3 Badewanne für Erwachsene und eine Kinderbade¬ wanne. Zur Aufbewahrung der Wäsche und anderer Gebrauchs¬ gegenstände soll ein eigener Schrank zur Verfügung stehen. Von Wäschesorten sollen für je eine zu Verpflegende vorräthig sein: 12 Leintücher für Erwachsene, 12 Leintücher für Kinder, 12 Handtücher, 12 Compressen, 12 Polster¬ überzüge für Erwachsene, 12 Polsterüberzüge für Kinder. Außerdem müssen zwei Kautschukunterlagen à 1½ Quadratmeter für Gebärende und Wöchnerinnen und zwei Stück Kautschukunterlagen für Kinder, weiters ein größerer Vorrath (6 Schachteln à ¼ Kilogramm) Wund¬ watte und ein Kilogramm Lysol in Bereitschaft gehalten werden. Von sonstigen Gebrauchsgegenständen sind vorräthig zu halten: eine Leibschüssel aus Hartsteingut, eine Wärm¬ lasche, drei Waschschüsseln aus Porzellan oder Haristein¬ gut, zwei Krüge zu je sechs Liter Fassungsraum, für jede Ver¬ pflegte je ein Nachtgeschirr, ferner ein Ausgusskübel und die vollkommen ausgerüstete Hebammencassete. Ueber die an Ort und Stelle vom Amtsarzte unter Zuziehung des Gemeindearztes gepflogenen Nachweisungen ist ein Befund aufzunehmen und derselbe dem an die Statthalterei vorzulegenden Gesuche beizufügen. Wird der Gesuchstellerin die Concession zur Aufnahme von Schwangeren und Gebärenden ertheilt, so ist sie von der politischen Behörde I. Instanz in Evidenz zu halten und ist sie insbesondere auch dazu strengstens zu verhalten, dass sie den polizeilichen Meldevorschriften, sowie der Verpflichtung, über jeden, bei ihr sich ereignenden Ge¬ burtsfall der Gemeindevorstehung die Anzeige zu erstatten, pünktlich nachkomme. Sollte sich bei einer Verpflegten oder bei einem anderen Mitbewohner ein Infectionsfall ereignen, so müssen die Gesunden sofort entfernt und der Behörde der Fall zur Anzeige gebracht werden. Nach der Genesung oder dem Ableben der Erkrankten darf der zur Aufnahme von Schwangeren oder Gebärenden bestimmte Wohnraum erst dann der neuerlichen Benützung übergeben werden, wenn die Desinfection desselben und aller Gebrauchsgegenstände erfolgt ist; über den Zeit¬ punkt zur Wiederbenützung entscheidet die politische Behörde I. Instanz. Mindestens einmal jährlich ist durch den Amtsarzt die Wohnung der Hebamme unerwartet zu inspicieren. Im Falle wahrgenommenen Missbrauches mit der ertheilten Concession, Nichteinhaltung oder Umgehung der darange¬ knüpften Bedingungen oder sonstiger sanitären Unzukömmlich¬ keit wird nach vorheriger Verwarnung auf Entziehung der Concession zur Aufnahme von Schwangeren und Gebärenden behufs Niederkunft in der Wohnung der Hebamme der Antrag zu stellen sein. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeinde=Arzte zur eigenen Kenntnisnahme und Darnachachtung sowie gelegentlichen Verständigung der Hebammen in Kenntnis. Z. 6926. Steyr, am 18. Mai 1899. An sämmtliche Herren Gemeindeärzte. Congress zur Bekämpfung der Tuberculose. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 22. April 1899, Z. 6921/V, werden die Herren Ge¬ meinde=Aerzte in Kenntnis gesetzt, dass in den Tagen vom 24. bis 27. Mai l. J. ein internationaler Congress in Berlin zusammentceten wird, welcher die Frage der Be¬ kämpfung der Tuberculose als Volkskrankheit zum Gegen¬ stande hat. Zugleich werden die Herren ersucht, Persönlichkeiten und Körperschaften, welche die praktische Durchführung der auf dem Gebiete der Volkshygiene insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung der Tuberculose erzielten Ercungenschaften verfolgen, auf diesen Congress, dessen Programm in der Nummer 10 des Jahrganges 1899 der Wochenschrift „Das österreichische Sanitätswesen“ veröffentlicht wurde, auf¬ merksam zu machen und die eventuell sich findenden Congrefs¬ theilnehmer anher namhaft zu machen. Steyr, am 18. Mai 1899. Z. 6983. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Herren Gemeinde-Aerzte sowie k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden. Verbot des „Volta=Kreuzes“ In vielen Zeitungen wurde in marktschreierischer Weise das Tragen eines sogenannten „Voltakreuzes“ als ein unfehlbares Heil= und Schutzmittel angepriesen und zu dessen Ankaufe aufgefordert. Abgesehen davon, dass dem aus Kupfer und Zink¬ metall hergestellten Apparate (nach Art der Geheimmittel) in fälschlicher und das Publicum irreführender Weise ge¬ heimnisvolle Heilwirkungen gegen verschiedene Krankheits¬ zustände zugeschrieben werden, ist derselbe geeignet, durch die beim längeren Tragen am bloßen Körper mit den Abson¬ derungen der Haut sich bildenden giftigen Metallverbindungen Hauterkrankungen, ja selbst Blutvergiftung hervorzurufen. Der gewerbsmäßige Vertrieb derselben in der be¬ zeichneten Art wurde daher vom k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 18. April l. J., Z. 21.117, ür sanitär unzulässig erklärt. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden sowie die Herren Gemeinde¬ Aerzte in Kenntnis, zugleich ergeht an dieselben die Weisung auf den Vertrieb dieses verbotenen Geheimmittels ein wach¬ sames Auge zu haben und falls sich Gewerbeleute oder Hausierer damit befassen sollten, die Confiscation der Ware zu veranlassen und gegen dieselbe die Strafamtshandlung einzuleiten. Die Gemeinde=Vorstehungen und Gendarmerie¬ posten=Commanden werden zugleich beauftragt, über das Ergebnis ihrer Nachforschungen binnen drei Wochen anher Bericht zu erstatten. 8. 6886. Steyr, am 18. Mai 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntuisnahme und Verlautbarung. Nr. 7295 und 8210/III. Kundmachung betreffend Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Ober¬ österreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und in Croatien=Slavonien, sowie der stattgefundenen
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