ihre Verbreitung wird vorzugsweise gefördert durch den Handelsverkehr mit Schweinen, aber auch durch Zwischen¬ träger und insbesondere das Wartpersonale, die sogenannten Sauschneider (Castrierer), durch Gegenstände und vorzugsweise Dünger aus verseuchten Stallungen u. s. w. Durch die Nothschlachtungen von an der Schweinepest erkrankten Schweinen entstehen in den betreffenden Gehöften gefährliche Seuchenquellen oft für lange Zeit, und ist es auch erwiesen, dass durch das Fleisch und die Abfälle von solchen geschlachteten Schweinen die Seuche weiter ver¬ breitet wird. Das Fleisch dieser kranken Thiere ist der menschlichen Gesundheit nachtheilig und hat häufig das Aussehen von gekochtem Fleische. Schweine, welche nur in geringem Grade erkranken oder der Krankheit gegenüber größere Widerstandsfähigkeit besitzen, wie dies bei den einheimischen, mit englischen Rassen nicht gekreuzten Rassen der Fall ist, daher nur vorüber¬ gehendes Unwohlsein äußern, verschleppen besonders häufig diese Seuche. Am wenigsten widerstandsfähig sind die jüngeren Schweine (Ferkel, Läufer). Der Ansteckungsstoff wird durch die ausgeathmete Luft, durch die beim Husten der erkrankten Thiere entleerten Auswurfsstoffe, das gemeinsame Futter, resp. die Futterreste, die Tränke, den abgesetzten Koth und Harn, durch den Mist aus verseuchten Stallungen, Str#ureste, Stallgeräthe 2c. verschleppt. Die Krankheit selbst besteht in einer Lungen= und Darmentzündung mit häufig ausgebreiteter Zerstörung der Darmschleimhaut; in vielen Fällen tritt auch eine schwere Erkrankung der Nieren und Harnorgane überhaupt hinzu. Nicht selten finden ähnliche Zerstörungen wie auf der Darm¬ chleimhaut sich auch auf der Schleimhaut des Maules, der Rachenhöhle, des Schlundes und der Luftröhre. Je nachdem die Erkrankung der Lunge oder die des Darmes, respective der ganzen Luftwege oder der Ver¬ dauungsorgane vorwalten, sind die Krankheitserscheinungen verschieden ausgeprägt. Die Krankheit beginnt mit mangelnder Frefslust und mit Durst, großer Hinfälligkeit der Thiere und Schwäche, namentlich im Hintertheile; der Gang ist matt, taumelnd, chwankend im Hintertheile, die Füße sind wie steif, die Scheitte kurz. Die Schweine liegen viel, verkriechen sich unter die Streu und stehen nur ungern und schwer auf, grunzen selten und merklich heiser, husten schwach, oft schwer ver¬ nehmbar, kurz, athmen schnell mit auffallender Bewegung der Bauchwandungen. Vielfach wird im Beginne der Krankheit und auch im weiteren Verlaufe Erbrechen oder auch blutig gefärbter Durchfall, mitunter der Abgang klein geballten, blutig gefärbten oder stark mit blutigem Schleim überzogenen Kothes beobachtet. Die kranken Thiere fiebern heftig, zittern am Körper, die Haut fühlt sich zuweilen heiß, zuweilen kühl an und ist oft, namentlich um die Ohren, am Rüssel, unter dem Halse, am Bauche und an der inneren Fläche der Schenkel ochroth bis blau gefärbt; in den meisten Fällen stellt sich ein mit Schorf (Krusten=) Bildung verbundener Ausschlag ein. Anfangs thränen die Augen, bald jedoch werden sie durch eine zähige, eitrige Masse verklebt und halb geschlossen gehalten. Die Thiere magern schnell ab und verenden oft nach wenigen Tagen; mitunter dauert jedoch die Krankheit mehrere Wochen, in seltenen Fällen auch Monate. Die Krankheitserscheinungen treten bei neu angekauften Schweinen in der Regel bald nach der Einstellung auf und sind so auffällig, dass sie nur bei einiger aufmerksamer Beobachtung dem Wartepersonale nicht entgehen können. Schon die Wahrnehmung der bei Beginn der Krankheit auftretenden Erscheinungen verpflichtet die Schweinebesitzer zur unverzüglichen Anzeige bei dem Gemeindevorsteher.
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