2 wanderer im Staate Sao Paulo (Brasilien) eingetroffen ist. Da die kgl. italienische Regierung ihren Nationalen die Auswanderung nach dem erwähnten Staate untersagt hat, besorgt das k. u. k. Consulat in Sao Paulo, dass in der nächsten Zukunft die Auswanderungs=Agenten ihre Thätig¬ keit im gesteigerten Maße dahin richten dürsten, um, wie dies auch in den früheren Jahren der Fall war, Aus¬ wanderer in größerer Zahl aus der Monarchie nach dem Staate von Sao Paulo heranzuziehen, ohne dass gleich¬ zeitig die nöthigen Vorkehrungen für eine entsprechende Versorgung dieser Auswanderer getroffen werden können. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 28. April l. J., Nr. 7157, ergeht unter Bezugnahme auf die wiederholt in Angelegenheit der Auswanderung nach den brasilianischen Staaten ergangenen Erlässe insbesonders auf den h. ä. Erlass vom 31. October 1897, Z. 15.993, (Amtsblatt Nr. 44) der Auftrag, in geeigneter Weise die Bevölkerung und insbesondere die Landbevölkerung auf das Eindring¬ lichste vor der Auswanderung nach dem Staate Sao Paulo zu warnen. Die Erwerbsverhältnisse in den Kaffee=Plantagen von Sao Paulo sind thatsächlich so ungünstig gestaltet, dass es als eine Ausnahme erscheint, wenn es den daselbst beschäf¬ tigten europäischen Arbeitern gelingt, die unentbehrlichen Mittel zur Fristung ihrer Existenz zu gewinnen. Ferner ist jedweder auf die Anwerbung von Aus¬ wanderern gerichteten Thätigkeit seitens unbefugter Aus¬ wanderungs=Agenten oder anderer Unternehmungen die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden und ist über allfällige Wahrnehmungen unverzüglich zu berichten. Z. 7301. Steyr, am 27. Mai 1899. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest (Schweineseuche), R.=G.=Bl. Nr. 81. Die im Reichsgesetzblatte Nr. 81 kundgemachte kaiser¬ liche Verordnung vom 2. Mai 1899, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schwein pest (Schweineseuche), enthält die Bestimmung, dass vom Beginne deren Wirksamkeit an¬ gefangen alle an der Schweinepst erkrankten, sowie alle der Schwein pest verdächtigen und all der Anst ckung ausgesetzt gewesenn Schweine getödtet werden müssen. Bei gewissenhafter Beobachtung der gesetzlichen Vor¬ schriften seitens der betreffenden Viehbesitzer hinsichtlich der Verhütung der Einschleppung und der rechtzeitigen Anzeige des Ausbruches dieser Seuche wird eine Entschädigung in der Höhe von 95 % des ermittelten Wertes aus dem Staatsschatze für die noch gesund be¬ undenen Thiere geleistet und für Zuchtschweine, sowie für die nachweislich zur Zucht bestimmten jungen Schweine eine Aufzahlung von 25 % bewilligt Als solche zur Zucht bestimmte junge Schweine können Ferkel überhaupt nicht in Betracht kommen, sondern nur solche junge Schweine, welche über das Ferk lalter hinaus¬ gewachsen und körperlich gut ausgebildet sind. Um den Landwirten jeden Anlass zur Verheimlichung der Seuche für die ersten 60 Tage vom Beginn der Wirksamkeit der kaiserlichen Verordnung zu benehmen, wird in dieser Zeit auch für pestkrank befundene Schweine eine Entschädigung im ermäßigten Betrage von 50 % des Wertes zugestanden. Wenn die interessierten Kreise zur Erreichung dieses Zieles verständnisvoll und werkthätig mitwirken, lässt sich die gänzliche Unterdrückung dieser gefährlichen Seuche im Verlaufe der Frist von 60 Tagen voraussichtlich sicher erreichen. Nach Verlauf der ersten sechzig Tage kann für erkrankt befundene Schweine kein Ersatz geleistet werden, und wird auch in den Fällen constatierter Gesetzes¬ verl tzungen nur der erzi lte Erlös für die getödteten Schweine nach Abzug aller durch die Amtshandlung der Behörden er¬ wachsenen Auslagen entschädigt. Diese Maßnahmn werden hoffentlich bewirken, dass dem in einzelnen Grenzbezirken bisher planmäßig betriebenen Handel mit geschmuggelten Schweinen Einhalt g boten und der Züchtung der einh imischen Schweineracen — die durch eine vorzügliche Fleischbildung und schmackhaften, kernigen Speck, sowie eine größere Widerstandsfähigkeit gegen Er¬ krankungen aller Art sich auszeichnen die gebotene Aufmerksamkeit zugewendet werde. Damit die interessierten landwirtschaftlichen und Handels¬ kreise vor d'n Folgn der Seuchenverheimlichung, sowie der Einfuhr von Schweinen aus von der Schweinepest noch heimgesuchten ausländischen Gesieten und ganz besonders aber vor dem weiteren Betriebe des Schmuggels mit Schweinen rechtzeitig und eindringlich gewarnt werden, erhält die Gemeinde=Vorstehung dri Exemplare von Separatabdrücken der mitfolgenden Bel hrung mit dem Auftrag, eines der¬ selben auf der Amtstafel zu affigieren und die übrigen zwei an Besitzer, bezw. Beamte größerer landwirtschaftlicher Betriebe zu vertheilen. Gleichzeitig ergeht deshalb auch der Auftrag, solche Belehrungen auch an die Fleischbeschauer und insbesondere an die Wasenmeister zu vertheilen, damit sich selbe ein Bild über die Krankheit der Schweinepest (Schw ineseuche) machen und ihrer Verpflichtung b züglich der Anzeige an die Gemeinde¬ Vorstehung nach § 16 des Thierseuchengesetzes sofort nach¬ kommen können. Die Gemeinde=Vorst hungen haben daher die erforder¬ liche Anzahl solcher Belehrungen, welche um den Kostenpreis von 5 kr. per Stück zu haben sind, hieramts bis zum 10. Juni l. J. zuverlässig anzusprechen. Z. 8289/II. Belehrung betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest (Schweineseuche). Die im Reichsgesetzblatte Nr. 81 zur Publication gelangte kaiserliche Verordnung vom 2. Mai 1899, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest (Schweineseuche), enthält die Bestimmung, dass vom Beginne deren Wirksamkeit angefangen alle an der Schweinepest erkrankten, sowie alle der Schweinepest verdächtigen und alle der Ansteckung aus¬ gesetzt gewesenen Schweine getödtet werden müssen. Bei gewissenhafter Beobachtung der gesetzlichen Vor¬ chriften seitens der betreffenden Viehbesitzer hinsichtlich der Verhütung der Einschleppung und der rechtzeitigen Anzeige des Ausbruches dieser Seuche wird eine Entschädigung in der Höhe von 95% des ermittelten Wertes aus dem Staatsschatze für die noch gesund befundenen Thiere geleistet und für Zuchtschweine, sowie für die nachweislich zur Zucht bestimmten jungen Schweine eine Aufzahlung von 25 % bewilligt. Als solche zur Zucht bestimmte junge Schweine können Ferkel überhaupt nicht in Betracht kommen, sondern nur
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2